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Doppelte Buchhaltung.
bestimmten Regeln vorgenommene Aufzeichnung der Verände
rungen ist systematisch, die Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit
bilden ein System. Die Gruppierung der wirtschaftlichen Ereig
nisse kann vollständig oder unvollständig sein, d. h. sie kann alle
oder nur bestimmte Gruppen von Veränderungen aufzeichnen.
Die doppelte B. ist eine vollständige B.; vollkommen wäre zu
viel gesagt, da auch sie an erheblichen Unvollkommenheiten
leidet.
Die Anhänger der materialistischen oder Zweikontentheorie
(siehe dort, übrigens schon Augspurg, Grundlagen, 1863) lehnen
zu Unrecht die Begründung des Namens als „doppelte“ B. mit
der Verrechnung eines Geschäftsfalles auf zwei Konten ab. Als
z. B. Schwächer 1549 sein Buch „Zwiefach Buchhalten usw.“
schrieb, kannte er die materialistischen Theorien nicht. „Es ist
in der Kunst des Buchhaltens am meisten gelegen, daß man den
Debitor und Kreditor wisse zu unterscheiden.“ Darauf bauen
die ältesten Schriftsteller deutscher Zunge x ) ihre Lehre auf und
erläutern sie an Beispielen aus dem einfachen Warenhandel.
Der doppische Formalismus hat diesem Buchführungssystem
seinen Namen gegeben und nicht der Inhalt seiner Leistungen * 2 ).
Das Grundgesetz der doppelten B. ist dieses: alle wirtschaft
lichen und buchungsfähigen (vgl. Abschn. 21) Handlungen und
Ereignisse innerhalb einer Unternehmung, die eine Veränderung
in dem Werte des Vermögens, der Schulden und ihrer Teile oder
eine Wertveränderung des Kapitals bewirken, werden konten
förmig dargestelll. Diese Verrechnungsform hat zur Folge, daß
alle Geschäftsfälle gruppiert, katalogisiert sind, daß der Erfolg
dieser Veränderungen und der Erfolg der Unternehmung über
haupt in seinen einzelnen Teilen zur Darstellung kommt. Die
Gruppierung aller Geschäftsfälle nach Ursache und Wirkung
ermöglicht es, den Erfolg dieser Veränderungen und den Erfolg
der Unternehmung d. i. Gewinn oder Verlust genau zu analy
sieren: die vorzüglichste Leistung der doppelten B.
J ) Vgl. Penndorf, Geschichte der Buchhaltung in Deutschland,
Leipzig 1913.
2 ) Dagegen Augspurg, irrtümer in den neuerlich verbreiteten An-
«chtcn über die Erfindung der doppelten Buchführung. Z. f. B. 1897.