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Gesetz jede Beförderung unverschlossener politischer Zeitungen
innerhalb der Gemeindegrenzen eines Orts, auch wenn die
Zeitungen nach diesem durch die Post überbracht worden sind,
jedermanns gestattet.
Ausnahmen vom Post-Zeitnngszwange haben alle Post
gesetze zugelassen,?) auch das jetzt gültige. Hiervon abgesehen
besteht der Postzwang für Zeitungen nach den für die Gegen
wart maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen in dem gegen
jedermann gerichteten Verbote, politische Zeitungen, die öfter
als einmal wöchentlich erscheinen, außerhalb des zweimeiligen
Umkreises ihres Ursprungsorts und außerhalb des Bestimmungs
orts gegen Bezahlung ans andere Weise als durch die Post
oder durch expresse Boten usw. zu befördern.
Der Post-Zeitnngszwang ist gleichbedeni ^ mit emcm
weitgehenden rechtlichen Monopol der Post für die Beförderung
von Zeitungen. Diese Tatsache hat einen wesentlichen Ein
fluß auf die Gestaltung der Preise, zu denen die Post den
Zeitnngsvertrieb zu besorgen beabsichtigt. Da die Post einen
nennenswerten Wettbewerb nicht zu befürchten hat, bemüht
sie sich, die Preise so festzusetzen, wie es im eigenen Interesse
geboten erscheint. Ihren Bestrebungen wirkt der Konsument
— das Publikum — mittelbar entgegen, indem er danach
trachtet, durch den Druck der öffentlichen Meinung, durch die
Volksvertretung, einen Einfluß ans die Festsetzung der Preise
auszuüben. Das Ergebnis der gegensätzlichen Bemühungen
ist schließlich eine Tarifgestaltung, die alle maßgebenden
Momente nach Möglichkeit berücksichtigt. Dieser wichtigen
Anforderung entsprach der deutsche Zeitnngsgebührentarif
gegen Ende des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Viele Jahre
hindurch gab er deshalb bei den Beratungen des Postetats
wiederholt Anlaß zu Bemängelungen und zu dem dringenden
1) Anträge Albrecht, Dasbach, Dr. Marcour und Genossen (Stenogr.
Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2838 n. 2930. - Drucks, des Reichstags
1898/00 Bd. VII Nr. 418, 433 und 434 jll berichtigt)).
2) Pr. Postgesetz v. 5. Juni 1852 § 7, Nordd. Postges. ti. 2 Novbr.
1867 8 3, Reichs-Postges. v. 28. Oktbr. 1871 § 2. (Vgl. G. S. 1852
S. 345, 1867 S. 61, R. G. Bl. 1871 S. 347).