Metadata: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Da Anweisungen bis zum Fälligkeitstage jederzeit vom Aussteller 
widerrufen werden können, so ist es unkaufmännisch, sie, wenn sie 
keinen Annahmevermerk tragen, vor Verfall zu bezahlen. 
Nach Z 863 des HEB. können Anweisungen, die auf einen Kaufmann 
über Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen aus 
gestellt sind, ohne daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, 
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. 
Durch das Indossament gehen, wie beim Wechsel, alle Rechte aus dem indossier 
ten Papier auf den Indossatar über (§ 364 HGB.j. 
In betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Besitzers und 
der Prüfung der Legitimation, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers 
zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11—13, 36, 74 der Wechsel 
ordnung entsprechende Anwendung (§ 365 HGB.j. 
3. Der Bankscheck *). 
a) Geschichtliche Entwicklung des Schecks. 
Die ersten Spuren unseres heutigen Schecks reichen bis in den An 
fang des 15. Jahrhunderts zurück. In den blühenden, reichen Handels 
städten Italiens entwickelte sich der Scheckverkehr aus dem Depositen 
geschäft, mit dem er ja heute noch eng verknüpft ist. Einen größeren 
Umfang nahm er dann im 17. Jahrhundert in Holland an. Zu voller 
Blüte gelangte er jedoch erst in England, wo er sich seit der Mitte des 
17. Jahrhunderts aus den „goldsmith notes“ oder „cash notes“, die 
kurzweg auch „notes“ genannt wurden, entwickelte. 
i) Literatur: Georg Cohn, Art. „Scheck" im Handwörterbuch der 
Staatswissenschaften. N. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Schecks 
als Zahlungsmittel. Berlin 1878. Ludwig Kuhlcnbeck, Der Scheck, seine 
wirtschaftliche und juristische Natur. Leipzig 1890. Le Merciex, Etüde sur 
les cheques. Paris 1896. Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutsch 
land. Berlin 1922. Georg Ob st, Theorie und Praxis des Scheckverkehrs. 
Leipzig 1899; Wechsel- und Scheckkunde. 9.Aufl. Stuttgart 1925. Anton P av- 
l i c e k, Der Scheck, eine vergleichende Studie. Wien 1898. S ch i p p e l und 
Schoele, Die Organisation des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Leipzig 1923. 
F. Schmidt, Der Zahlungsverkehr. 2. Ausl. Leipzig 1920. I. T h o r w a r t, 
„Scheckverkehr", in den Verhandlungen des I. Allgemeinen Deutschen Bankier- 
tages 1902. Denkschrift der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin betr. die 
Frage eines Reichsscheckgesetzes. Berlin 1906. Ferner Schcckgesetzentwürfe und 
Kommentare von Apt, Breit, Buff, Cohn, Conrad, Heim, 
Henschel, Hoppenstedt, Koch, Kuhlenbeck, Lessing, Ob st, 
R i e ß e r u. a.
	        
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