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Rat" neben dem Reichsbankdirektorium gedacht; er sollte nach dem Dawesplan
„umfassende Befugnisse in solchen Angelegenheiten der Organisation und Tätigkeit
der Bank erhalten, die die Interessen der Gläubigernationen berühren
könnten." Wichtige Einzelfragen der Währung mußten ihm zur Beschlußfassung
unterbreitet werden. Ein ausländisches Mitglied des Generalrats
war „Kommissar für die Notenausgab e".
Eine Fühlungnahme zwischen R e i ch s b a n k und Reichsregierung in
währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten bestand insofern, als das
Reichsbankdirektorium verpflichtet war, der Reichsregierung in regelmäßigen
Zeitabständen, sowie jederzeit auf Ersuchen über Angelegenheiten dieser Art zu
berichten.
Die durch den Joung-Plan bedingte Novelle vom 13. März 1930 brachte folgende
Änderungen:
1. Wegfall der ausländischen Kontrollorgane der Reichsbank,
2. Unabhängigkeit der Reichsbank,
3. Aufrechterhaltung der Münzparität.
Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 27. Oktober 1933 ist der Generalr
a t weggefallen, nachdem er seine ursprüngliche Zweckbestimmung schon 1930
durch Ausscheiden der ausländischen Mitglieder verloren hatte.
In der Novelle vom 27. Oktober 1933 wurde weiter gesagt:
Bei übereinstimmendem Beschluß des Direktoriums und des Zentralausschusses
kann die Notendeckung ausnahmsweise unter 40% gesenkt
werden. Die Bestimmungen über die Bindungen des Diskontsatzes an
die Notendeckungsgrenze sind als unzweckmäßig in Fortfall gekommen.
Ebenso ist die Zahlung einer prozentual bemessenen Notensteuer an das
Reich für den Fall einer Deckungsherabsetzung unter 40 % beseitigt worden.
Tatsächlich wurde diese Notensteuer schon seit längerer Zeit nicht mehr
entrichtet, nachdem zwischen Reichsbank und Reich eine Vereinbarung
dahingehend zustande gekommen war, daß die Reichsbank wesentliche Teile
ihrer Gewinne für die Bankenbereinigung, die über die Golddiskontbank
erfolgte, zur Verfügung stellen werde.
Erhöhte Bewegungsfreiheit erhielt die Reichsbank durch die Novelle
vom 27. Oktober 1933, die sie ermächtigte — wie die Bank von England,
die amerikanischen Bundesreserve-Banken und die Schwedische Reichsbank
— Offen-Markt-Politik zu treiben: Sie kann alle festverzinslichen
Wertpapiere — mit Ausnahme der Industrie-Obligationen und der
Auslandswerte — unbegrenzt ankaufen und wieder verkaufen. Die gekauf