Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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'  Bankbnchhaltnng.

I.  Vermittlungsgeschäfte  im  engeren  Sinne:
1.  Auftragsweise  Anschaffung  oder  Weiterveräußerung  insbesondere ­
  von  Wertpapieren  (Kommissionsgeschäfte  im
Sinne  der  §§  383  ff.  HGB.).
2.  Bankmäßige  Kreditvermittlung  zwischen  Kapitalbedarf  und
Kapitalangebot  (bankmäßige  Kreditgeschäfte).
a)  Regelmäßige,  laufende  Kreditgeschäfte;
a)  Übernahme  von  Kapitalien  (passive  Kreditgeschäfte);
Annahme  von  Depositengeldern,  Ausgabe  von  Banknoten, ­
  Kassenscheinen  und  Pfandbriefen,  passives
Kontokorrentgeschäft.
ß)  Hingabe  von  Kapitalien  (aktive  Kreditgeschäfte);
Wechseldiskontgeschäft,  aktivesKontokorrentgeschäit,
Kreditgewährung  ohne  Deckung  und  gegen  Sicherheiten
(Lombard-,  Hypothekardarlehn,  Reportgelder).
y)  Eine  Sonderstellung  nehmen  die  Kreditleihgeschäfte  x )
ein:  Beim  Akzeptationskredit  leiht  die  Bank  ihren  eigenen ­
  Kredit  durch  Annahme  eines  Wechsels,  auf  Grund
dessen  sich  der  Kreditnehmer  durch  Verkauf  desWechsels
  Geld  beschaffen  kann.  Auch  beim  Avalkredit  leiht
sie  ihre  Wechselunterschrift,  die  der  Kunde  zur  Sicherheitsstellung ­
  benutzt.  In  beiden  Fällen  ist  zunächst
eine  Kredit-,  keine  Kapitalübertragung  beabsichtigt
wie  bei  den  Geschäften  Gruppen  a  und  ß.
b)  Unregelmäßige  Kreditgeschäfte:  Gründungs-  und  Emissionsgeschäfte, ­
  Beteiligung  an  andern  Unternehmungen.
3.  Vermittlung  des  Zahlungsverkehrs 2 ):
a)  Inkassoverkehr  in  Wechseln,  Schecks,  verlosten  Wertpapieren ­
  (§  406  HGB.,  Inkassokommission).
b)  Zahlungsanweisungsgeschäfte,  Scheck-,  Giro-  und  Abrechnungsverkehr; ­
  Zahlungsvermittlung  als  Zahlstelle
für  Zins-  und  Dividendenscheine,  Ausschreibung  von
Kreditbriefen.
II.  „Spekulative“  Unternehmer  Handelsgeschäfte  für  eigene
Rechnung  sind  gewöhnliche  Geschäfte  des  Handels,  z.  B.  Handel
i )  Über  die  Buchungen  bei  Akkreditierungen  vgl.  Schigut  in  der  Z.  f.  B.
1911,  S.  121  fT.
Vgl.  „Zahlungsverkehr“  S.  191  f.
            
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