Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Rat" neben dem Reichsbankdirektorium gedacht; er sollte nach dem Dawesplan 
„umfassende Befugnisse in solchen Angelegenheiten der Organisation und Tätig 
keit der Bank erhalten, die die Interessen der Gläubigernationen berühren 
könnten." Wichtige Einzelfragen der Währung mußten ihm zur Be 
schlußfassung unterbreitet werden. Ein ausländisches Mitglied des Generalrats 
war „Kommissar für die Notenausgab e". 
Eine Fühlungnahme zwischen R e i ch s b a n k und Reichsregierung in 
währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten bestand insofern, als das 
Reichsbankdirektorium verpflichtet war, der Reichsregierung in regelmäßigen 
Zeitabständen, sowie jederzeit auf Ersuchen über Angelegenheiten dieser Art zu 
berichten. 
Die durch den Joung-Plan bedingte Novelle vom 13. März 1930 brachte fol 
gende Änderungen: 
1. Wegfall der ausländischen Kontrollorgane der Reichsbank, 
2. Unabhängigkeit der Reichsbank, 
3. Aufrechterhaltung der Münzparität. 
Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 27. Oktober 1933 ist der General- 
r a t weggefallen, nachdem er seine ursprüngliche Zweckbestimmung schon 1930 
durch Ausscheiden der ausländischen Mitglieder verloren hatte. 
In der Novelle vom 27. Oktober 1933 wurde weiter gesagt: 
Bei übereinstimmendem Beschluß des Direktoriums und des Zentral 
ausschusses kann die Notendeckung ausnahmsweise unter 40% ge 
senkt werden. Die Bestimmungen über die Bindungen des Diskontsatzes an 
die Notendeckungsgrenze sind als unzweckmäßig in Fortfall gekommen. 
Ebenso ist die Zahlung einer prozentual bemessenen Notensteuer an das 
Reich für den Fall einer Deckungsherabsetzung unter 40 % beseitigt worden. 
Tatsächlich wurde diese Notensteuer schon seit längerer Zeit nicht mehr 
entrichtet, nachdem zwischen Reichsbank und Reich eine Vereinbarung 
dahingehend zustande gekommen war, daß die Reichsbank wesentliche Teile 
ihrer Gewinne für die Bankenbereinigung, die über die Golddiskontbank 
erfolgte, zur Verfügung stellen werde. 
Erhöhte Bewegungsfreiheit erhielt die Reichsbank durch die Novelle 
vom 27. Oktober 1933, die sie ermächtigte — wie die Bank von England, 
die amerikanischen Bundesreserve-Banken und die Schwedische Reichsbank 
— Offen-Markt-Politik zu treiben: Sie kann alle festverzins 
lichen Wertpapiere — mit Ausnahme der Industrie-Obligationen und der 
Auslandswerte — unbegrenzt ankaufen und wieder verkaufen. Die gekauf
	        
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