Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

2?  Gebabö  30.  A.

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Aktiengesellschaft  usw.).  Der  Börsenvorstand  muß  die  Zulassung  zurücknehmen, ­
  wenn  der  Angestellte  Geschäfte  auf  eigene  Rechnung  macht.
Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Berliner  Börse  steht  der
Industrie-  und  Handelskammer  Berlin  zu.  Die  Leitung  der  Börse  erfolgt
nach  der  am  l.  Januar  1935  in  Kraft  getretenen  Börsenordnung  durch  den
Börsenpräsidenten.  Der  Börsenvorstand  wird  nicht  mehr  gewählt,
sondern  von  der  Industrie-  und  Handelskammer  ernannt.  Der  Börsenvorstand ­
  der  Abteilung  Wertpapierbörse  besteht  aus  24  Mitgliedern  (darunter
2  Vertreter  der  zum  Börsenbesuch  zugelassenen  Angestellten  und  1  Vertreter ­
  der  Sparer),  der  der  Abteilung  Getreidegroßhandel  aus  20,  der  der
Abteilung  Metallbörse  aus  5  Mitgliedern.  In  der  neuen  Börsenordnung
ist  das  F  ü  h  r  e  r  p  r  i  n  z  i  p  klar  zum  Ausdruck  gebracht.  Der  Börsenpräsident ­
  trägt  die  volle  und  alleinige  Verantwortung,  die  ihm  auch  durch
das  in  der  Börsenordnung  vorgeschriebene  pflichtmäßige  Anhören  des  Gesamtbörsenvorstandes ­
  oder  einzelner  seiner  Mitglieder  nicht  abgenommen
wird.  Ihm  liegt  es  auch  ob,  dafür  zu  sorgen,  „daß  an  der  Börse  die  Interessen ­
  der  deutschen  Volkswirtschaft  und  der  am  Börsenverkehr  interessierten
Kreise,  insbesondere  der  Sparer  und  kleinen  Aktionäre"  gewahrt  werden.
Das  ist  eine  schwere  Aufgabe.  Im  Interesse  der  Allgemeinheit  liegt  ihre
restlose  Durchführung.  Die  Einrichtung  der  Börse  ist  notwendig;  ebenso
notwendig  aber  ist,  daß  in  weitesten  Kreisen  Vertrauen  besteht,  daß  an
der  Börse  alles  mit  rechten  Dingen  zugeht,  daß  die  Belange  des  kleinen
Sparers  hier  ebenso  gewahrt  werden  wie  die  des  reichen  Mannes.  Für
drele  Volksgenossen  ist  der  Begriff  Börse  immer  noch  gleichbedeutend  mit
einem  Spielklub,  in  dem  falsch  gespielt,  betrogen  wird.
Streitigkeiten  aus  einem  an  der  Berliner  Fondsbörse  abgeschlossenen ­
  Geschäfte,  die  die  Lieferbarkeit  der  Werte  oder  die  Auslegung ­
  oder  Anwendung  dieser  Bedingungen  oder  bestehender  Usancen
betreffen,  werden  von  einem  im  Börsengebäude  tagenden  Ausschuß  von
3  Mitgliedern,  der  sogenannten  Dreimänner-Kommission,  endgültig ­
  und  unter  Ausschluß  jedes  Rechtsmittels  mündlich  entschieden.  Die
Entscheidung  dieser,  von  den  Börsenbesuchern  freiwillig  an  sie  gebrachten ­
  Streitigkeiten  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  in  der  Regel
sofort  nach  geschlossener  Verhandlung,  bei  der  Eideszuschiebung  und  Vereidigung ­
  von  Zeugen  nicht  zulässig  ist.  Nichterfüllung  der  gefällten
Entscheidung  oder  eines  von  der  Kommission  geschloffenen  Vergleiches  be-
            
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