Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Steuerrecht.

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nungsmäßig  geführten  Handelsbücher  vgl.  Entscheidung  de»
OVG.  IX,  S.  301  f.;  §§  207  ,  208,  172,  174  RAbgO.
Die  kaufmännische  Bilanz  hat  den  Zweck,  durch  Bewertung
der  einzelnen  Vermögensgegenstände  und  Schulden  den  wirtschaftlich ­
  richtigen  Geschäftserfolg  ziffermäßig  zu  erfassen.  Die
Errechnung  noch  nicht  verdienter  Gewinne  soll  unterbleiben.
Die  handelsrechtlichen  Bewertungsregeln  (§§  40,  261  HGB.;
auch  §  42  G.  m.  b.  H.)  bilden  nur  eine  Obergrenze.  Im  Interesse
des  Gläubigerschutzes  ist  eine  Bewertung  der  Vermögensteile
über  jene  Grenzen  verboten,  eine  Unterbewertung  ist  zulässig
(vgl.  II.  Band).
Das  Steuerrecht  *)  will  den  gemeinen  Wert  des  Gesamtunter-Nehmens
  im  ganzen  erfassen.  Die  einzelnen  Gegenstände  des  Vermögens ­
  bilden  nur  Rechnungsposten  in  der  Gesamtrechnung.
Handelsrechtliche  Schlußbilanz  und  die  Bilanz  für  Steuerzwecke
können  bei  der  verschiedenen  Zwecksetzung  in  ihren  Ergebnissen
nicht  übereinstimmen.  Entweder  ändert  der  Steuerpflichtige  die
Bewertungsgrundsätze  für  seinen  jährlichen  Abschluß,  oder  er
stellt  eine  besondere  Steuerbilanz  auf,  d.  i.  eine  in  der  Form  einer
kaufmännischen  Bilanz  aufgestellte  Berechnung  des  Geschäftsvermögens, ­
  der  Schulden  und  des  Geschäftserfolges  unter  Abzug ­
  der  steuerrechtlich  zugelassenen  Abschreibungen  und  Abzüge. ­
  Bei  Bewertung  für  Steuerzwecke  ist  der  gemeine  Wert
zugrunde  zu  legen  (§§  137  ff.  RAbgO.);  grundsätzlich  ist  der
Gesamtwert  der  Unternehmung  einschließlich  der  ideellen  Werte
(Firma,  Patente  u.  ä.)  zu  berücksichtigen.  Ideelle  Werte  sind
regelmäßig  werterhöhende  Eigenschaften,  die  den  Wert  des  Geschäftes, ­
  mithin  des  steuerbaren  Betriebsvermögens  erhöhen
(Entsch.  d.  RFiHof  II  69).  Da  nach  §  33 2  EinkStG.  die  kaufmännische ­
  Bilanz  ohne  Einschränkung  als  Grundlage  der  Veranlagung ­
  betrachtet  wird,  die  Begründung  zum  HGB.  selbst
auf  die  in  kaufmännischen  Kreisen  übliche  Unterbewertung  (gegen
§  40)  hinweist,  wird  der  allgemeine  Grundsatz  der  RAbgO.  (Bewertung ­
  zum  gemeinen  Wert)  durchbrochen.  Auch  für  die  Bewertung ­
  zum  Reichsnotopfer  sollen  grundsätzlich  die  Herstel-*)
  Für  eine  kurze  Übersieht:  Ball,  Einführung  in  das  Steuerrecht,.
Mannheim  1920.
            
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