Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

64

240  Millionen  M  hinaus  war  der  Reichskanzler  (Gesetz  vom  22.  März  1915s  ermächtigt, ­
  weitere  Reichskassenscheine  bis  zur  Höhe  von  120  Millionen  M  auszugeben, ­
  die  aber,  im  Gegensatz  zu  den  bisher  ausgegebenen  240  Millionen  M,  eine
Deckung  sdurch  Darlehnskassenscheine  oder  gemünztes  Gelds  haben  sollten.  Die
Reichskassenscheine  brauchten  bis  1914  von  Privaten  nicht  angenommen  werden.
Die  öffentlichen  Kassen  mußten  sie  jedoch  zu  ihrem  Nennwert  in  Zahlung
nehmen,  und  die  Reichshauptkasse  war  verpflichtet,  sie  jederzeit  gegen  bares
Geld  einzulösen.
b)  Bankpapiergeld.  Die  Banknoten  sind  aus  den  Depositenscheinen ­
  hervorgegangen,  die  von  den  alten  italienischen  Banken  und  den
Girobanken  denjenigen,  die  Geld  bei  ihnen  hinterlegt  hatten,  als  Quittung
über  das  äeposituin  gegeben  worden  waren.  Lauteten  nämlich  diese
Depositenscheine  auf  kleine,  abgerundete  Beträge,  und  waren  sie  auf  den
Inhaber  gestellt,  so  gingen  sie  häufig  von  einer  Hand  in  die  andere  über
und  blieben  oft  lange  Zeit  im  Verkehr,  bis  sie  zur  Einlösung  vorgelegt
wurden.  Die  Banken  suchten  bald  aus  der  Erfahrung,  die  sie  hier  machten,
Nutzen  zu  ziehen:  Sie  gaben  Schuldscheine  über  kleine,  runde  Beträge  für
eigene  Rechnung  aus  und  verschafften  sich  auf  diese  Weise  ein  zinsfreies
Darlehen.  „In  rechtlicher  Hinsicht  ist  die  Note  eine  (schriftliche)  Anweisung
der  Bank  auf  sich  selbst,  zahlbar  an  den  Überbringer  auf  Sicht,  gewohnheitsmäßig ­
  auf  gewisse  runde  Beträge  Geld  (d.  i.  Währungsgeld)  lautend"
(A  d  o  l  p  h  W  a  g  n  e  r).  Die  moderne  Banknote  ist  ein  einfaches  Zahlungsversprechen ­
  an  den  Inhaber.
Die  Notenbanken  gingen  vielfach  aus  den  Girobanken  hervor.  Hier
sowohl  wie  überall  da,  wo  neue  Anstalten,  die  Noten  ausgeben  wollten,
entstanden,  übernahm  der  Staat  die  Leitung  oder  führte  die  Oberaufsicht.
Fast  stets  nahm  er  für  sich  das  Recht  in  Anspruch,  neue  Notenbanken  ins
Leben  zu  rufen  und,  wenn  es  ihm  nötig  erschien,  bereits  bestehenden  ihre
Konzession  (Privileg)  wieder  zu  nehmen.  (S.  den  Abschnitt  „Das  Notengeschäft"). ­
  Damit  gewann  der  Staat  bedeutenden  Einfluß  auf  die  Ausgabe
der  Banknoten.
In  dem  Augenblick,  wo  der  Staat  die  Banknote  mit  Zwangskurs  ausstattet, ­
  d.  h.  ihr  gesetzliche  Zahlkraft  verleiht,  und  ihre  Einlöslichkeit  in
das  tatsächliche  Währungsgeld  aufhebt,  übernimmt  er  die  Verantwortung
für  ihren  Wert,  als  ob  er  sie  selbst  ausgäbe.  Die  Banknote  hört  dann  auf,
Geldersatzmittel  zu  sein,  sie  erhält  eine  öffentlich-rechtliche  Stellung
und  ist  Papierwährungsgeld.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.