Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Der Rabatt bestand in einer Vergütung, die der Verleger 
dem Postmeister des Verlagsortes^) für die mit dem Zeitungs 
vertrieb verbundene Mühewaltung, für das Verpacken der 
Zeitungen, für das Schreibwerk, für das Einziehen der 
Abonnementsgelder und das Abrechnen gewährte. Vereinbart 
wurde der Rabatt zwischen dem Verleger und dem Postmeister 
nach Prozenten vom Einkaufspreise der Zeitungen. 
Die Provision war ein Zuschlag zum Einkaufspreise der 
Zeitungen, den der Bezieher zu zahlen hatte. Zum Teil siel 
die Provision dem Postmeister am Verlagsorte, zum Teil dem 
Postmeister am Absatzorte der Zeitungen zu. Jeder Post 
meister bestimmte nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen, welche 
Provision an ihn entrichtet werden mußte. Ein Folge hiervon 
war, daß die Bezugspreise für ein und dieselbe Zeitung an 
den einzelnen Orten erheblich von einander abwichen/) obwohl 
Transportkosten nicht in Betracht kamen, die Zeitungen viel 
mehr nach wie vor portofrei befördert wurden. Diese Zustände 
wurden mit der Zeit unhaltbar. Sie nötigten den Staat, 
das Provisionswesen einheitlich zu regeln?) 
>) Die Postmeister bezogen in der Regel die inländischen Zeitungen 
durch Vermittelung der Posuneister an den Verlagsorten und die aus 
ländischen Zeitungen durch Vermittelung der Postmeister an den Grenz 
orten. Ein unmittelbarer Bezug von den Verlegern durfte nur stattfinden, 
wenn die Postmeister der Verlags- und Grenzorte so hohe Vergütungen 
für ihre Vermittelungsdienste beanspruchten, daß der Vertrieb der 
Zeitungen darunter leiden konnte (Archiv 1884 S. 290 f.). 
2 ) Die vierteljährlichen Bezugspreise betrugen z. B. im Jahre 1818: 
für die Vossische und für die Spenersche Zeitung in Berlin 28, in Cleve 
38, in Cöln 40, in Aachen 48, in Danzig 60 Groschen; für die Kölnische 
Zeitung in Cöln 20, in Halberstadt 22, in Aachen 27, in Minden 40 
Groschen; für die Breslauer Zeitung in Breslau 30, in Danzig 48, 
in Reisse 54, in Paderborn 60 Groschen (Archiv 1884 S. 291). 
3) Eine derartige, tief eingreifende Aenderung konnte mangels ge 
nauer Kenntnis allerdings nicht auf einmal in vollem Umfange, sondern 
erst nach und nach vorgenommen werden. Zunächst wurde die Provision 
für den im Jahre 1810 beginnenden Vertrieb der Preußischen Gesetz 
sammlung von vornherein gleichmäßig auf 5% der Bruttoeinnahme 
begrenzt (Archiv 1903 S. 688). Dann durften die Postmeister im 
Gebiete des in Preußen einverleibten Herzogtums Sachsen für die Liefe 
rung inländischer Zeitungen anfangs höchstens 50—75»/g, vom Jahre 
1818 ab höchstens 33Vq% des Einkaufspreises der Zeitungen als Pro 
vision berechnen. (Archiv 1884 S. 291). Ferner wurde im Jahre 1820 
der Bezugspreis der Vossischen und der Spenerscheu Zeitung einheitlich
	        
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