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II. Das „Anfangsvermögen". § 4.
Zeichnungen weder im BSt.G. noch im KSt.G.; das erstere umschreibt im § 19
das Anfangsvermögen als den „reinen Wert des steuerbaren Gesamtvermögens
am Anfange des jeweiligen Veranlagungszeitraumes" und als Endvermögen
den „reinen Wert des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende dieses Zeitraums".
Erst das vorliegende Ges. führt die kurzen und unzweideutigen Bezeichnungen
„Anfangs-" und „Endvermögen" in die Gesetzgebung ein.
2. Das für die Vermögenszuwachsabgabe matzgebende
Anfangsvermögen.
a) Während das KSt.G. v. 21. Juni 1916 grundsätzlich den für die Besitz-
steuer festgestellten Vermögenszuwachs übernahm, tut dies das VZAG. nur
hinsichtlich der einen der beiden Größen, deren Differenz den letzteren darstellt,
des Anfangsvermögens, und konnte dies auch nur tun, weil für den 30. Juni
1919, den für das Endvermögen maßgebenden Zeitpunkt, eine Feststellung des
Endvermögens und Vermögenszuwachses für die Besitzsteuer nicht stattfindet,
deren Veranlagungszeitraum vielmehr bis zum 31. Dez. 1919 läuft.
b) In dem Zurückgehen auf Vermögensfeststellungen für frühere Steuern
hat der § 4 VZAG. Vorgänge in § 20 BSt.G. und §§ 15, 16 KAG. 1918. Er
unterscheidet sich aber von ihnen schon durch seine Fassung.
§ 20 BSt.G. besagt int 1. Satze:
„Als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Jan. 1914 gilt das nach dem
SB®93. festgestellte Vermögen."
§ 15 KAG. 1918 lautet:
„Abgabepflichtiges Vermögen ist das nach den Vorschriften des BSt.G.
auf den 31. Dez. 1916 festgestellte Vermögen."
§ 16 a. a. O.:
„Das abgabepflichtige Vermögen ist nach den Vorschriften des BSt.G.
auf den 31. Dez. 1917 besonders festzustellen:
1. wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dez. 1916 nicht statt
gefunden hat,
2. "
Zu § 20 BSt.G. hat das Pr. OVG. in ständiger Rechtsprechung ange
nommen, daß unter „nach dem WBG. festgestellten Vermögens" nur das nach
diesem Ges. rechtskräftig festgestellte Vermögen zu verstehen sei, nur eine
solche rechtskräftige Feststellung für di: Besitzsteuer bindend sei und, wenn
eine solche rechtskräftige Fcststellung nicht vorliege, eine besondere unter Anwen
dung der Vorschriften des 9VBG. zu erfolgen habe, daß endlich, wenn für die
Zwecke der Wehrbeitragsveranlagung eine Feststellung durch Veranlagungs
oder Feststellungsbescheid erfolgt, dieser Bescheid aber noch nicht rechtskräftig
sei und der zur BSt. Veranlagte seine von diesem Bescheid ausgehende Ver
anlagung zur BSt. angreife, er befragt werden müsse, ob er diesen Bescheid
anfechten wolle: bejahe er dies, so sei zunächst über das Rechtsmittel gegen diesen
Bescheid zu entscheiden; verneine er es, so verzichte er damit auf ein Rechtsmittel
gegen diesen Bescheid, letzterer werde dadurch rechtskräftig und zur unan
fechtbaren Grundlage der Besitzsteuerveranlagung; vgl. pr. OVG. K X a 2 ti.
17. April 1918, ||§ ° ll v. 11. Jan. 1919, ° ^ ° * v. 11. Mai 1918. Zu
§§ 15, 16 KAG. 1918 hat der RFH. im Urteil I A 116 v. 23. Sept. 1919 (in
Sammt. I A S. 223) folgendes ausgeführt:
„Es handelt sich um die Frage, was unter Vermögensfeststellung auf den
31. Dez. 1916 in der Vorschrift des § 16 Ziff. 1 des KÄG. 1918 zu verstehen ist.
Die angefochtene E. verneint das Vorliegen einer solchen Vermögensfest
stellung deshalb, weil dem Steuerpflichtigen auf den 31. Dez. 1916 weder ein