Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

186 
Steuerrecht. 
ist im Beispiel nach 2. sofort auf Gewinn- und Verlust-Konto 
übertragen worden, andernfalls er gegen den Bruttoverkaufs 
gewinn aufgerechnet und dann nicht gesondert erscheinen würde. 
Die Beispiele f) und g) zeigen, daß einem denkenden Buch 
führer für den gleichen Fall verschiedene Buchungsverfahren und 
buchtechnische Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es 
wird jene zu wählen sein, die in ihrem Endergebnis wirtschaftlich 
richtig, in ihrer Durchführung klarer und einfacher ist. 
B. Steuerrecht. 
Die an sich knappen handelsrechtlichen Bestimmungen über 
Buchführung und Bilanzziehung schützen die Rechte des Gläu 
bigers (§ 239 KO.). Die steuerrechtlichen Vorschriften 1 ) er 
gänzen die handelsgesetzlichen Bestimmungen, zwingen den 
Zensiten zu einer möglichst genauen und wahrheitsgetreuen 
Wert- und Gewinnermittlung. Ein bestimmtes Buchführungs 
system ist auch steuerrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach 
§ 31 UmsStG. ist ein Steuerbuch und ein Lagerbuch zu führen. 
Tabakhändler haben über ihre Vorräte (Tabaksteuergesetz) 
Buch zu führen, ebenso Hersteller und Verkäufer von Zünd- 
wareo- Die Errichtung von Konten mit falschen oder erdich 
teten Namen für sich und für andere ist verboten (§ 165 RAbgO.). 
Die Ordnungsvorschriften des § 42 HGB. sind in § 162 RAbgO. 
übernommen. Wer nach anderen Gesetzen (z. B. Handelsgesetz) 
Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung 
von Bedeutung sind (z. B. Inventur und Bilanz), hat die Ver 
pflichtungen, die ihm nach diesen Gesetzen obliegen, auch im 
Interesse der Besteuerung zu erfüllen (§ 163 RAbgO.). Eine 
behördliche Prüfung, ob die Aufzeichnungen vollständig, formell 
und sachlich richtig durchgeführt werden, ist zulässig (§ 162). 
Nichtbeachtung ist strafbar (§ 377), abgesehen von den Rechts 
nachteilen bei Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages (Schät 
zung, Steuereid § 210 2 , 175 ff.). 
Die Buchführungspflicht für die Einnahmen erstreckt sich 
auch auf Privatpersonen, die Buchführungspflicht ist verallge 
meinert (§ 164). Über die steuerrechtliche Beweiskraft der ord- 
l ) Die grundlegenden allgemeinen Bestimmungen sind in der Reichs 
abgabenordnung (RAbgO.) enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.