Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Gebührenprinzip  anzuwenden.  Eine  verschiedenartige  Tarifierung ­
  würde  jedoch  gegen  den  Grundsatz  verstoßen,  daß  jeder
Tarif  möglichst  einheitlich  sein  soll.  Ferner  käme  in  Betracht,
daß  eine  Unterscheidung  zwischen  politischen  und  nicht  politischen
Zeitungen  usw.  oft  äußerst  schwierig  ist. 1 )  Vor  allem  sprächen
volkwirtschaftliche  Rücksichten  gegen  zweierlei  Tarifsysteme.
Denn  die  Befolgung  des  privatwirtschaftlichen  Prinzips,  d.  h.
die  Erhebung  höherer  Zeituugsgebühren  für  die  nicht  dem
Postzwang  unterliegenden  Zeitungen  und  für  die  Zeitschriften
durch  die  Post  könnte  leicht  dazu  führen,  daß  die  Verleger
die  höheren  Zeitungsgebühren  durch  Verteuerung  der  Bezugspreise ­
  auf  die  Bezieher  abwälzten  und  damit  das  Abonnement
erschwerten.
8  8.  Die  finanziell  maßgebenden  Gesichtspunkte  für
die  Tarifbildung.
Die  Zeitungsgebühren  sind  wie  die  sonstigen  Preise,  zu
denen  die  deutsche  Post  ihre  Leistungen  an  die  Benutzer  abgibt, ­
  Monopolpreise?)  Wenn  auch  die  öffentliche  Meinung
mittelbar  einen  gewissen  Einfluß  auf  die  Gestaltung  der  Posttarife ­
  ausüben  kann,  so  setzt  doch  zunächst  im  wesentlichen
„der  Staat  die  Preise  fest,  die  er  zu  verlangen  für  nötig
findet"?)  In  welcher  Weise  der  Staat  seine  günstige  Stellung
bei  der  Preisbildung  auszunützen  sucht,  hängt  von  dem  Verwaltungsprinzip ­
  ab,  das  er  der  finanziellen  Behandlung
seiner  Verkehrsleistungen  zugrunde  zu  legen  beabsichtigt.
Das  tatsächliche  Verwaltungsprinzip  äußert  sich  dann  in
der  Praxis,  die  stets  den  Prüfstein  für  die  Richtigkeit  eines
Tarifs  bildet,  in  dem  finanziellen  Ertrag  des  Tarifs,  also
in  dem  Unterschied  der  Einnahmen  und  Ausgaben.
')  Bei  den  Reichtagsberatungen  über  die  Reform  des  Zeitungstarifs
ist  es  als  undurchführbar  bezeichnet  worden,  diesen  Unterschied  zu  machen
(Stenogr.  Ber.  1898/00  III.  Anl.  Bd.  S.  2133).
2 )  Neumann  S.  275:  „bei  deren  Gestaltung  infolge  gewisser  Vorzüge ­
  des  einen  oder  des  anderen  Teils  ein  Mitwerben  auf  der  einen
Seite  ausgeschlossen  oder  wesentlich  beschränkt  ist".
8 )  van  der  Borght  S.  108.
            
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