Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

sen,  denen  Gelegenheit  zur  Anlegung  kleiner  Ersparnisse  gegeben  werden  soll,
berechnet  sein"  —,  sondern  allen  Schichten  der  Bevölkerung  wollen  sie  dienen.
Der  Sparverkehr  allein  genügt  ihnen  nicht;  wie  die  Banken  wollen  sie  auch  andere ­
  bankmäßige  Geschäfte  betreiben.  Kredite  haben  die  Sparkassen  ja  immer
schon  gewährt;  und  in  dem  Erlaß  des  Preußischen  Ministers  des  Innern  vom
Jahre  1856  wird  von  den  Sparkassen  direkt  gefordert,  durch  Kreditgewährung
„Existenzen  zu  erhalten,  die  sonst,  wenn  nicht  geradehin  zerstört,  doch  wesentlich
gefährdet  werden  möchten".
Das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  schuf  die  Grundlage  für  die  passive
Scheckfähigkeit  der  Sparkassen  und  damit  Raum  für  neue  Zahlungsformen.  S  o
wurde  das  Jahr  1  9  08  entscheidend  für  die  weitere  Entwicklung ­
  der  Sparkassen.  Die  Sparkasse  wird  mehr  und  mehr  der
Bankier  für  die,  die  bisher  nur  „Sparer"  waren.  Die  bargeldlose  Zahlungsweise ­
  führt  den  Sparkassen  zahlreiche  neue  Kunden  zu,  die  nunmehr  auch
ihre  Effektengeschäfte  durch  sie  ausführen  ließen.  sSiehe  auch  den  Abschnitt
„Girozentralen".)
Die  Erlasse  vom  15.  April  und  15.  Dezember  1921  gaben  den  Sparkassen  fast
alle  bankmäßigen  Geschäfte  frei.  Ausgeschlossen  bleiben  nur  „Geschäfte,  die  mit
der  ursprünglichen  Aufgabe  der  Sparkassen,  den  Sparsinn  zu  fördern  und  als
öffentliches  Kreditinstitut  zu  dienen,  unvereinbar  sind,  oder  die  die  Sicherheit
der  Einlagen  gefährden",  weiter:  Devisen-  und  Geldsortengeschäfte  für  eigene
Rechnung,  Jinanzierungs-  und  Beteiligungsgeschäfte.
Die  Notverordnung  vom  6.  Oktober  1931  verlieh  den  Sparkassen  die
eigene  Rechtspersönlichkeit.  Gleichzeitig  wurde  bestimmt,  daß
das  Vermögen  der  Sparkassen  von  dem  Kommunalvermögen  getrennt  zu
halten  ist.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  haftet  das  Sparkassenvermögen. ­
  Soweit  die  Gläubiger  daraus  nicht  befriedigt  werden  können,
haftet  der  Gewährverba»d  (Gemeinde  oder  Gemeindeverband)  mit  seinem
gesamten  Vermögen  und  seiner  Steuerkraft.  Diese  Haftpflicht,  die  durch
Gesetz  und  Satzung  sichergestellte  Ordnungsmäßigkeit  der  Verwaltung  und
die  Begrenzung  der  Geschäfte  verbürgen  die  Sicherheit  der  Sparkassen. ­

Die  Sparkassen  müssen  wenigstens  30  °/ 0  der  Spareinlagen  und  50  °/ 0
der  sonstigen  Einlagen  in  flüssigen  Werten  anlegen.
Auf  Grund  der  Mustersatzung  in  der  Fassung  vom  27.  Dezember  1934
müssen  die  Sparkassen  10  v.  H.  ihrer  Spareinlagen  und  20  v.  H.  ihrer
sonstigen  Einlagen  als  L  i  q  u  i  d  i  t  ä  t  s  r  e  s  e  r  v  e  bei  ihrer  zuständigen
Girozentrale  oder  Staatsbank  anlegen.  Im  Februar  1935  wurde  diese
Bestimnmng  dahin  abgemildert,  daß  zur  Hälfte  der  unterhaltenen  Gut-
            
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