Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reich  verpflichten  und  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  auch
dann,  wenn  aus  ihnen  sonstige  Verpflichtete  nicht  haften",  und  „Schuldverschreibungen ­
  des  Reichs,  die  nach  spätestens  3  Monaten  mit  ihrem  Nennwert  fällig
sind",  zugelassen.  —  Die  Notenausgabe  erfolgt  nicht  mehr  entsprechend  dem  Bedarf
  von  Handel  und  Industrie,  sondern  in  dem  Maße,  wie  es  der  Geldbedarf
des  Reichs  erforderte.  Also  Verquickung  der  Reichsfinanzen  mit
den  Mittelnder  Reichsbank.  Indem  die  Reichsbank  von  der  Einlösung
ihrer  Noten  fund  die  Reichshauptkasse  von  der  Einlösung  der  Reichskassenscheine)
in  Gold  befreit  wurde,  war  der  Übergang  Deutschlands  von  der
Gold  -  zur  Papierwährung  vollzogen.
IV.  Das  Darlehnskassengesetz  begründet  ein  selbständiges,  neben
der  Reichsbank  stehendes  Kreditinstitut  für  den  Lombardverkehr.  Die  Schaffung
einer  solchen  neuen  Kreditquelle  war  geboten,  da  die  Lombardanlage  nicht
bankmäßige  Deckung  ist,  die  Reichsbank  mithin  zur  Erteilung  von  Lombarddarlehen ­
  nur  innerhalb  gewisser  Grenzen  in  der  Lage  war,  während  die
Kreditbedürfnisse  sich  ganz  gewaltig  steigerten.
Die  Darlehnskaffen  waren  selbständige  Einrichtungen  des  Reichs  mit  den
Eigenschaften  und  Rechten  juristischer  Personen.  Sie  waren  an  die  selbständigen
Reichsbankanstalten  derart  angegliedert,  daß  deren  erste  Vorstandsbeamte  zugleich ­
  Vorsitzende  der  Vorstände  der  Darlehnskaffen  waren,  und  daß  die  Kassenund
  Buchhaltereigeschäfte  durch  die  zuständigen  Reichsbankanstalten  besorgt
wurden.  Weiter  gehörten  zum  Vorstande  jeder  Darlehnskaffe  ein  speziell  das
Interesse  des  Reichs  vertretender  und  mit  besonderen  Befugnissen  ausgestatteter
Reichsbevollmächtigter  und  mindestens  zwei  Personen  aus  Handel  und  Gewerbe, ­
  die  die  Darlehnsanträge  sachlich  begutachten  und  die  Zuverlässigkeit  der
Darlehnsnehmer  beurteilen  sollten.  Die  allgemeine  Verwaltung  der  Darlehnskaffen ­
  führte  für  Rechnung  des  Reichs  die  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen.
  Ihr  gehören  an  der  Präsident  und  ein  Mitglied  des  Reichsbankdirektoriums, ­
  ein  Reichsbevollmächtigter  und  4  Mitglieder  aus  dem  Handelsund ­
  Gewerbestande.  Darlehen  wurden  grundsätzlich  nur  an  zuverlässige  und
kreditwürdige  Inländer  gewährt.  Beliehen  wurden  bestimmte  Waren  und
Wertpapiere,  sowie  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines
deutschen  Staates  eingetragene  Forderungen.
Hauptdarlehnsnehmer  waren  die  Landesregierungen,  vor  allem  das  Reich
selbst.  Um  den  Kurs  der  Kriegsanleihe  zu  halten,  wurde  die  Reichsbank  beauftragt,
  Kriegsanleihen  an  der  Börse  anzukaufen  f„aufznnehmen").  Die  Mittel
hierfür  schaffte  sich  das  Reich,  indem  es  bei  der  Reichsbank  Schatzwechsel  disausgegebenen

  Reichsbanknoten  erforderlich  waren.  Daher  wurde  durch  die  Bank-Novelle
  vom  9.  Mai  1921  die  Vorschrift  der  Drittel-Bardeckung  bis  Ende
Dezember  1923  und  durch  die  Verordnung  vom  26.  Oktober  1923  bis  Ende  Dezember ­
  1925  außer  Kraft  gesetzt.
            
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