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' Bankbnchhaltnng.
I. Vermittlungsgeschäfte im engeren Sinne:
1. Auftragsweise Anschaffung oder Weiterveräußerung insbesondere
von Wertpapieren (Kommissionsgeschäfte im
Sinne der §§ 383 ff. HGB.).
2. Bankmäßige Kreditvermittlung zwischen Kapitalbedarf und
Kapitalangebot (bankmäßige Kreditgeschäfte).
a) Regelmäßige, laufende Kreditgeschäfte;
a) Übernahme von Kapitalien (passive Kreditgeschäfte);
Annahme von Depositengeldern, Ausgabe von Banknoten,
Kassenscheinen und Pfandbriefen, passives
Kontokorrentgeschäft.
ß) Hingabe von Kapitalien (aktive Kreditgeschäfte);
Wechseldiskontgeschäft, aktivesKontokorrentgeschäit,
Kreditgewährung ohne Deckung und gegen Sicherheiten
(Lombard-, Hypothekardarlehn, Reportgelder).
y) Eine Sonderstellung nehmen die Kreditleihgeschäfte x )
ein: Beim Akzeptationskredit leiht die Bank ihren eigenen
Kredit durch Annahme eines Wechsels, auf Grund
dessen sich der Kreditnehmer durch Verkauf desWechsels
Geld beschaffen kann. Auch beim Avalkredit leiht
sie ihre Wechselunterschrift, die der Kunde zur Sicherheitsstellung
benutzt. In beiden Fällen ist zunächst
eine Kredit-, keine Kapitalübertragung beabsichtigt
wie bei den Geschäften Gruppen a und ß.
b) Unregelmäßige Kreditgeschäfte: Gründungs- und Emissionsgeschäfte,
Beteiligung an andern Unternehmungen.
3. Vermittlung des Zahlungsverkehrs 2 ):
a) Inkassoverkehr in Wechseln, Schecks, verlosten Wertpapieren
(§ 406 HGB., Inkassokommission).
b) Zahlungsanweisungsgeschäfte, Scheck-, Giro- und Abrechnungsverkehr;
Zahlungsvermittlung als Zahlstelle
für Zins- und Dividendenscheine, Ausschreibung von
Kreditbriefen.
II. „Spekulative“ Unternehmer Handelsgeschäfte für eigene
Rechnung sind gewöhnliche Geschäfte des Handels, z. B. Handel
i ) Über die Buchungen bei Akkreditierungen vgl. Schigut in der Z. f. B.
1911, S. 121 fT.
Vgl. „Zahlungsverkehr“ S. 191 f.