Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Liegt  der  Verdacht  eines  Münzvergehens  gegen  eine  bestimmte
Person  vor,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justizoder ­
  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück
vorzulegen,  unter  Beifügung  des  eingegangenen  Begleitschreibens,  Etiketts
usw.,  bzw.  der  über  die  Einzahlung  aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.
8  ISO  des  Reichsstrafgesetzbuches  sagt:  „Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte
Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,  Abfeilen  oder  auf  andere  Weise  verringert
und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig ­
  oder  im  Einverständnis  mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als
vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängnis  bestraft,  neben  welchem  auf
Geldstrafe  bis  zu  3000  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.  Der  Versuch  ist  strafbar."
Als  Münz  vergehen  wird  weiter  bestraft  die  Ausgabe  von  falschem,
als  echt  empfangenem  Geld  nach  erkannter  Unechtheit.  Als  Verbrechen  wird
bestraft  die  Falschmünzerei,  d.  h.  die  Anfertigung  falschen  Geldes
in  der  Absicht,  es  als  echtes  in  den  Verkehr  zu  bringen.
4.  Gchlasschah  und  »freie  Mägung"
Während  in  früheren  Zeiten  die  Staaten  aus  der  Münzprägung  einen
großen  Gewinn,  den  sog.  Schlagschatz,  zogen,  indem  sie  die  Münzen
leichter  ausprägten  —  manchmal  mit  der  Begründung,  der  Wert  einer
Münze  setze  sich,  wie  der  eines  jeden  anderen  Gegenstandes,  aus  dem  Stoffwert ­
  (Edelmetall),  Arbeitslohn  und  Gewinn  zusammen  —,  verzichten  heute
die  Staaten  bei  Ausprägung  von  Goldmünzen  auf  einen  Gewinn  und
fordern  als  Schlagschatz  nur  einen  etwa  den  Selbstkosten  entsprechenden
Betrag.  So  bieten  die  Münzstätten  dem  Gold  stets  ein  sicheres  Unterkommen. ­

Privaten  ist  allgemein  das  Recht  zugestanden  worden,  in  den  staatlichen ­
  Prägeanstalten  Goldmünzen  ausprägen  zu  lassen.  Für  Prägegebühr ­
  wird  nur  so  viel  in  Ansatz  gebracht,  als  die  Prägung  tatsächlich
kostet  sin  Deutschland  2,8,  in  Frankreich  2,5  pro  Mille).  Für  Silbermünzen
besteht  in  keinem  Kulturstaate  mehr  „freie  Prägung";  im  Deutschen  Reich
hat  sie  für  Silbermünzen  niemals  bestanden.
Alleiniger  Münzherr  in  Deutschland  ist  seit  1871  das  Reich.  Die
deutschen  Münzstätten  sind  aber,  gemäß  §  7  des  Münzgesetzes,  verpflichtet,
soweit  sie  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind,  Goldmünzen  über  20  Reichsmark ­
  für  Rechnung  von  Privatpersonen  gegen  eine  Prägegebühr,  die  vom

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