VII. Bantbekrlebe des öffentlichen Rechts x )
Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind juristischePersonen
des öffentlichen Rechts. Die juristische Unterscheidung in Körperschaften
(Zusammenschlüsse van Personen) nnd Anstalten selbständige
zweckgebundene Vcrmögensmassen) ist dem Sprachgebrauch der
Satzungen dieser Institute fremd. Dies besagt der häufig wiederkehrende
Satz: „Die Anstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts". Die
Mehrzahl der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind selbständige Einrichtungen
behördlicher Stellen (Staat, Provinz usw.). Aufgebaut sind sie
auf einem Grundkapital, das in der Hauptsache von den Körperschaften,
die das Institut ins Leben gerufen haben, bereitgestellt ist, wobei
jedoch die Haftn n g, im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, nicht auf das
Grundkapital beschränkt ist. Die Leitung liegt in der Hand des Vorstandes
(Direktoriums). Die Überwachung der Geschäftsführung
erfolgt durch den Verwaltungsrat (manchmal auch als Aufsichtsrat
bezeichnet), der von den staatlichen Aufsichtsbehörden oder von den Kapitalbeteiligten
berufen wird.
Das öffentliche Bankwesen Deutschlands hat, besonders während
der letzten Jahrzehnte, eine gewaltige Ausdehnung erlangt. Die Begriffe
„private" und „öffentliche" Banken sind flüssig. Der Rechtsform des
privaten Rechts bedienen sich auch viele öffentliche Körperschaften für ihre
Unternehmungen. Die Bezeichnung „öffentlich-rechtlich" ist mehr als eine
juristische Form, sie verpflichtet jedes Glied des öffentlichen Bankwesens,
alles zu tun, was dem öffentlichen Interesse, dem gemeinen Nutzen dient.
Die Sanierung von Großbanken mittels öffentlicher Gelder im Jahre 1931
hat zu einer weitgehenden Einflußnahme des Reichs und öffentlicher
Banken auf das private Bankwesen und zur Errichtung neuer Institute
geführt. Kreditgewährung in gemeinwirtschaftlicher Gesinnung mit dem
i) Schrifttum: H. F. Geiler, Die zentralen Kreditinstitute Deutschlands.
Berlin 1935. v. Hippel, Kord - Ruwisch, Schmidt, Die öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute. Berlin 1927. H. Jannsen, Öffentlich-rechtliches
Bankwesen, im Handwörterbuch des Bankwesens. Berlin 1933. K. Mellerowicz,
Die öffentlichen Banken in der deutschen Banknnrtschaft. Berlin
1934. Johannes C. D. Zahn, Die deutsche Bank- und Kreditgesetzgebung.
Berlin 1937. ' -
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