Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gegenüber  mit  der  Bewirkung  der  vereinbarten  Leistungen  einverstanden
erklärt  und  der  andere  Teil  diese  Leistung  an  ihn  bewirkt  hat."
Die  Gültigkeit  eines  Geschäftes  wird  danach  durch  einen  vom
Kunden  bestätigten  Brief  etwa  folgenden  Inhaltes  zwischen  Bank  und
Kunden  herbeigeführt:
Wir  benachrichtigen  Sie  hiermit,  daß  wir  die  per  Ultimo  August  1930  für
Sie  gekauften  NM  12  000  Dresdner  Bank-Aktien,  und  zwar  Nr.-  ,  für
Sie  ins  Depot  genommen  haben.  Für  den  Kaufpreis  haben  wir  Sie  laut  Nota
mit  RM  Val.  31.  März  belastet.  Sie  wollen  uns  den  Empfang  des
Briefes  gefl.  bestätigen  und  uns  auf  beifolgendem  Formular  mitteilen,  daß  Sie
von  der  Aufgabe  gleichlautend  Notiz  genommen  haben.
ä)  Zeitgeschäfte  mit  beschränktem  Risiko
(Prämiengeschäft  es  Z
Im  Gegensatz  zu  den  Fixgeschäften,  bei  denen  der  Käufer  f  e  st  gebunden
ist,  die  gehandelten  Wertpapiere  an  dem  beim  Geschäftsabschluß  vereinbarten ­
  Tage  zum  vereinbarten  Kurse  abzunehmen,  der  Verkäufer  sie  zu
liefern,  kann  derjenige,  der  ein  Prämiengeschäft  eingegangen  ist,  auf  das
Forderungs-  oder  Lieferungsrecht,  das  er  durch  Zahlung  der  Prämie  erworben ­
  hat,  verzichten.  Von  seinem  Recht,  eine  bestimmte  Menge
Wertpapiere  zu  einem  vereinbarten  Kurse  fordern,  bzw.  liefern  zu  können,
wird  er  dann  keinen  Gebrauch  machen,  wenn  der  Kurs  an  dem  Tage,  an
dem  er  sich  darüber  schlüssig  werden  muß  (Prämienerklärungsl
  a  g),  für  ihn  ungünstig  ist.
Die  Prümiengeschäfte  waren  schon  in  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts
°n  der  B  ö  r  s  e  v  o  n  A  m  st  e  r  d  a  m  bekannt.  In  dem  ältesten  Buch  über
bie  Börse  (Don  Joseph  de  la  Bega,  Die  Verwirrung  der  Verwirrungen,
erschienen  1688  in  Amsterdam)  werden  die  Prämiengeschäfte,  so  wie  sie
bamals  in  Holland  üblich  waren,  anschaulich  geschildert.  Das  Risiko  ist,
wie  Joseph  de  la  Vega  hervorhebt,  auf  den  Betrag  der  Prämie  beschränkt, ­
  soweit  der  Wahlberechtigte  oder  Prämienzahler  in  Betracht
kommt,  unbeschränkt  dagegen  bei  dem  anderen  Kontrahenten.  Er
Z  Schrifttum:  Vinzenz  Bronzin,  Theorie  der  Prämiengeschäfte.
Wien  1908.  Max  F  ü  r  st,  Prämien-,  Stellage-  und  Nochgeschäfte.  Berlin
*925.  Hans  Hancke,  Art.  Prämiengeschäfte,  im  Handwörterbuch  des  Bank-Wesens.
  Berlin  1933.  Adolf  Wachtel,  Prämien-,  Stellage-  und  Noch-^schäfte.
  Wien  1897.
            
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