Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

rem,  quam  vult  habere,  sagten  die  alten  Römer  —,  so  wird  es  als
allgemeines  Tauschmittel  angenommen.  Die  Frage,  welcher  Art  die  Substanz ­
  des  Geldes  ist,  bleibt  gleichgültig.  Wichtig  ist  nur  die  Feststellung
seiner  Tauschfähigkeit.
2.  Allgemeines  Wert-  und  Preis  maß.  Aus  der  Tauschmittel-Funktion
  sdas  Geld  vermittelt  den  Besitzwechsel  der  Güter  und
Leistungen)  geht  die  Wertmaß-Funktion  hervor.  Es  ist  selbst  ein  G  u  t
und  besitzt  einen  a  b  st  r  a  k  t  e  n  Tauschwert,  den  jeder  andere
Warenbesitzer  anerkennt.  Jusolgedessen  kann  das  Wertverhältnis  zweier
Güter  bzw.  Leistungen  bestimmt  werden,  indem  ihr  Wert  an  der
Geldeinheit  gemessen  wird  und  die  Güter  gegen  dieses  Geld
ausgetauscht  werden.  Erst  dadurch  wird  in  einer  vorgeschrittenen  Wirtschaftsordnung ­
  die  Zurückführung  aller  wirtschaftlichen  Werte  auf  feste
zahlenmäßige  Quantitäten  möglich.  In  Geld  wird  der  „Preis"  der
Güter  ausgedrückt.
3.  Allgemeines,  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel. ­
  Das  Geld  ist  Träger  des  durch  Messungen  festgestellten  Wertes.
Erst  durch  Gesetzesakt  wird  es  wirklich  allgemeines  Tauschmittel
und  muß  als  solches  in  Zahlung  genommen  werden.  Damit  wird  erst
genügende  Sicherheit  in  alle  Verhältnisse  des  Verkehrs  gebracht.  Eine
Reihe  von  Güterübertragungen  sind,  obwohl  sie  den  Gebrauch  des  Geldes
erfordern,  doch  keine  Tauschakte,  so  z.  B.  Steuer-  und  Zinszahlungen,
Schenkungen,  gerichtlich  auferlegte  Bußen  sVermögensstrasen).  Im
Gegensatz  zum  Tausch  ist  die  Zahlung  eine  einseitige  Übertragung. ­

4.  Mittel  der  Wertaufbewahrung  und  Kapitalübertragung. ­
  Geld  dient  sotoohl  zur  Aufspeicherung  von  Kapitalien
  (Horte,  hoards)  und  zu  deren  Erhaltung,  wie  auch  zur  leihweisen
Überlassung  von  Kapitalien.  Es  ist  der  hauptsächliche  Vermittler  und
Träger  des  Kapitalverkehrs.
Adolph  Wagner  unterscheidet  (Art.  „Papiergeld"  im  „Buch  des
Kaufmanns")  nur  zwei  volkswirtschaftliche  und  eine  rechtliche  Funktion ­
  des  Geldes.  Als  Wert-  oder  P  r  e  i  s  m  a  ß  dient  es  dazu,  „in
Einheiten  von  ihm  die  Werte  oder  Preise  aller  Sachgüter,  Waren,
Dienstleistungen  zu  messen",  als  Taus  ch-  oder  Umlauf-  oder  Zahlmittel ­
  „als  Austauschgegenstand  und  Wertäquivalent  im  Verkehr
            
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