Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Gesetz jede Beförderung unverschlossener politischer Zeitungen 
innerhalb der Gemeindegrenzen eines Orts, auch wenn die 
Zeitungen nach diesem durch die Post überbracht worden sind, 
jedermanns gestattet. 
Ausnahmen vom Post-Zeitnngszwange haben alle Post 
gesetze zugelassen,?) auch das jetzt gültige. Hiervon abgesehen 
besteht der Postzwang für Zeitungen nach den für die Gegen 
wart maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen in dem gegen 
jedermann gerichteten Verbote, politische Zeitungen, die öfter 
als einmal wöchentlich erscheinen, außerhalb des zweimeiligen 
Umkreises ihres Ursprungsorts und außerhalb des Bestimmungs 
orts gegen Bezahlung ans andere Weise als durch die Post 
oder durch expresse Boten usw. zu befördern. 
Der Post-Zeitnngszwang ist gleichbedeni ^ mit emcm 
weitgehenden rechtlichen Monopol der Post für die Beförderung 
von Zeitungen. Diese Tatsache hat einen wesentlichen Ein 
fluß auf die Gestaltung der Preise, zu denen die Post den 
Zeitnngsvertrieb zu besorgen beabsichtigt. Da die Post einen 
nennenswerten Wettbewerb nicht zu befürchten hat, bemüht 
sie sich, die Preise so festzusetzen, wie es im eigenen Interesse 
geboten erscheint. Ihren Bestrebungen wirkt der Konsument 
— das Publikum — mittelbar entgegen, indem er danach 
trachtet, durch den Druck der öffentlichen Meinung, durch die 
Volksvertretung, einen Einfluß ans die Festsetzung der Preise 
auszuüben. Das Ergebnis der gegensätzlichen Bemühungen 
ist schließlich eine Tarifgestaltung, die alle maßgebenden 
Momente nach Möglichkeit berücksichtigt. Dieser wichtigen 
Anforderung entsprach der deutsche Zeitnngsgebührentarif 
gegen Ende des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Viele Jahre 
hindurch gab er deshalb bei den Beratungen des Postetats 
wiederholt Anlaß zu Bemängelungen und zu dem dringenden 
1) Anträge Albrecht, Dasbach, Dr. Marcour und Genossen (Stenogr. 
Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2838 n. 2930. - Drucks, des Reichstags 
1898/00 Bd. VII Nr. 418, 433 und 434 jll berichtigt)). 
2) Pr. Postgesetz v. 5. Juni 1852 § 7, Nordd. Postges. ti. 2 Novbr. 
1867 8 3, Reichs-Postges. v. 28. Oktbr. 1871 § 2. (Vgl. G. S. 1852 
S. 345, 1867 S. 61, R. G. Bl. 1871 S. 347).
	        
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