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überblicken konnte, erfolgte die Zusammenfassung sämtlicher Gesetze und
Verordnungen auf diesem Gebiete in dem GesetzüberdieDevisen-
bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 und der Durchfüh
rungsverordnung vom gleichen Tage. Zuwiderhandlungen gegen diese Be
stimmungen werden mit hohen Geldstrafen, mit Gefängnis oder Zuchthaus
bestraft. Durch Verordnung vom 19. Dezember 1936 sind die Richtlinien
für Devisenbewirtschaftung den veränderten Verhältnissen angepaßt worden.
In die Devisenbewirtschaftung ist in Deutschland in weitgehendem Maße
die Deutsche Reichsbank eingeschaltet. Nur ihr ist der Handel mit
ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Wäh
rung gestattet; jedoch zieht sie zur Mitarbeit Kreditinstitute heran, denen
sie ausdrücklich die Devisenhandelsbefugnis verleiht, und die dadurch
Devisenbanken werden.
Die Befugnisse der Reichsbank erstrecken sich auch auf die Durchführung
aller der Vereinbarungen, über die „S ti l l h al te ab k omm e n" mit dem
Auslande getroffen sind. Zentrale ist die R ei ch s st e l l e f ü r D e v i s e n°
bewirtschaft»ng. Die Durchführung im einzelnen obliegt den
Devisen st eilen und den Ü b e r w a ch u n g s st e l l e n.
Die Überwachungs st eilen, ursprünglich nur dazu bestimmt, den
Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestim
mungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Ver
brauch zu treffen, sind seit dem Inkrafttreten des „Neuen Planes" vom
4. September 1934 auch zuständig für Entscheidungen über Verbindlich
keiten, die aus der Wareneinfuhr herrühren, sofern die Kaufpreisforde
rung nach dem 23. September 1934 entstand. Sie erteilen Devisenbeschei
nigungen, die bei der Abfertigung von Einfuhrwaren den Zollstellen vor
zulegen sind und zur Leistung von Zahlungen für die Einfuhr berechtigen.
Devisenstellen sind die Landesfinanzämter. Sie sind vor allem
zuständig für alle Einfuhrverbindlichkeiten von Waren, deren Fälligkeit
vor dem 24. September 1934 liegt, für den Transithandel, für die Rege
lung der devisenrechtlichen Verhältnisse der Agenten, Kommissionäre, Spe
diteure, für den Verkehr mit Gold (mit Ausnahme der Goldeinfuhr), für
die Ausfuhrförderung. Ebenso verbleibt die Genehmigung von Waren
austausch- und Verrechnungsgeschäften den Devisenstellen. Allerdings müs
sen die Anträge auf Bezahlung von Einfuhrwaren zunächst bei der Über
wachungsstelle eingereicht werden.