Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte
Person vor, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justizoder
Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück
vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts
usw., bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
8 ISO des Reichsstrafgesetzbuches sagt: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise verringert
und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig
oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat, als
vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf
Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar."
Als Münz vergehen wird weiter bestraft die Ausgabe von falschem,
als echt empfangenem Geld nach erkannter Unechtheit. Als Verbrechen wird
bestraft die Falschmünzerei, d. h. die Anfertigung falschen Geldes
in der Absicht, es als echtes in den Verkehr zu bringen.
4. Gchlasschah und »freie Mägung"
Während in früheren Zeiten die Staaten aus der Münzprägung einen
großen Gewinn, den sog. Schlagschatz, zogen, indem sie die Münzen
leichter ausprägten — manchmal mit der Begründung, der Wert einer
Münze setze sich, wie der eines jeden anderen Gegenstandes, aus dem Stoffwert
(Edelmetall), Arbeitslohn und Gewinn zusammen —, verzichten heute
die Staaten bei Ausprägung von Goldmünzen auf einen Gewinn und
fordern als Schlagschatz nur einen etwa den Selbstkosten entsprechenden
Betrag. So bieten die Münzstätten dem Gold stets ein sicheres Unterkommen.
Privaten ist allgemein das Recht zugestanden worden, in den staatlichen
Prägeanstalten Goldmünzen ausprägen zu lassen. Für Prägegebühr
wird nur so viel in Ansatz gebracht, als die Prägung tatsächlich
kostet sin Deutschland 2,8, in Frankreich 2,5 pro Mille). Für Silbermünzen
besteht in keinem Kulturstaate mehr „freie Prägung"; im Deutschen Reich
hat sie für Silbermünzen niemals bestanden.
Alleiniger Münzherr in Deutschland ist seit 1871 das Reich. Die
deutschen Münzstätten sind aber, gemäß § 7 des Münzgesetzes, verpflichtet,
soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Goldmünzen über 20 Reichsmark
für Rechnung von Privatpersonen gegen eine Prägegebühr, die vom
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