Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Die Einnahmen, die durch einen Tarif erzielt werden 
könne», bilden das Produkt aus der Zahl der Verkehrsaktc 
und dem Einzelgebühren-Betrage. Es läßt sich finanziell 
ungefähr dasselbe Ergebnis ermöglichen, wenn der Verkehrs 
faktor niedrig und der Gebührenfaktor hoch ist oder wenn 
der Verkehrsfaktor groß und der Gebührenfaktor klein ist. 
Infolgedessen ist eine Tarifpolitik, die volkswirtschaftlichen 
Rücksichten gebührend Rechnung zu tragen sucht, imstande, 
durch Erniedrigung der Gebühren eine Steigerung des Ver 
kehrs herbeizuführen, wobei jedoch berücksichtigt werden muß, 
„daß die „verkehrschoffende Wirkung" der Verkehrsverbilligung 
ihrem Umfange nach abhängig ist von dem Maße des vor 
handenen und des hervorzurufenden Verkehrsbedürfnisses, und 
daß dieses Verkehrsbedürfnis mit den gesamten wirtschaftlichen 
und sonstigen Verhältnissen des Volkes zusammenhängt"?) 
In den ersten Jahrzehnten des staatlichen Zeitungsver 
triebs wurde, wie die früheren Ausführungen ergeben haben, 
das privatwirtschaftliche Prinzip befolgt. Es war während 
des Bestehens des Bogenzahl-Tarifs uneingeschränkt und im 
wesentlichen auch noch bei dem Tarif nach dem Einkaufspreis 
der Zeitungen — wenigstens zunächst — maßgebend. Da 
es nicht auf den volkswirtschaftlichen Nutzen des Zeitungs 
vertriebs, sondern in erster Linie darauf ankam, einen möglichst, 
hohen Reinertrag zu erzielen, mußte der Gebührenfaktor so 
hoch bemessen werden, daß das Produkt aus ihm und dem 
Verkehrsfaktor tatsächlich den erstrebten Ueberschuß ergab. 
Die obere Grenze der Tarife bildete der Punkt, von dem an 
die Zeitungsbezieher nicht unbedingt mehr den staatlichen 
Zeituugsvertrieb in Anspruch zu nehmen brauchten, °) der 
Punkt, von dem an sie die Vorteile billigerer Bezugsmöglich 
keiten im Wege des Buchhandels usw. höher schätzen konnten 
als den Bezug durch die Post. Die untere Grenze der Ta 
rife lag da, wo der Post dauernd die Möglichkeit genommen 
1) van der Borght S. 110. 
2) Der Postzwang für Zeitungen wurde erst 1852 eingeführt 
(Pr. Postgesetz v. 5. Juni 1852, G. S. 1852 S. 345).
	        
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