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befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten (also nur eine Unterschrift in
Schriftstücken), wie die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft.
6. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. m.
b. H-). Infolge der leichten Möglichkeit, sie zu gründen und die Haftung
zu beschränken, hat sie große Verbreitung gefunden. Zur Begründung genügen
2 Gesellschafter. Das Stammkapital, das nicht in gleichmäßige
Anteile zerlegt zu sein braucht, muß bei einer neu zu gründenden
G.m.b. H. mindestens 20 000, die Stammeinlage sGeschäftsanteil)
jedes Gesellschafters mindestens 500 RM betragen. Die Einzahlung
muß mindestens ein Viertel des Betrages der Stammeinlage und mindestens
250 RM betragen. Die Firma der G. m. b. H. muß entweder von dem
Gegenstände des. Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesellschafter
oder wenigstens einen von ihnen mit einem das Vorhandensein
eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enchalten.
Das Risiko des Gesellschafters ist nur dann aus die Höhe seines Geschäftsanteils
beschränkt, wenn die anderen Gesellschafter ihre Einlagen
voll einbezahlt haben (§ 24 des Ges. der G. m. b. H.). Im Gesellschaftsvertrage
kann eine N a ch s ch u ß P f l i ch t der Mitglieder vorgesehen sein.
Mit der Leitung werden ein oder mehrere Geschäftsführer betraut, die
Gesellschafter sein können, aber nicht sein müssen. Den Anteilen fehlt die
leichte Übertragbarkeit — gerichtlicher oder notarieller Akt ist erforderlich
—, und sie können nicht börsenmäßig gehandelt werden. Gesellschaften,
die Bankgeschäfte betreiben, müssen ihre Bilanz veröffentlichen.
Der ÜberwindungderAnonymitätinder Wirtschaft dienen 2 Gesetze
vom 3. Juli 1934. Bas eine Gesetz erleichtert die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
in Personalgesellschaften oder Einzelunternehmungen durch die
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, und das andere Gesetz gewährt hierbei
steuerliche Vergünstigungen für die Gesellschafts-, Grunderwerbs-, Zuwachssteuer
usw.
7. Von großer Bedeutung für die Kreditgewährung sind die eingetragenen
Kreditgenossenschaften (f. S. 141 ff.) — auch
Volks banken oder Vorschußvereine genannt — sRG. vom
20. Mai 1898 und mehrere Novellen). Die Firma wird nicht in das Handelsregister,
sondern in das Genossenschaftsregister eingetragen. Sie muß
dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz „eingetragene
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" bzw. „unbeschränkter
Haftpflicht" enchalten. Die Kreditgenossenschaft ist wirtschaftliche Per-