Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Rat"  neben  dem  Reichsbankdirektorium  gedacht;  er  sollte  nach  dem  Dawesplan
„umfassende  Befugnisse  in  solchen  Angelegenheiten  der  Organisation  und  Tätigkeit ­
  der  Bank  erhalten,  die  die  Interessen  der  Gläubigernationen  berühren
könnten."  Wichtige  Einzelfragen  der  Währung  mußten  ihm  zur  Beschlußfassung ­
  unterbreitet  werden.  Ein  ausländisches  Mitglied  des  Generalrats
war  „Kommissar  für  die  Notenausgab  e".
Eine  Fühlungnahme  zwischen  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  und  Reichsregierung  in
währungs-  und  finanzpolitischen  Angelegenheiten  bestand  insofern,  als  das
Reichsbankdirektorium  verpflichtet  war,  der  Reichsregierung  in  regelmäßigen
Zeitabständen,  sowie  jederzeit  auf  Ersuchen  über  Angelegenheiten  dieser  Art  zu
berichten.
Die  durch  den  Joung-Plan  bedingte  Novelle  vom  13.  März  1930  brachte  folgende ­
  Änderungen:
1.  Wegfall  der  ausländischen  Kontrollorgane  der  Reichsbank,
2.  Unabhängigkeit  der  Reichsbank,
3.  Aufrechterhaltung  der  Münzparität.
Durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  27.  Oktober  1933  ist  der  Generalr
  a  t  weggefallen,  nachdem  er  seine  ursprüngliche  Zweckbestimmung  schon  1930
durch  Ausscheiden  der  ausländischen  Mitglieder  verloren  hatte.
In  der  Novelle  vom  27.  Oktober  1933  wurde  weiter  gesagt:
Bei  übereinstimmendem  Beschluß  des  Direktoriums  und  des  Zentralausschusses ­
  kann  die  Notendeckung  ausnahmsweise  unter  40%  gesenkt ­
  werden.  Die  Bestimmungen  über  die  Bindungen  des  Diskontsatzes  an
die  Notendeckungsgrenze  sind  als  unzweckmäßig  in  Fortfall  gekommen.
Ebenso  ist  die  Zahlung  einer  prozentual  bemessenen  Notensteuer  an  das
Reich  für  den  Fall  einer  Deckungsherabsetzung  unter  40  %  beseitigt  worden.
Tatsächlich  wurde  diese  Notensteuer  schon  seit  längerer  Zeit  nicht  mehr
entrichtet,  nachdem  zwischen  Reichsbank  und  Reich  eine  Vereinbarung
dahingehend  zustande  gekommen  war,  daß  die  Reichsbank  wesentliche  Teile
ihrer  Gewinne  für  die  Bankenbereinigung,  die  über  die  Golddiskontbank
erfolgte,  zur  Verfügung  stellen  werde.
Erhöhte  Bewegungsfreiheit  erhielt  die  Reichsbank  durch  die  Novelle
vom  27.  Oktober  1933,  die  sie  ermächtigte  —  wie  die  Bank  von  England,
die  amerikanischen  Bundesreserve-Banken  und  die  Schwedische  Reichsbank
—  Offen-Markt-Politik  zu  treiben:  Sie  kann  alle  festverzinslichen ­
  Wertpapiere  —  mit  Ausnahme  der  Industrie-Obligationen  und  der
Auslandswerte  —  unbegrenzt  ankaufen  und  wieder  verkaufen.  Die  gekauf ­
            
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