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Freiwillig gewährte und erzwungene Anleihen. Die freiwilligen
Anleihen werden als innere und äußere Schuld bezeichnet, je nach
dem sie im Jnlande oder im Auslande untergebracht sind und im Jn-
lande oder Auslande bedient werden (Zinszahlung, Bogenerneuerung
usw.). Außere Anleihen lauten meist auf fremde Währungen. Werden die
Anleihen zwangsweise als eine verschleierte Vermögenssteuer —
von der sie sich aber dadurch unterscheiden, daß Rückzahlung versprochen
wird — allen Bürgern oder einzelnen Klassen der Bevölkerung auferlegt,
so spricht man von einer Zwangsanleihe (früher auch patrio
tische Anleihe genannt). Unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung
beurteilt, will sie Adolph Wagner „prinzipiell ebensowenig verwer
fen, wie hohe Steuern, wenn der Bedarf des Staates sie fordert".
Verzinsliche und unverzinsliche Anleihen. Abgesehen von den Dar
lehen, die einige Zentralnotenbanken den betreffenden Staaten zinsfrei
überlassen müssen, bildet heute die Regel, daß der Staat für Anleihen,
die er aufnimmt, eine Verzinsung gewährt.
Haben im Laufe der Jahre die wirtschaftlichen und politischen Ver
hältnisse eines Landes eine Änderung erfahren, d. h. ist der Zinsfuß ge
sunken, der Kredit des Landes gestiegen, dann sucht der Staat hieraus
Vorteil zu ziehen, und es tritt — falls die Anleihebedingungen dies zu-
lassen — vielfach eine Anpassung des Anleihezinses an die Verhältnisse
des heimischen Geldmarktes, eine Zinsfußumwandlung (Konversion
oder Konvertierung) ein ssiehe S. 330 f.). Der Schuldner macht
von seinen Kündigungsrechten gegenüber den Inhabern seiner Schuldtitel
Gebrauch.
Bereits bei der Emission kann vorgesehen sein, daß der ursprüngliche Zins
fuß sich verringert (sog. automatische Konversion). So waren z. B. bei
den 1918 ausgegebenen Preußischen Konsols (sog. S t a f f e l a n l e i h e) für
die ersten 5 Jahre 4 "/», für die folgenden 5 Jahre 3°/, °/o und dann nur noch
® l /2°/o Zinsen versprochen worden.
Eine Konversion kann auch in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger ver
anlaßt werden, eine Zuzahlung zu leisten, ohne daß damit eine Erhöhung der
Zinssuinme eintritt. Auch Abänderungen sonstiger Bedingungen, z. B. Umwand
lung eine* zurückzuzahlenden Schuld in eine Rentenschuld, pflegt man als Kon
version zu bezeichnen.
Eine Hinaufkonvertierung wurde bei den im Februar 1927 zu
^ °/o ausgegebenen 5%igen Reichsanleihen vorgenommen. Um den bis auf