Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

4.  Die  Angabe  der  Verfallzeit.  Sie  kann  festgesetzt  werden:
a)  auf  einen  bestimmten  Tag,  z.  B.  am  28.  August  1938,  ultimo
(am  letzten  Tage  des  Monats);
b)  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  der  Ausstellung,  z.  B.  „3  Monate
nach  heute"  (Datowechsel);
e)  bei  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  usw.);  der  Wechsel  soll,  sobald  er
dem  Bezogenen  vorgezeigt  wird,  bezahlt  werden  ;
ä)  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht,  z.  B.  „8  Tage  nach  Sicht";
hier  muß  der  Bezogene  den  Sichttag  bei  der  Vorzeigung  zur  Annahme ­
  auf  dem  Wechsel  vermerken;  von  diesem  Sichttage  ab  läuft
die  angegebene  Zeit.
Ist  keine  Verfallzeit  angegeben,  so  wird  der  Wechsel  dadurch  nicht
ungültig.  Er  gilt  als  S  i  ch  t  w  e  ch  s  e  l.
Beim  Sicht-  oder  Nachsichtwechsel  kann  der  Aussteller  bestimmen, ­
  daß  die  Wechselsumme  zu  einem  im  Wechsel  angegebenen  Zinsfuß  zu
verzinsen  ist.  Für  Wechsel  mit  bestimmter  Verfallzeit  besteht  ein
solches  Bedürfnis  nicht,  da  die  Beteiligten  die  Zinsen  vorher  berechnen
und  demgemäß  die  Wechselsumme  bemessen  können.
5.  Der  Zahlungsort.
Im  allgemeinen  gilt  der  in  der  Anschrift  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als
Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.
6.  Der  Name  des  Wechselnehmers  (auch  „Order"  oder  „Remittent" ­
  genannt),  also  dessen,  der  den  Wechsel  vom  Aussteller  empfängt.
Der  Aussteller  kann  sich  auch  selbst  als  Wechselnehmer  bezeichnen  (zahlen  Sie
„an  mich"  („uns")).  Er  wird  es  tun,  wenn  er  beim  Ausschreiben  des  Wechsels
noch  nicht  weiß,  wie  er  ihn  verwerten  (an  wen  er  ihn  begeben)  wird.
7.  T  a  g  und  Ortder  Ausstellung.
8.  Die  (eigenhändige)  Unterschrift  des  A  u  s  st  e  l  l  e  r  s.
Eine  Unter  s  ch  r  i  f  t  muß  es  sein,  d.  h.  sie  muß  unter  dem  Text  des  Wechsels
stehen,  und  zwar  geschrieben  in  bekannten  Schriftzeichen.  Eine  Unterst ­
  empelung  allein  genügt  nicht.
Außer  diesen  wesentlichen  (im  vorstehenden  Beispiele  mit  arabischen  Ziffern ­
  bezeichneten)  Bestandteilen  enthalten  die  Wechsel  noch  folgende  Vermerke: ­

a)  als  Überschrift:  Wiederholung  des  Zahlungsortes  und  Angabe
der  O  r  t  s  n  u  m  m  e  r.  Diese  erleichtert  den  Banken  die  Ordnung
(Fortskhmig  S.  76.)

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