fullscreen : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bei  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  müssen  mindestens  25  «/„  des  Aktien-Nennbetrages
  und  das  volle  Aufgeld  gezahlt  werden.  Die  Zahlung  kann  auch
durch  Gutschrift  auf  -Konto  der  Gesellschaft  oder  des  Vorstandes  bei  einer  Bank
erfolgen;  gefordert  wird  lediglich,  daß  der  Betrag  endgültig  zur  freien  Verfügung ­
  des  Vorstandes  steht.
Das  Grundkapital  ist  im  wesentlichen  eine  Rechnungsgröße.  Mit
dem  tatsächlichen  Gesellschaftsvermögen  deckt  es  sich  dem  Betrage
nach  schon  bei  der  Gründung  nicht  immer;  im  späteren  Verlauf  fast  nie.
Die  MitwirkungvonBankenbeider  Gründung  kann  zweierlei
Art  sein:  Die  Bank  erteilt  lediglich  intern  sgegen  Entgelt)  ihren  sachkundigen ­
  Rat,  oder  sie  tritt  n  a  ch  a  u  ß  e  n  hervor,  indem  sie  als  Gründerin
sich  benennen  läßt,  Aktien  übernimmt  und  im  Aufsichtsrat  vertreten  ist.
In  diesem  Falle  ist  ihr  Name  dauernd  mit  dem  des  neuen  Unternehmens
verknüpft.  Sie  wird  daher,  ehe  sie  sich  an  der  Gründung  beteiligt,  prüfen,
ob  die  als  Mitgründer  Auftretenden,  sowie  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder ­
  sich  eines  guten  Rufs  erfreuen,  so  daß  man  sich  unbesorgt  mit
ihnen  an  einen  Tisch  setzen  kann.  Weiter  wird  darauf  zu  achten  sein,  ob  das
Unternehmen  eine  angemessene  Rentabilität  erwarten  läßt.  Bei  Umwandlungen ­
  sind  Unterlagen  ja  bereits  vorhanden;  es  wird  aber  zu  prüfen  sein,
wie  die  Rentabilität  sich  unter  den  veränderten  Verhältnissen  gestalten  wird.
Die  Übernahme  von  Aktien  als  Anlage  kommt  für  die  gründende ­
  Bank  nur  in  wenigen  Ausnahmefällen  in  Betracht.  Wünschen  die
Vorbesitzer  der  umgewandelten  Gesellschaft  einen  Teil  ihres  Aktienbesitzes ­
  zu  veräußern,  oder  sollen  die  durch  Erhöhung  des  ursprünglichen
Kapitals  geschaffenen  neuen  Aktien  untergebracht  werden,  so  wird  die
Bank  bemüht  sein,  ihre  Geschäftsfreunde  dafür  zu  interessieren  *).
In  England  werden  in  der  Regel  über  Anteile  von  Aktiengesellschaften
nicht  eigentliche  «bares  als  Aktienurkunden  ausgegeben,  sondern  nur  Zertifikate ­
  über  eine  beliebige  Anzahl  von  «bares,  die  entsprechend  der  Eintragung ­
  im  Aktienbuche  auf  den  Namen  der  Aktionäre  ausgefertigt  werden.Unter
stock  versteht  man  den  Gesamtkapitalbetrag  der  Unternehmung,  wie  auch  die
Z  Schrifttum:  Bondi  und  Winckler,  Die  Praxis  der  Finanzierung. ­
  Berlin  1929.  E.  Fix,  Fusion  von  Aktiengesellschaften.  Stuttgart  1928.
Otto  Jeidels,  Das  Verhältnis  der  deutschen  Großbanken  zur  Industrie,
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Eisenindustrie.  Leipzig  1905.  N.  I.  Polak,
Grundzüge  der  Finanzierung.  Berlin  1926.  W.  Prion,  Kapital  und  Betrieb.
Leipzig  1929.  E.  Schwalenbach,  Finanzierungen.  6.  Aufl.  Leipzig  1937-S.
  Wo  lff,  Das  Gründungsgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe.Stuttgart  1915-
            
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