Bankkommissionsgeschäfte.
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in Edelmetallen, Wertpapieren, Sorten, Devisen und Zins
scheinen; Börsenspekulationsgeschäfte. Teilweise gehört auch
das Emissionsgeschäft hierher, soweit es sich um die feste Über
nahme einer Anleihe als Käufer handelt.
III. Besorgung von Dienstleistungen besonderer Art, z. B. Ver
wahrungsgeschäft (offener, verschlossener Verwahrungs- und Ver
waltungsdepots); Safes; Mitwirkung bei der Konversion, Sa
nierung, Ausgabe junger Aktien u. ä.
Im folgenden wird nur die Verbuchung jener Geschäfte erörtert, die
eicht bereits an anderen Stellen behandelt sind. (Vgl. Pfandbriefe S. 231,
Üypothekargeschäft S. 228, Personen-Konten S. 239, Diskontwechsel S. 203,
Jekassowechsel S. 208, Akzeptationskredit S. 207, Inkassoverkehr S. 197,
Zahlungsverkehr S. 191, Devisen S. 210, Konsortialgeschäfte, 34. Abschnitt.)
Reihenfolge schließt sich der Übersicht S. 288 nicht an 1 ).
A. Kommissionsgeschäfte (im Sinne des § 383 HGB.). Wer
es gewerbsmäßig übernimmt, (Waren und) Wertpapiere für
Rechnung eines andern (des Kommittenten) im eigenen Namen
^ kaufen oder zu verkaufen, ist Kommissionär. Kommissions-
’md Propergeschäft gehen auch im Bankhandel durcheinander
Un< I sind oft schwer zu unterscheiden. Aus der Vereinbarung
6l ner Kommissionsgebühr, einer Provision, läßt sich ebensowenig
llll t Sicherheit auf das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes
fließen wie die ein für allemal abgegebene Erklärung des
hnkiers, daß er in jedem Falle Eigenhändler sei, nicht ohne
W( hteres gegen ein Kommissionsgeschäft spricht (Staub).
Für die Verrechnung eines echten Kommissionsgeschäftes
0l ümen in Betracht (vgl. auch S. 253):
R Die Stellung des Kommissionärs
a ) zu seinem Auftraggeber, für den er das Geschäft abschließt,
R) zu seinem Gegenkontrahenten, dem Dritten, mit dem er
das Geschäft abschließt. .
2. Die Buchungen des Auftraggebers (des Kommittenten)
3 - jene des Gegenkontrahenten. , J eg
Zu 1 a) Aufwendungen und Ausgaben für ec .- r j Ö3
Rommittenten im Falle einer Einkaufskommission,
M Auf die Technik der Bankgeschäfte kann hier nicht
gegangen werden. Wir verweisen auf die Bücher von
(Pas Bankgeschäft und seine Technik: 4. Aufl., 1920),
teitner, Buchhaltung und Bilannkunde. 1- 6. u, 7. Aufl.