Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Wer  Effekten  abzunehmen  hat,  kann  sich  das  Geld  auch  in  der  Weise
beschaffen,  daß  er  gegen  Hinterlegung  anderer  Effekten  U  l  t  i  m  o  g  e  l  d
aufnimmt.  Es  liegt  dann  ein  Lombardgeschäft  vor.
Eine  Verteuerung  tritt  beim  Reportverfahren,  gegenüber  der  einfachen
Lombardierung,  durch  die  Börsenumsatzsteuer  ein,  die  allerdings  bei  Report- ­
  (Kost-)  Geschäften  insofern  verbilligt  ist,  als  sie  nur  einmal  (und
zwar  von  dem  höheren  Werte)  zu  zahlen  ist.
Rechtlich  unterscheidet  sich  das  Reportgeschäft  vom  Lombardgeschäft
hauptsächlich  dadurch,  daß  beim  Repartieren  die  Effekten  zum  Liquidationskurse ­
  in  das  Eigentum  des  Geldgebers  übergehen,  während
sie  beim  Lombardgeschäft  Eigentum  des  Hinterlegers  bleiben  und
im  Falle  eines  Konkurses  des  Geldgebers  gegen  Erstattung  des  Darlehns
zurückgegeben  werden  müssen  (siehe  auch  S.  279).
H  e  l  f  f  e  r  i  ch  nannte  (auf  dem  4.  Bankiertage)  das  Reportgeschäft
den  Verdauungsprozeß  des  Kapitalmarktes.  Es  trete  in  Funktion,  wenn
das  Angebot  neuer  Werte  die  augenblicklich  vorhandene  Aufnahmefähigkeit
des  Marktes  überschreite,  und  verleihe  dem  Kapitalmarkt  eine  Elastizität,  die
ihm  die  Erfüllung  seiner  Aufgabe  wesentlich  erleichtere.
c)  Rechtliche  Grundlagen
Das  Gesetz  unterscheidet  verbotene  und  erlaubte  Termingeschäfte.
Verbotene  Termingeschäfte.  Nach  §  63  des  Börsengesetzes  sind  Börsentermingeschäfte ­
  in  Anteilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen
nur  mit  Genehmigung  des  Reichsrats  zulässig.  Folge  dieser  Bestimmung
ist,  daß  Börsentermingeschäfte  in  anderen  Anteilen  von  Bergwerks-  und
Fabrikunternehmungen  verboten  sind.
Erlaubte  Termingeschäfte.  Ein  Papier  darf  nur  auf  Termine  gehandelt
werden,  wenn  es  ausdrücklich  zum  Termiuhandel  zugelassen  ist.  Dies  geschieht ­
  durch  den  Börsenvorstand  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung. ­
  Vor  der  Zulassung  müssen  folgende  Bestimmungen  erfüllt  fein:
1.  Die  Gesamtsumme  der  Stücke,  in  denen  ein  Börsenterminhandel
stattfinden  soll,  muß  sich  nach  ihrem  Nennwerte  mindestens  auf  20  Millionen ­
  RM  belaufen.
2.  Es  müssen  die  Geschäftsbedingungen  für  den  Börsenterminhandel  in
den  zuzulassenden  Wertpapieren  festgesetzt  sein.
3.  Anteile  einer  inländischen  Gesellschaft  dürfen  nur  mit  Zustimmung
            
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