Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

von  Sicherungsunterlagen,  so  spricht  man  von  einem  gedeckten
Kredit.  Als  Unterpfand  dienen  in  der  Regel  Effekten,  mitunter
auch  Waren,  Hypotheken,  Wechsel,  sowie  Bürgschaftsstellung ­
  durch  Dritte.  Die  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  n  g  der  Bankkredite
erfolgt  in  vielen  Fällen  durch  Einräumung  eines  Pfandrechts.
Für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  ist  Voraussetzung:  1.  Einigung
zwischen  Gläubiger  und  Verpfänder  über  die  E  n  t  st  e  h  u  n  g  des  Pfandrechts, ­
  2.  Übergabe  der  zu  verpfändenden  Sache  (formloser  Vertrags.
Die  Pfandstellung  erfolgt  in  der  Regel  mit  Hilfe  der  D  i  s  p  o  s  i  t  i  o  n  s  -
Papiere:
1.  K  o  n  n  o  s  s  e  m  e  n  t.  Es  ist  dies  die  vom  Schiffer  (Schiffsführer,
Schiffskapitäns  eines  Seeschiffes  ausgestellte  Urkunde  über  den  Empfang
der  Fracht  und  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung.  Nur  der  Inhaber
des  Konnossements  kann  über  die  Ware  verfügen,  und  dies  auch  nur  dann,
wenn  er  durch  eine  zusammenhängende  Reihe  von  Indossamenten  legitimiert ­
  ist.  —  Das  Konnossement  wird  in  4  Stücken  ausgestellt.  1  Stück
behält  der  Schiffer,  3  händigt  dieser  dem  Ablader  aus  (und  von  diesen  3
sendet  der  Ablader  2  an  den  Empfänger;  der  Sicherheit  halber  mit  verschiedener
  Posts.
2.  Der  Ladeschein  des  Binnenschiffers.  In  seiner  rechtlichen  Gestaltung ­
  ist  er  dem  Konnossement  nachgebildet  und  versieht  auch  ähnliche
Funktionen.  Im  Bankverkehr  kommt  er  naturgemäß  weit  seltener  als  das
Konnossement  vor.  1
3.  Der  Lagerschein.  Er  ist  die  vom  Lagerhalter  über  den  Empfang
der  Ware  ausgestellte  Urkunde.  Der  Lagerschein  ist,  sofern  er  von  einem
staatlich  konzessionierten  Lagerhaus  stammt,  indossabel  und  gewährt  dingliche ­
  Verfügungsrechte.
4.  Der  Frachtbrief  wird  vom  A  b  s  e  n  d  e  r  der  Ware  ausgestellt  und
reist  mit  der  Ware.  Das  ausschließliche  Verfügungsrecht  über  die  Ware
steht  allein  dem  Absender  zu.  Ist  dagegen  ein  Frachtbrief-Duplik
  a  t  ausgestellt,  so  hat  der  Absender  ein  Versügungsrecht  über  die  Ware
nur  noch  dann,  wenn  er  das  Duplikat  vorlegt.  Verschiebungen  der  Ware
(zu  Ungunsten  des  Käufers,  der  die  Ware  im  voraus  bezahlt  hat)  werden
unmöglich  gemacht,  wenn  der  Käufer  sich  das  Frachtbrief-Duplikat
hat  aushändigen  lassen.

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