Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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er noch heute eng verknüpft ist. Einen größeren Umfang nahm er dann 
im 17. Jahrhundert in Holland an. Zu voller Blüte gelangte er jedoch erst 
in England, wo er sich seit der Mitte des 17. Jahrhunderts aus den 
„goldsmith notes" oder „cash notes" (kurzweg auch „notes" genannt), 
entwickelte. 
Wie wir die Geldtasche, so pflegt der Engländer sein Scheck 
buch bei sich zu tragen, um Einkäufe und Rechnungen, seien die Beträge 
auch noch so gering, mit einem Scheck zu begleichen. Ein altes englisches 
Sprichwort sagt: Wer mit Scheck zahlt, ist ein „gentlcman", wer bar zahlt, 
nur ein „man". Noch schneller als in England hat sich der Scheck in den 
Vereinigten Staaten von Amerika eingebürgert, wo die 
Kinder bereits auf den Schulen mit dem Wesen des Schecks vertraut ge 
macht werden, also schon frühzeitig lernen, mit dem Scheckbuch umzugehen. 
In D e u t s ch l a n d hat sich der Scheckverkehr erst verhältnismäßig spät 
entwickelt. Zunächst suchte ihn die Deutsche Reichsbank (Reichsbankpräsident 
Or. Koch) zu fördern. Nachher setzten sich aber auch die anderen Banken für 
eine ausgedehntere Verwendung von Schecks ein, hoffend, daß dadurch die 
Depositen- und Kontokorrentgelder, die die Grundlage des Scheckverkehrs 
bilden, eine wesentliche Steigerung erfahren würden. 
Am 11. März 1908 wurde das deutsche Scheckgesetz erlassen, das Erfah 
rungen und Gebräuche einer langen Entwicklung kodifiziert; einige Lücken 
beseitigte die Novelle vom 28. März 1930. 
Die Verwendung des Schecks im internationalen Verkehr litt 
jedoch, ebenso wie die internationale Verwendbarkeit des Wechsels, unter der 
Mannigfaltigkeit der Gesetzgebung der einzelnen Länder. So ging denn allgemein 
das Streben dahin, ein W e l t s ch e ck r e ch t zu schaffen, und zwar schon zu 
einer Zeit, als es ein deutsches Scheckgesetz noch nicht gab. Zahlreiche Beratun 
gen fanden im Lauf der Jahre statt. Auf der im Februar und März 1931 in 
Genf tagenden Scheckrechtskonferenz, bei der 29 Staaten vertreten waren, 
wurde ein Abkommen über die Vereinheitlichung des Scheckrechts getroffen. 
Das am 1. April 1934 in Kraft getretene deutsche Scheckgesetz vom 
14. August 1933 hat einen wesentlich größeren Umfang als das Gesetz 
von 1908: Statt der bisherigen 30 Paragraphen gibt es jetzt 66 Artikel. 
Die Vermehrung des Gesetzestextes hat zum Teil seine Ursache darin, daß 
statt der Verweisungen auf das Wechselgesetz die diesbezüglichen Gesetzes 
bestimmungen wiederholt worden sind. In seinem Aufbau war das alte 
Gesetz übersichtlicher.
	        
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