Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

266 
überblicken konnte, erfolgte die Zusammenfassung sämtlicher Gesetze und 
Verordnungen auf diesem Gebiete in dem GesetzüberdieDevisen- 
bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 und der Durchfüh 
rungsverordnung vom gleichen Tage. Zuwiderhandlungen gegen diese Be 
stimmungen werden mit hohen Geldstrafen, mit Gefängnis oder Zuchthaus 
bestraft. Durch Verordnung vom 19. Dezember 1936 sind die Richtlinien 
für Devisenbewirtschaftung den veränderten Verhältnissen angepaßt worden. 
In die Devisenbewirtschaftung ist in Deutschland in weitgehendem Maße 
die Deutsche Reichsbank eingeschaltet. Nur ihr ist der Handel mit 
ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Wäh 
rung gestattet; jedoch zieht sie zur Mitarbeit Kreditinstitute heran, denen 
sie ausdrücklich die Devisenhandelsbefugnis verleiht, und die dadurch 
Devisenbanken werden. 
Die Befugnisse der Reichsbank erstrecken sich auch auf die Durchführung 
aller der Vereinbarungen, über die „S ti l l h al te ab k omm e n" mit dem 
Auslande getroffen sind. Zentrale ist die R ei ch s st e l l e f ü r D e v i s e n° 
bewirtschaft»ng. Die Durchführung im einzelnen obliegt den 
Devisen st eilen und den Ü b e r w a ch u n g s st e l l e n. 
Die Überwachungs st eilen, ursprünglich nur dazu bestimmt, den 
Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestim 
mungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Ver 
brauch zu treffen, sind seit dem Inkrafttreten des „Neuen Planes" vom 
4. September 1934 auch zuständig für Entscheidungen über Verbindlich 
keiten, die aus der Wareneinfuhr herrühren, sofern die Kaufpreisforde 
rung nach dem 23. September 1934 entstand. Sie erteilen Devisenbeschei 
nigungen, die bei der Abfertigung von Einfuhrwaren den Zollstellen vor 
zulegen sind und zur Leistung von Zahlungen für die Einfuhr berechtigen. 
Devisenstellen sind die Landesfinanzämter. Sie sind vor allem 
zuständig für alle Einfuhrverbindlichkeiten von Waren, deren Fälligkeit 
vor dem 24. September 1934 liegt, für den Transithandel, für die Rege 
lung der devisenrechtlichen Verhältnisse der Agenten, Kommissionäre, Spe 
diteure, für den Verkehr mit Gold (mit Ausnahme der Goldeinfuhr), für 
die Ausfuhrförderung. Ebenso verbleibt die Genehmigung von Waren 
austausch- und Verrechnungsgeschäften den Devisenstellen. Allerdings müs 
sen die Anträge auf Bezahlung von Einfuhrwaren zunächst bei der Über 
wachungsstelle eingereicht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.