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Im Obligobuch werden die diskontierten Wechsel einzeln mit Angabe
des Bezogenen, Verfalltages usw. aufgeführt. Kommt ein Wechsel mit Protest
zurück, so wird dies in leicht erkennbarer Weise — z. B. mittels Durchstreichen
der Wechselsumme mit Rotstift — vermerkt; Wechsel auf diese
Firma sollen in Zukunft nicht mehr diskontiert werden. Die anderen Wechsei
werden nach Ablauf einiger Tage als bezahlt betrachtet und in einer
hierfür bestimmten Kolonne ausgetragen. Die Summe der diskontierten
Wechsel abzüglich der ausgetragenen Wechsel stellt den gegenwärtigen
Stand der Verpflichtungen dar. Bis zu dieser Summe (eingeräumter Diskontkredit)
können noch Wechsel zum Diskont hereingegeben werden Z..
Reicht der Kredit eines Diskontanten nicht aus, so werden die Beträge,
wenn die Wechsel gute Unterschriften tragen, oft auf den Konten der als
Aussteller, Bezogener oder Giranten bezeichneten Firmen oder Personen
gebucht, besonders dann, wenn der Diskontant eine kleinere oder mittlere
Firma ist, und der Wechsel Unterschriften großer Unternehmungen trägt-Auch
eine Kontrolle der von den einzelnen Firmen eingegangenen Giro-Verpflichtungen
wird seitens der Reichsbank vorgenommen, so daß
diese jederzeit nicht nur sehen kann, in welcher Höhe der Diskont- und
Girokunde seinen Kredit selbst in Anspruch genommen hat, sondern auch,
welche Giroverpflichtungen (Wechsel-Obligo) er bei den im
Besitz der Reichsbank befindlichen Wechseln eingegangen ist. Auf diese
Weise kann die Reichsbank, wenn sie einen erheblichen Teil der
umlaufenden Wechsel in ihrem Portefeuille hat, einen Überblick über die
Kreditverhältnisse weitester Kreise gewinnen.
Den Vorstandsbeamten ist es, wie schon erwähnt, anheimgestellt, in gewissen
Fällen über die vom Direktorium in Berlin bewilligten Kredite
hinaus Wechsel zu diskontieren. Daß es nicht über Gebühr geschieht, dafür
ist Vorsorge getroffen durch die von den Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstellen
und Reichsbankstellen monatlich einmal einzureichenden
Nachweisungen der gewährten Personalkredite und
weiter durch die Bestimmung, daß die Vorstandsbeamten (im Gegensatz
zu den Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums) persönlich der
i) Betr. weiterer, bei den Banken üblicher Formulare und Bücher für Aufzeichnung
des Wechsel-Obligo und neuzeitlicher Buchungsmethoden
(Durchschreibeverfahren usw.) s. meine „Bankbuchhaltung" (Buchhaltung, Statistik
und Kalkulationen im Bankbetriebe). Stuttgart 1925.