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er noch heute eng verknüpft ist. Einen größeren Umfang nahm er dann
im 17. Jahrhundert in Holland an. Zu voller Blüte gelangte er jedoch erst
in England, wo er sich seit der Mitte des 17. Jahrhunderts aus den
„goldsmith notes" oder „cash notes" (kurzweg auch „notes" genannt),
entwickelte.
Wie wir die Geldtasche, so pflegt der Engländer sein Scheck
buch bei sich zu tragen, um Einkäufe und Rechnungen, seien die Beträge
auch noch so gering, mit einem Scheck zu begleichen. Ein altes englisches
Sprichwort sagt: Wer mit Scheck zahlt, ist ein „gentlcman", wer bar zahlt,
nur ein „man". Noch schneller als in England hat sich der Scheck in den
Vereinigten Staaten von Amerika eingebürgert, wo die
Kinder bereits auf den Schulen mit dem Wesen des Schecks vertraut ge
macht werden, also schon frühzeitig lernen, mit dem Scheckbuch umzugehen.
In D e u t s ch l a n d hat sich der Scheckverkehr erst verhältnismäßig spät
entwickelt. Zunächst suchte ihn die Deutsche Reichsbank (Reichsbankpräsident
Or. Koch) zu fördern. Nachher setzten sich aber auch die anderen Banken für
eine ausgedehntere Verwendung von Schecks ein, hoffend, daß dadurch die
Depositen- und Kontokorrentgelder, die die Grundlage des Scheckverkehrs
bilden, eine wesentliche Steigerung erfahren würden.
Am 11. März 1908 wurde das deutsche Scheckgesetz erlassen, das Erfah
rungen und Gebräuche einer langen Entwicklung kodifiziert; einige Lücken
beseitigte die Novelle vom 28. März 1930.
Die Verwendung des Schecks im internationalen Verkehr litt
jedoch, ebenso wie die internationale Verwendbarkeit des Wechsels, unter der
Mannigfaltigkeit der Gesetzgebung der einzelnen Länder. So ging denn allgemein
das Streben dahin, ein W e l t s ch e ck r e ch t zu schaffen, und zwar schon zu
einer Zeit, als es ein deutsches Scheckgesetz noch nicht gab. Zahlreiche Beratun
gen fanden im Lauf der Jahre statt. Auf der im Februar und März 1931 in
Genf tagenden Scheckrechtskonferenz, bei der 29 Staaten vertreten waren,
wurde ein Abkommen über die Vereinheitlichung des Scheckrechts getroffen.
Das am 1. April 1934 in Kraft getretene deutsche Scheckgesetz vom
14. August 1933 hat einen wesentlich größeren Umfang als das Gesetz
von 1908: Statt der bisherigen 30 Paragraphen gibt es jetzt 66 Artikel.
Die Vermehrung des Gesetzestextes hat zum Teil seine Ursache darin, daß
statt der Verweisungen auf das Wechselgesetz die diesbezüglichen Gesetzes
bestimmungen wiederholt worden sind. In seinem Aufbau war das alte
Gesetz übersichtlicher.