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Briest — dem Mantel —, vermerkt. Die den Namenpapieren, wie den
Jnhaberpapieren, meist beigegebenen Bogen enthalten auf Inhaber lautende
Zins- oder Dividendenscheine.
Bei allen Versicherungsgesellschaften (siehe S. 453) und bei einigen anderen
Aktiengesellschaften ist zur Übertragung auf andere Personen die Genehmigung
des Vorstandes einzuholen.
Orderpapiere sind die in der Form von kaufmännischen Verpflichtungsscheinen
an Order ausgegebenen Obligationen von Aktiengesellschaften
ss. S. 440 f.).
Nach der Art der Verzinsung unterscheidet man:
1. Gläubigereffekten, Effekten mit festem Zinsertrag. Die
Zahlung der Zinsen wird ein für allemal in bestimmter Höhe zu den festgesetzten
Terminen versprochen. Man nennt sie Anleihen oder
Schuldverschreibungen sObligationen).
Das Effekt besagt, daß sein Inhaber einem Staate, einer Stadt, einer
Gesellschaft usw. einen angegebenen Betrag zu einem angegebenen Zinssatz
geliehen hat. Die Zinszahlung findet gegen Einreichung des meist
halbjährlich fälligen Kupons (siehe S. 323 f.) statt.
2. Teilhabereffekten. Effekten mit veränderlichem Zinsertrag:
Aktien, Kuxe, Anteile einer G. m. b. H. Der Erwerber ist
Teilhaber der Unternehmung und als solcher am Gewinn der Unternehmung
beteiligt. Die Aktie (sie kommt hierbei im wesentlichen in Betracht)
stellt einen bestimmten, ziffernmäßig begrenzten Anteil an dem Geschäftsvermögen
dar. Als Mitbesitzer des Unternehmens hat der Aktionär kein
Anrecht auf einen ein für allemal bestimmten Zinsfuß, sondern er nimmt
am Gewinn der Gesellschaft teil. Ist ein solcher nicht erzielt worden, so
kann auch eine Dividendenverteilung nicht stattfinden (siehe S. 446 sf.).
Zwischen Aktie und Obligation gibt es niehrere Zwischenstufen:
Von den Vorzugsaktien, auf die vom Gewinn ein festgesetzter
Prozentsatz gezahlt wird, bevor auf die Stammaktien Dividende entfällt,
war schon die Rede (s. S. 332). Oft sind die Vorzugsaktien auf einen bestimmten
Dividendenprozentsatz beschränkt; mitunter sind sie s ch w a n k e n d
verzinslich, d. h. sie werden unter Berücksichtigung einer beschränkten Vordividende
aus dem dann noch zur Verfiigung stehenden Gewinn entsprechend
den Stammaktien beteiligt. Es wird z. B. bei der Vorzugsaktie neben 5 %