rem, quam vult habere, sagten die alten Römer —, so wird es als
allgemeines Tauschmittel angenommen. Die Frage, welcher Art die Substanz
des Geldes ist, bleibt gleichgültig. Wichtig ist nur die Feststellung
seiner Tauschfähigkeit.
2. Allgemeines Wert- und Preis maß. Aus der Tauschmittel-Funktion
sdas Geld vermittelt den Besitzwechsel der Güter und
Leistungen) geht die Wertmaß-Funktion hervor. Es ist selbst ein G u t
und besitzt einen a b st r a k t e n Tauschwert, den jeder andere
Warenbesitzer anerkennt. Jusolgedessen kann das Wertverhältnis zweier
Güter bzw. Leistungen bestimmt werden, indem ihr Wert an der
Geldeinheit gemessen wird und die Güter gegen dieses Geld
ausgetauscht werden. Erst dadurch wird in einer vorgeschrittenen Wirtschaftsordnung
die Zurückführung aller wirtschaftlichen Werte auf feste
zahlenmäßige Quantitäten möglich. In Geld wird der „Preis" der
Güter ausgedrückt.
3. Allgemeines, gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel.
Das Geld ist Träger des durch Messungen festgestellten Wertes.
Erst durch Gesetzesakt wird es wirklich allgemeines Tauschmittel
und muß als solches in Zahlung genommen werden. Damit wird erst
genügende Sicherheit in alle Verhältnisse des Verkehrs gebracht. Eine
Reihe von Güterübertragungen sind, obwohl sie den Gebrauch des Geldes
erfordern, doch keine Tauschakte, so z. B. Steuer- und Zinszahlungen,
Schenkungen, gerichtlich auferlegte Bußen sVermögensstrasen). Im
Gegensatz zum Tausch ist die Zahlung eine einseitige Übertragung.
4. Mittel der Wertaufbewahrung und Kapitalübertragung.
Geld dient sotoohl zur Aufspeicherung von Kapitalien
(Horte, hoards) und zu deren Erhaltung, wie auch zur leihweisen
Überlassung von Kapitalien. Es ist der hauptsächliche Vermittler und
Träger des Kapitalverkehrs.
Adolph Wagner unterscheidet (Art. „Papiergeld" im „Buch des
Kaufmanns") nur zwei volkswirtschaftliche und eine rechtliche Funktion
des Geldes. Als Wert- oder P r e i s m a ß dient es dazu, „in
Einheiten von ihm die Werte oder Preise aller Sachgüter, Waren,
Dienstleistungen zu messen", als Taus ch- oder Umlauf- oder Zahlmittel
„als Austauschgegenstand und Wertäquivalent im Verkehr