Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

2? Gebabö 30. A. 
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Aktiengesellschaft usw.). Der Börsenvorstand muß die Zulassung zu 
rücknehmen, wenn der Angestellte Geschäfte auf eigene Rechnung macht. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der 
Industrie- und Handelskammer Berlin zu. Die Leitung der Börse erfolgt 
nach der am l. Januar 1935 in Kraft getretenen Börsenordnung durch den 
Börsenpräsidenten. Der Börsenvorstand wird nicht mehr gewählt, 
sondern von der Industrie- und Handelskammer ernannt. Der Börsenvor 
stand der Abteilung Wertpapierbörse besteht aus 24 Mitgliedern (darunter 
2 Vertreter der zum Börsenbesuch zugelassenen Angestellten und 1 Ver 
treter der Sparer), der der Abteilung Getreidegroßhandel aus 20, der der 
Abteilung Metallbörse aus 5 Mitgliedern. In der neuen Börsenordnung 
ist das F ü h r e r p r i n z i p klar zum Ausdruck gebracht. Der Börsen 
präsident trägt die volle und alleinige Verantwortung, die ihm auch durch 
das in der Börsenordnung vorgeschriebene pflichtmäßige Anhören des Ge 
samtbörsenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht abgenommen 
wird. Ihm liegt es auch ob, dafür zu sorgen, „daß an der Börse die Inter 
essen der deutschen Volkswirtschaft und der am Börsenverkehr interessierten 
Kreise, insbesondere der Sparer und kleinen Aktionäre" gewahrt werden. 
Das ist eine schwere Aufgabe. Im Interesse der Allgemeinheit liegt ihre 
restlose Durchführung. Die Einrichtung der Börse ist notwendig; ebenso 
notwendig aber ist, daß in weitesten Kreisen Vertrauen besteht, daß an 
der Börse alles mit rechten Dingen zugeht, daß die Belange des kleinen 
Sparers hier ebenso gewahrt werden wie die des reichen Mannes. Für 
drele Volksgenossen ist der Begriff Börse immer noch gleichbedeutend mit 
einem Spielklub, in dem falsch gespielt, betrogen wird. 
Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fondsbörse abge 
schlossenen Geschäfte, die die Lieferbarkeit der Werte oder die Aus 
legung oder Anwendung dieser Bedingungen oder bestehender Usancen 
betreffen, werden von einem im Börsengebäude tagenden Ausschuß von 
3 Mitgliedern, der sogenannten Dreimänner-Kommission, end 
gültig und unter Ausschluß jedes Rechtsmittels mündlich entschieden. Die 
Entscheidung dieser, von den Börsenbesuchern freiwillig an sie ge 
brachten Streitigkeiten erfolgt durch Stimmenmehrheit, in der Regel 
sofort nach geschlossener Verhandlung, bei der Eideszuschiebung und Ver 
eidigung von Zeugen nicht zulässig ist. Nichterfüllung der gefällten 
Entscheidung oder eines von der Kommission geschloffenen Vergleiches be-
	        
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