Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

28 
G-babö 30. A. 
433 
Freiwillig gewährte und erzwungene Anleihen. Die freiwilligen 
Anleihen werden als innere und äußere Schuld bezeichnet, je nach 
dem sie im Jnlande oder im Auslande untergebracht sind und im Jn- 
lande oder Auslande bedient werden (Zinszahlung, Bogenerneuerung 
usw.). Außere Anleihen lauten meist auf fremde Währungen. Werden die 
Anleihen zwangsweise als eine verschleierte Vermögenssteuer — 
von der sie sich aber dadurch unterscheiden, daß Rückzahlung versprochen 
wird — allen Bürgern oder einzelnen Klassen der Bevölkerung auferlegt, 
so spricht man von einer Zwangsanleihe (früher auch patrio 
tische Anleihe genannt). Unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung 
beurteilt, will sie Adolph Wagner „prinzipiell ebensowenig verwer 
fen, wie hohe Steuern, wenn der Bedarf des Staates sie fordert". 
Verzinsliche und unverzinsliche Anleihen. Abgesehen von den Dar 
lehen, die einige Zentralnotenbanken den betreffenden Staaten zinsfrei 
überlassen müssen, bildet heute die Regel, daß der Staat für Anleihen, 
die er aufnimmt, eine Verzinsung gewährt. 
Haben im Laufe der Jahre die wirtschaftlichen und politischen Ver 
hältnisse eines Landes eine Änderung erfahren, d. h. ist der Zinsfuß ge 
sunken, der Kredit des Landes gestiegen, dann sucht der Staat hieraus 
Vorteil zu ziehen, und es tritt — falls die Anleihebedingungen dies zu- 
lassen — vielfach eine Anpassung des Anleihezinses an die Verhältnisse 
des heimischen Geldmarktes, eine Zinsfußumwandlung (Konversion 
oder Konvertierung) ein ssiehe S. 330 f.). Der Schuldner macht 
von seinen Kündigungsrechten gegenüber den Inhabern seiner Schuldtitel 
Gebrauch. 
Bereits bei der Emission kann vorgesehen sein, daß der ursprüngliche Zins 
fuß sich verringert (sog. automatische Konversion). So waren z. B. bei 
den 1918 ausgegebenen Preußischen Konsols (sog. S t a f f e l a n l e i h e) für 
die ersten 5 Jahre 4 "/», für die folgenden 5 Jahre 3°/, °/o und dann nur noch 
® l /2°/o Zinsen versprochen worden. 
Eine Konversion kann auch in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger ver 
anlaßt werden, eine Zuzahlung zu leisten, ohne daß damit eine Erhöhung der 
Zinssuinme eintritt. Auch Abänderungen sonstiger Bedingungen, z. B. Umwand 
lung eine* zurückzuzahlenden Schuld in eine Rentenschuld, pflegt man als Kon 
version zu bezeichnen. 
Eine Hinaufkonvertierung wurde bei den im Februar 1927 zu 
^ °/o ausgegebenen 5%igen Reichsanleihen vorgenommen. Um den bis auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.