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Der Rabatt bestand in einer Vergütung, die der Verleger
dem Postmeister des Verlagsortes^) für die mit dem Zeitungs
vertrieb verbundene Mühewaltung, für das Verpacken der
Zeitungen, für das Schreibwerk, für das Einziehen der
Abonnementsgelder und das Abrechnen gewährte. Vereinbart
wurde der Rabatt zwischen dem Verleger und dem Postmeister
nach Prozenten vom Einkaufspreise der Zeitungen.
Die Provision war ein Zuschlag zum Einkaufspreise der
Zeitungen, den der Bezieher zu zahlen hatte. Zum Teil siel
die Provision dem Postmeister am Verlagsorte, zum Teil dem
Postmeister am Absatzorte der Zeitungen zu. Jeder Post
meister bestimmte nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen, welche
Provision an ihn entrichtet werden mußte. Ein Folge hiervon
war, daß die Bezugspreise für ein und dieselbe Zeitung an
den einzelnen Orten erheblich von einander abwichen/) obwohl
Transportkosten nicht in Betracht kamen, die Zeitungen viel
mehr nach wie vor portofrei befördert wurden. Diese Zustände
wurden mit der Zeit unhaltbar. Sie nötigten den Staat,
das Provisionswesen einheitlich zu regeln?)
>) Die Postmeister bezogen in der Regel die inländischen Zeitungen
durch Vermittelung der Posuneister an den Verlagsorten und die aus
ländischen Zeitungen durch Vermittelung der Postmeister an den Grenz
orten. Ein unmittelbarer Bezug von den Verlegern durfte nur stattfinden,
wenn die Postmeister der Verlags- und Grenzorte so hohe Vergütungen
für ihre Vermittelungsdienste beanspruchten, daß der Vertrieb der
Zeitungen darunter leiden konnte (Archiv 1884 S. 290 f.).
2 ) Die vierteljährlichen Bezugspreise betrugen z. B. im Jahre 1818:
für die Vossische und für die Spenersche Zeitung in Berlin 28, in Cleve
38, in Cöln 40, in Aachen 48, in Danzig 60 Groschen; für die Kölnische
Zeitung in Cöln 20, in Halberstadt 22, in Aachen 27, in Minden 40
Groschen; für die Breslauer Zeitung in Breslau 30, in Danzig 48,
in Reisse 54, in Paderborn 60 Groschen (Archiv 1884 S. 291).
3) Eine derartige, tief eingreifende Aenderung konnte mangels ge
nauer Kenntnis allerdings nicht auf einmal in vollem Umfange, sondern
erst nach und nach vorgenommen werden. Zunächst wurde die Provision
für den im Jahre 1810 beginnenden Vertrieb der Preußischen Gesetz
sammlung von vornherein gleichmäßig auf 5% der Bruttoeinnahme
begrenzt (Archiv 1903 S. 688). Dann durften die Postmeister im
Gebiete des in Preußen einverleibten Herzogtums Sachsen für die Liefe
rung inländischer Zeitungen anfangs höchstens 50—75»/g, vom Jahre
1818 ab höchstens 33Vq% des Einkaufspreises der Zeitungen als Pro
vision berechnen. (Archiv 1884 S. 291). Ferner wurde im Jahre 1820
der Bezugspreis der Vossischen und der Spenerscheu Zeitung einheitlich