Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

für  die  Gewinnverteilung  ist  der  oft  recht  ausführlich  gehaltene  Gesellschaftsvertrag. ­

2.  Die  ft  i  l  l  e  Gesellschaft.  Der  oder  die  Firmeninhaber  haften
den  Geschäftsgläubigern  mit  ihrem  gesamten  Vermögen,  während  der  stille
Teilhaber  das  Risiko  der  Unternehmung  nur  in  Höhe  seiner  Einlage  trägt;
persönlich  bietet  der  „Stille"  also  keine  Garantie.  Zwischen  ihm  und  dem
Firmeninhaber  besteht  kein  Gesellschafts-,  sondern  ein  Kreditverhältnis.
Nach  außen  tritt  die  Beteiligung  des  stillen  Gesellschafters  nicht  hervor.
3.  Die  Kommanditgesellschaft.  Ein  oder  mehrere  tätige  Gesellschafter
  —  „persönlich  haftende  Gesellschafter",  Geschäftsinhaber  oder
Komplementäre  (abgeleitet  von  complere  =  ausfüllen)  genannt  —  haften
mit  ihrem  ganzen  Vermögen  für  die  Gesellschaftsschulden,  der  oder  die
anderen  Gesellschafter  (Kommanditisten)  nur  beschränkt,  und  zwar  in  Höhe
ihrer  (in  das  Handelsregister  eingetragenen,  aber  nicht  öffentlich  bekanntgegebenen)
  Einlage.  Die  Person  des  Kommanditisten  tritt  zurück;
auf  seine  Einlage  kommt  es  an.  Die  Kommanditisten  können  die  Gesellschaft ­
  nur  dann  vertreten,  wenn  ihnen  Prokura  oder  Handlungsvollmacht
erteilt  ist.  Die  Firma  muß  den  Namen  wenigstens  eines  persönlich  haftenden ­
  Gesellschafters  mit  einem  das  Gesellschaftsverhältnis  andeutenden
Zusatz  (es  genügt:  &  Co.)  enthalten;  der  Name  eines  Kommanditisten  oder
eines  Dritten  darf  nicht  in  ihr  vorkommen,  es  sei  denn,  daß  das  Geschäft
mit  dessen  Firma  von  einem  Dritten  übernommen  ist.  Ein  Kommanditist
kann  nach  Ablauf  des  Vertrages  ausscheiden,  ohne  daß  die  Unternehmung
ihr  Dasein  zu  beenden  braucht.  Kommanditarische  Beteiligung  erfolgt  im
Bankbetrieb  mitunter  iü  der  Weise,  daß  Banken  oder  Bankfirmen  ihren
ehemaligen  Mitarbeitern  oder  anderen  tüchtigen  Fachleuten  Kapital  geben,
um  sich  selbständig  zu  machen.  Diese  übernehmen  dann  meist  die  Verpflichtung, ­
  ihre  auswärtigen  Bankgeschäfte  durch  die  Bank,  die  ihnen  das
Kapital  gegeben  hat,  vornehmen  zu  lassen.  Der  Kredit  der  kommanditierten
  Firmen  wird  gestärkt.  Jeder  weiß,  daß  die  als  Kommanditist  beteiligte ­
  Bank  ihre  Kommandite  ständig  kontrolliert  und  sie  auch  in  kritischen
Zeiten  nicht  fallen  lassen,  sondern  ihr  erhöhte  Kredite  gewähren  wird.
4.  Die  Aktiengesellschaft.  Zwischen  Kapitalhergabe  und  Geschäftsführung ­
  besteht  eine  Trennung.  Die  Mitglieder  der  Gesellschaft
(Aktionäre)  sind  nur  mit  Kapital  beteiligt;  widerruflich  angestellte  Bevollmächtigte ­
  (Vorstandsmitglieder)  leisten  dispositive  Arbeit.

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