Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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preist  die  Vorzüge  dieser  Geschäftsform  und  behauptet,  sie  erhöhen  den
Kredit  der  Beteiligten.  Im  Gegensatz  hierzu  bezeichnet  ein  Zeitgenosse
de  la  Vegas  die  Prämiengeschäfte  als  „Köder  und  Fallstrick  für  unbemittelte ­
  Leute".
In  England  wurden  die  Prämiengeschäfte  erst  am  Ende  des
17.  Jahrhunderts  eingeführt;  anderBerlinerBörse  finden  wir  sie  im
Jahre  1820;  zu  größerer  Bedeutung  gelangten  sie  in  Berlin  aber  erst  in
den  sechziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts.  Seit  der  Jahrhundertwende ­
  verringerten  sich  die  Abschlüsse  von  Prämiengeschäften  wesentlich.
a)  Vor-  und  Büchprämiengeschäfte
Bei  einem  Vorprämiengeschäft  erwirbt  der  Kä  u  f  e  r  das  Recht,  an
einem  festgesetzten  Termin  eine  bestimmte  Menge  eines  Wertpapieres
vom  Verkäufer  zu  einem  vereinbarten  Kurse  zu  fordern.  Macht  er  von
diesem  Rechte  Gebrauch,  so  muß  der  Verkäufer  an  dem  Tage,  den  der
Börsenvorstand  als  Lieferungstag  für  den  betreffenden  Ultimo  festgesetzt
hat,  liefern.
Dieses  Recht  des  Käufers  —  Wähler  (in  Wien  Assekurat  —  Versicherter) ­
  genannt  —  bringt  naturgemäß  eine  Verschlechterung  der  Lage
der  anderen  Partei,  die  „st  i  l  l  h  a  l  t  e  n"  muß  —  in  Wien  Assekurant
(Versicherers  genannt;  er  sichert  die  Gegenpartei  vor  Verlusten.  —  Für
dieses  Recht,  das  dem  Käufer  eingeräumt  wird,  muß  er  an  den  Verkäufer
etwas  zahlen.  Dieses  Entgelt  wird  an  den  deutschen  Börsen  in  den  Kurs
eingerechnet.  Macht  der  Käufer  von  seinem  Forderungsrecht  nicht  Gebrauch, ­
  so  hat  er  nur  das  Entgelt  —  Prämie  genannt  —  zu  entrichten;
er  „abandonniert".
Beispiel:  X  kauft  zu  einer  Zeit,  wo  der  Kurs  von  Aktien  der  Dedi-Bank
  per  Ultimo  Oktober  150  °/ 0  ist,  24  000  RM  Dedi  zu  155  °/ 0  mit
5%  Vorprämie  —  geschrieben:  155/5  V.  (lies  155  äonl  (französisch
—  davons  5).  Dies  heißt:  Der  Käufer  X  hat  das  Recht,  von  dem  Verkäufer
Ultimo  Oktober  die  Lieferung  von  24  000  RM  Dedi-Bank-Aktien  zum
Kurse  von  155  °/ 0  zu  fordern.  Tut  er  dies  nicht,  so  muß  er  5  °/ 0  an  den
Verkäufer  zahlen.  Der  Gewinn  des  Käufers  der  Prämie  ist  unbegrenzt; ­
  sein  V  e  r  l  u  st  ist  auf  5(die  Prämie)  begrenzt.
Wann  wird  der  Käufer  Lieferung  verlangen?  —  Sicherlich  dann,
wenn  der  Kurs  der  Aktien  der  Dedi°Bank  an  dem  für  Ultimo  0k-
            
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