Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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befugt,  die  Gesellschaft  allein  zu  vertreten  (also  nur  eine  Unterschrift  in
Schriftstücken),  wie  die  Inhaber  der  offenen  Handelsgesellschaft.
6.  Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (G.  m.
b.  H-).  Infolge  der  leichten  Möglichkeit,  sie  zu  gründen  und  die  Haftung
zu  beschränken,  hat  sie  große  Verbreitung  gefunden.  Zur  Begründung  genügen ­
  2  Gesellschafter.  Das  Stammkapital,  das  nicht  in  gleichmäßige ­
  Anteile  zerlegt  zu  sein  braucht,  muß  bei  einer  neu  zu  gründenden ­
  G.m.b.  H.  mindestens  20  000,  die  Stammeinlage  sGeschäftsanteil)
  jedes  Gesellschafters  mindestens  500  RM  betragen.  Die  Einzahlung
muß  mindestens  ein  Viertel  des  Betrages  der  Stammeinlage  und  mindestens
250  RM  betragen.  Die  Firma  der  G.  m.  b.  H.  muß  entweder  von  dem
Gegenstände  des.  Unternehmens  entlehnt  sein  oder  die  Namen  der  Gesellschafter ­
  oder  wenigstens  einen  von  ihnen  mit  einem  das  Vorhandensein
eines  Gesellschaftsverhältnisses  andeutenden  Zusatze  enchalten.
Das  Risiko  des  Gesellschafters  ist  nur  dann  aus  die  Höhe  seines  Geschäftsanteils ­
  beschränkt,  wenn  die  anderen  Gesellschafter  ihre  Einlagen
voll  einbezahlt  haben  (§  24  des  Ges.  der  G.  m.  b.  H.).  Im  Gesellschaftsvertrage ­
  kann  eine  N  a  ch  s  ch  u  ß  P  f  l  i  ch  t  der  Mitglieder  vorgesehen  sein.
Mit  der  Leitung  werden  ein  oder  mehrere  Geschäftsführer  betraut,  die
Gesellschafter  sein  können,  aber  nicht  sein  müssen.  Den  Anteilen  fehlt  die
leichte  Übertragbarkeit  —  gerichtlicher  oder  notarieller  Akt  ist  erforderlich ­
  —,  und  sie  können  nicht  börsenmäßig  gehandelt  werden.  Gesellschaften,
die  Bankgeschäfte  betreiben,  müssen  ihre  Bilanz  veröffentlichen.
Der  ÜberwindungderAnonymitätinder  Wirtschaft  dienen  2  Gesetze ­
  vom  3.  Juli  1934.  Bas  eine  Gesetz  erleichtert  die  Umwandlung  von  Kapitalgesellschaften ­
  in  Personalgesellschaften  oder  Einzelunternehmungen  durch  die
Änderung  handelsrechtlicher  Vorschriften,  und  das  andere  Gesetz  gewährt  hierbei ­
  steuerliche  Vergünstigungen  für  die  Gesellschafts-,  Grunderwerbs-,  Zuwachssteuer ­
  usw.
7.  Von  großer  Bedeutung  für  die  Kreditgewährung  sind  die  eingetragenen ­
  Kreditgenossenschaften  (f.  S.  141  ff.)  —  auch
Volks  banken  oder  Vorschußvereine  genannt  —  sRG.  vom
20.  Mai  1898  und  mehrere  Novellen).  Die  Firma  wird  nicht  in  das  Handelsregister, ­
  sondern  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen.  Sie  muß
dem  Gegenstand  des  Unternehmens  entlehnt  sein  und  den  Zusatz  „eingetragene ­
  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht"  bzw.  „unbeschränkter
Haftpflicht"  enchalten.  Die  Kreditgenossenschaft  ist  wirtschaftliche  Per-
            
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