Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

VII.  Bantbekrlebe  des  öffentlichen  Rechts x )
Die  öffentlich-rechtlichen  Kreditinstitute  sind  juristischePersonen
des  öffentlichen  Rechts.  Die  juristische  Unterscheidung  in  Körperschaften ­
  (Zusammenschlüsse  van  Personen)  nnd  Anstalten  selbständige ­
  zweckgebundene  Vcrmögensmassen)  ist  dem  Sprachgebrauch  der
Satzungen  dieser  Institute  fremd.  Dies  besagt  der  häufig  wiederkehrende
Satz:  „Die  Anstalt  ist  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts".  Die
Mehrzahl  der  öffentlich-rechtlichen  Kreditinstitute  sind  selbständige  Einrichtungen ­
  behördlicher  Stellen  (Staat,  Provinz  usw.).  Aufgebaut  sind  sie
auf  einem  Grundkapital,  das  in  der  Hauptsache  von  den  Körperschaften, ­
  die  das  Institut  ins  Leben  gerufen  haben,  bereitgestellt  ist,  wobei
jedoch  die  Haftn  n  g,  im  Gegensatz  zur  Aktiengesellschaft,  nicht  auf  das
Grundkapital  beschränkt  ist.  Die  Leitung  liegt  in  der  Hand  des  Vorstandes ­
  (Direktoriums).  Die  Überwachung  der  Geschäftsführung ­
  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrat  (manchmal  auch  als  Aufsichtsrat
bezeichnet),  der  von  den  staatlichen  Aufsichtsbehörden  oder  von  den  Kapitalbeteiligten
  berufen  wird.
Das  öffentliche  Bankwesen  Deutschlands  hat,  besonders  während
der  letzten  Jahrzehnte,  eine  gewaltige  Ausdehnung  erlangt.  Die  Begriffe
„private"  und  „öffentliche"  Banken  sind  flüssig.  Der  Rechtsform  des
privaten  Rechts  bedienen  sich  auch  viele  öffentliche  Körperschaften  für  ihre
Unternehmungen.  Die  Bezeichnung  „öffentlich-rechtlich"  ist  mehr  als  eine
juristische  Form,  sie  verpflichtet  jedes  Glied  des  öffentlichen  Bankwesens,
alles  zu  tun,  was  dem  öffentlichen  Interesse,  dem  gemeinen  Nutzen  dient.
Die  Sanierung  von  Großbanken  mittels  öffentlicher  Gelder  im  Jahre  1931
hat  zu  einer  weitgehenden  Einflußnahme  des  Reichs  und  öffentlicher
Banken  auf  das  private  Bankwesen  und  zur  Errichtung  neuer  Institute
geführt.  Kreditgewährung  in  gemeinwirtschaftlicher  Gesinnung  mit  dem
i)  Schrifttum:  H.  F.  Geiler,  Die  zentralen  Kreditinstitute  Deutschlands. ­
  Berlin  1935.  v.  Hippel,  Kord  -  Ruwisch,  Schmidt,  Die  öffentlich-rechtlichen
  Kreditinstitute.  Berlin  1927.  H.  Jannsen,  Öffentlich-rechtliches
  Bankwesen,  im  Handwörterbuch  des  Bankwesens.  Berlin  1933.  K.  Mellerowicz,
  Die  öffentlichen  Banken  in  der  deutschen  Banknnrtschaft.  Berlin
1934.  Johannes  C.  D.  Zahn,  Die  deutsche  Bank-  und  Kreditgesetzgebung.
Berlin  1937.  '  -

22  G-babö  30.  A.

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