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freuten (so die freien Sparkassen in Italien, in Österreich und in den
Vereinigten Staaten von Amerika). Die Bezeichnung „Sparkasse" wird
durch das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 ebenso
wie der Name „Bank" geschützt (s. a. S. 158). Die Bezeichnung „Spar
kasse" und ihre Wortverbindungen dürfen grundsätzlich nur die nach dem
Gesetz als Sparkassen zugelassenen Kreditinstitute führen. Ausnahmen be
stehen nur für die einer Aufsicht unterliegenden Bausparkassen und die
einem Revisionsverband angeschlossenen Genossenschaften.
Die erste deutsche Sparkasse wurde 1778 in Hamburg errichtet, also an dem
gleichen Platze, den sich 159 Jahre vorher die erste deutsche Bank als Sitz aus-
ersehen hatte. Anders wie in den meisten anderen Kulturstaaten gestaltete sich in
Deutschland die Entwicklung des Sparkassenwesens: keine zentralisierte Aus
gestaltung, sondern Dezentralisation. Träger der Sparkassen sind Kommu
nen (Städte, Kreise, Landgemeinden), in einigen Fällen auch der Staat. Neben
den öffentlich-rechtlichen Sparkassen bestehen noch 15 private Sparkassen sin
Hamburg, Bremen, Frankfurt a. M. usw.) mit einem Einlagebestande von etwa
- -k Milliarden RM.
Die Werksparkassen, ursprünglich soziale Einrichtungen, wurden später
häufig nur errichtet, um dem Werk Betriebskapital zu beschaffen. Da bei einem
Zusammenbruch der Unternehmung die Werkangehörigen oft ihre sauer ersparten
Groschen verloren haben, ist ihre Auslösung bis Ende 1940 angeordnet. Bis
Ende 1937 dürfen höchstens noch 75"/», bis Ende 1938 50 "/„, bis Ende 1939
25 °/o im Betriebe gebunden sein. Um den Einlagebestand möglichst zu erhalten,
ist ein „Dreiecksvertrag" geschlossen zwischen der Reichsgruppe Industrie, der
Wirtschaftsgruppe Sparkassen und der Bank für deutsche Jndustrieobligationen,
der die Übertragung von Werkspareinlagen auf die örtlichen Sparkassen unter
Kredithilfe der Jndustriebank zum Ziele hat.
Nach dem obersten Satz der Anlagepolitik sollen, um die Einleger vor
Verlusten zu bewahren, Passiv- und Aktivkredite von etwa gleicher Natur
sein; da aber erfahrungsgemäß auch in schwierigen Zeiten niemals die
gesamten Einlagen auf einmal oder innerhalb kurzer Fristen abgefordert
werden, bestehen keine Bedenken, daß die Sparkassen einen erheblichen
Prozentsatz ihrer Gelder lang fristig, in Hypotheken, anlegen. Auch
am Kommunalkreditgeschäft haben sich die Sparkassen beteiligt
und damit den Kommunen es ermöglicht, ihre außerordentlich gesteigerten
Aufgaben zu erfüllen.
Die Sparkassen wenden sich nicht mehr, >vie früher, nur an die Minder
bemittelten — nach dem Preußischen Sparkassenreglement vom 12. Dezember
1838 sollte „die Einrichtung hauptsächlich auf das Bedürfnis der ärmeren Klas-