Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

25  Gebabö  30.  A.

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Nachdem  die  Banca  d’Italia  niemals  die  Machtstellung  und  die  Verantwortung ­
  gegenüber  der  privaten  Wirtschaft  und  damit  auch  gegenüber
der  Volkswirtschaft  besessen  hatte  wie  die  Deutsche  Reichsbank,  ist  auch  bei
der  Neuregelung  des  Notenbankwesens  im  Jahre  1935  diese  nicht  geschaffen
worden.  Das  eigentliche  Kontrollorgan  für  alle  italienischen  Kreditinstitute,
soweit  sie  fremde  Gelder  annehmen  und  entsprechende  Geschäfte  betreiben,
ist  das  B  a  n  k  e  n  i  n  s  p  e  k  t  o  r  a  t  sJnspektorat  für  den  Schutz  der  Spargelber
  und  der  Handhabung  des  Kredits).
Wie  es  schon  bei  dem  Banco■  di  Napoli  und  dem  Banco  di  Sicilia  der
Fall  war,  ist  den  3  italienischen  Großbanken:  Banca  Commerciale  Italiana,
  Credito  Italiano  und  Banco  di  Boma  die  Stellung  „öffentlich-rechtlicher ­
  Banken"  gegeben  worden;  ihre  Aktien  lauten  auf  den  Namen,  und
Besitzer  dürfen  nur  italienische  Staatsangehörige  oder  Firmen  sein.  Diese
Banken  sind  reine  Depositenbanken,  für  deren  Einlagen  in  praxi
eine  staatliche  Garantie  besteht.  Zu  Banken  des  öffentlichen  Rechts  werden
weiter  alle  diejenigen  italienischen  Privat-  und  Aktienbanken  erklärt,  die
in  mehr  als  30  Provinzen  ihre  Tätigkeit  ausüben.  Damit  ist  ihnen  das
Recht  verliehen,  die  liquiden  Mittel  von  Kommunen,  Provinzen,  den
shndikalen  Verbänden  usw.  zu  verwalten.
Die  Pflege  des  i  n  d  u  st  r  i  e  l  l  e  n  Kredits  übernimmt  der  Istituto
Mobiliare  Italiano  (IMI),  mit  dem  die  Finanzierungsabteilung  des  IRI
{f.  oben)  verbunden  ist.
Im  Herbst  1936  wurde  die  Lira  um  rund  41  v.  H.  abgewertet.  100  Lire  enthallen
  4,6778  Feingold,  gegenüber  7,919  auf  Grund  der  Parität  von  1927.
Schwankungen  bis  zu  10  v.  H.  behält  sich  die  italienische  Regierung  vor.
6.  Die  Staatsbank  5er  TlbGGR.i)
Die  Russische  Staatsbank  (Banque  d’Etat)  ist  durch  Gesetz  vom  31.  Mai  1860
von  der  russischen  Regierung  aus  Staatsmitteln  mit  einem  Kapital  von
25  Will.  R.  ins  Leben  gerufen  worden.  Sie  war  also,  im  Gegensatz  zu  den
anderen  bisher  erwähnten  Zentralnotenbanken,  reines  Staatsin  st  itut.
Z  Schrifttum:  W.  Aul  er,  Die  Grundzüge  des  sowjetrussischen  Bankwesens. ­
  Bank-Archiv  XXIII,  24.  R.  C  l  a  u  s,  Das  russische  Bankwesen.  Leipzig
1908.  K.  Elster,  Vom  Rubel  zum  Tscherwonetz.  Jena  1930.  A.  Mark  off,
Das  Kreditwesen  in  Sowjetrußland.  Berlin  1926.  P.  M  i  g  u  l  i  n,  Unsere
Bankpolitik  1729—1803.  Charkow  1904.  St.  Schick,  Das  Sowjetbankwesen
und  die  Rolle  der  Banken  in  der  Sowjetwirtschaft.  Königsberg  1932.  M.  S  o  -
            
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