Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lief)  des  Zinsfußes  nach  den  von  der  Reichsbank  für  den  Ankauf  von  Schecks
auf  das  Ausland  festgesetzten  Bestimmungen.
Im  Auslande  zahlbare  und  auf  die  Landeswährung  des  Zahlungsortes
lautende  Wechsel  werden  in  der  Weise  gehandelt,  daß  von  dem  Kurs  der
telegraphischen  Auszahlung  die  Zinsen  vom  Kauftage  des  Wechsels  bis  zu
dessen  Verfall,  und  zwar  mindestens  in  Höhe  des  offiziellen  Zinssatzes  des
Zahlungslandes,  abgezogen  werden.
Zwischen  Bankkunde  und  Bank  gestaltet  sich  die  Abrechnung  wie  folgt:
Am  8.  Juni  wird  ein  Wechsel  auf  London,  lautend  über  £  600.—
Per  8.  August  eingereicht.  Bis  zum  8.  August  sind  sin  London  werden  die  Monate ­
  genau,  d.  h.  der  Juni  zu  30,  der  Juli  zu  31,  das  Jahr  zu  365  Tage  gerechnet) ­
  61  Tage  -s-  3  Respekttage  —  64  Tage.  500  £  ergeben  also  320  Zinszahlen.
Zum  Satz  von  50/o  ergibt  das  £  4  —  7  —  8.  Hinzu  treten
englischer  Stempel  0  —  5  —  0
Einzugsspesen  0  —  0  —  8
£  4—13—4.
Dem  Kunden  werden  also  £  495  —  6  —  8  Wert  8.  Juni  gutgeschrieben.  Hat  er
kein  Pfund-Sterling-Konto,  so  kann  er  sich  durch  Verkauf  den  Betrag  zum
Kurse  für  Auszahlung  in  Reichsmark  umwandeln  lassen.
Am  8.  Juni  wird  ein  Wechsel  auf  New  Aork  $  5000.—  per  8.  August
zur  Gutschrift  eingereicht.  Zu  rechnen  sind  ss.  Anm.  S.  225)  61,  einschließlich  der
usancemäßigen  14  Tage  75  Tage,  also  3750  Zinszahlen.  Bei  4  °/ 0  ergeben  diese
$  41,70  Diskont.  Einschließlich  0,80  Einzugsspesen  gehen  also  $  42,50  ab.  Dem
Kunden  werden  $  4957,50  per  8.  Juni  auf  Dollar-Konto  gutgeschrieben,  die  er
sich  durch  Verkauf  in  Reichsmark  umwandeln  lassen  kann.
Eine  besondere  Behandlung  erfordern  die  Orderschecks  auf  Amerika.
Nach  den  Bestimmungen  der  amerikanischen  Gesetze  über  begebbare
Urkunden  haftet  der  Indossant  eines  Schecks  oder  Wechsels  auf  Amerika  für  die
Echtheit  der  Vorgiri,  und  zwar  noch  6  Jahre  hindurch  nach  erfolgter  Aufdeckung
einer  Fälschung.  Die  Banken  laufen  daher,  wenn  sie  einen  Scheck  oder  Wechsel
auf  Amerika  zum  Inkasso  hereinnehmen  oder  diskontieren,  Gefahr,  daß  die  bezogene ­
  amerikanische  Bank  sie  noch  6  Jahre  nach  anfänglicher  anstandsloser
Einlösung  des  Schecks  oder  Wechsels  und  wegen  Verfälschung  eines  Giros
regreßpflichtig  macht  und  den  ausgezahlten  Betrag  zurückbelastet,  während  sich
die  Banken  nach  deutschem  Recht  an  den  deutschen  Einreicher  des  Schecks  oder
Wechsels  nicht  halten  können.  Schecks  und  Wechsel  auf  Amerika  werden  daher
nur  von  solchen  Kunden  zum  Einzug  angenommen,  die  für  den  abgenommenen
Betrag  unbedingt  gut  sind.
Die  von  der  Kundschaft  gewünschten  Devisen  geben  die  Banken  ab  in
Form  von  Schecks,  die  sie  auf  ausländische  Banken  (Korrespondenten)
            
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