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Briest — dem Mantel —, vermerkt. Die den Namenpapieren, wie den
Jnhaberpapieren, meist beigegebenen Bogen enthalten auf Inhaber lau
tende Zins- oder Dividendenscheine.
Bei allen Versicherungsgesellschaften (siehe S. 453) und bei einigen anderen
Aktiengesellschaften ist zur Übertragung auf andere Personen die Genehmigung
des Vorstandes einzuholen.
Orderpapiere sind die in der Form von kaufmännischen Ver
pflichtungsscheinen an Order ausgegebenen Obligationen von Aktien
gesellschaften ss. S. 440 f.).
Nach der Art der Verzinsung unterscheidet man:
1. Gläubigereffekten, Effekten mit festem Zinsertrag. Die
Zahlung der Zinsen wird ein für allemal in bestimmter Höhe zu den fest
gesetzten Terminen versprochen. Man nennt sie Anleihen oder
Schuldverschreibungen sObligationen).
Das Effekt besagt, daß sein Inhaber einem Staate, einer Stadt, einer
Gesellschaft usw. einen angegebenen Betrag zu einem angegebenen Zins
satz geliehen hat. Die Zinszahlung findet gegen Einreichung des meist
halbjährlich fälligen Kupons (siehe S. 323 f.) statt.
2. Teilhabereffekten. Effekten mit veränderlichem Zinsertrag:
Aktien, Kuxe, Anteile einer G. m. b. H. Der Erwerber ist
Teilhaber der Unternehmung und als solcher am Gewinn der Unterneh
mung beteiligt. Die Aktie (sie kommt hierbei im wesentlichen in Betracht)
stellt einen bestimmten, ziffernmäßig begrenzten Anteil an dem Geschäfts
vermögen dar. Als Mitbesitzer des Unternehmens hat der Aktionär kein
Anrecht auf einen ein für allemal bestimmten Zinsfuß, sondern er nimmt
am Gewinn der Gesellschaft teil. Ist ein solcher nicht erzielt worden, so
kann auch eine Dividendenverteilung nicht stattfinden (siehe S. 446 sf.).
Zwischen Aktie und Obligation gibt es niehrere Zwischenstufen:
Von den Vorzugsaktien, auf die vom Gewinn ein festgesetzter
Prozentsatz gezahlt wird, bevor auf die Stammaktien Dividende entfällt,
war schon die Rede (s. S. 332). Oft sind die Vorzugsaktien auf einen be
stimmten Dividendenprozentsatz beschränkt; mitunter sind sie s ch w a n k e n d
verzinslich, d. h. sie werden unter Berücksichtigung einer beschränkten Vor
dividende aus dem dann noch zur Verfiigung stehenden Gewinn entsprechend
den Stammaktien beteiligt. Es wird z. B. bei der Vorzugsaktie neben 5 %