Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Dis  Yergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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die  Neutralen,  solchen  Schiffen  weiterhin  Mannschaften,  Passagiere  und
Waren  anzuvertrauen.
Hinsichtlich  der  neutralen  Handelsschiffe  wurde  erklärt,  daß  auch
sie  im  Kriegsgebiete  Gefahr  laufen;  angesichts  des  von  der  britischen
Regierung  am  31.  Januar  angeordneten  Mißbrauchs  neutraler  Flaggen
und  der  Zufälligkeiten  des  Seekriegs  könne  es  nicht  immer  vermieden
werden,  daß  der  auf  feindliche  Schiffe  berechnete  Angriff  auch  neutrale
träfe.  Die  deutschen  Seestreitkräfte  hätten  allerdings  Anweisung  erhalten,
Gewalttätigkeiten  gegen  neutrale  Schiffe,  soweit  sie  als  solche  erkennbar ­
  seien,  zu  unterlassen.  Schließlich  wurde  die  Schiffahrt  nördlich  um
die  Shetlandinseln,  in  dem  östlichen  Gebiete  der  Nordsee  und  in  einem
Streifen  von  mindestens  30  Seemeilen  Breite  entlang  der  niederländischen ­
  Küste  als  nicht  gefährdet  erklärt.
Deutschland  erläuterte  in  seiner  Note  vom  16.  Februar  1915  auf  den
Einspruch  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  12.  Februar  1915,
der  „eine  Absicht  unterschiedsloser  Zerstörung  aller  Handelsschiffe ­
  ohne  Rücksicht  auf  deren  Nationalität“  angenommen  hatte,  seine
Absicht,  daß  lediglich  die  Zerstörung  der  feindlichen  Handelsschiffe ­
  geplant  sei.  Da  aber  die  britische  Regierung  die  englischen  Handelsschiffe ­
  mit  Waffen  versehen  und  sie  angewiesen  hätte,  deutschen  Unterseebooten ­
  gewaltsam  Widerstand  zu  leisten,  sei  es  für  deutsche  Unterseeboote ­
  sehr  schwierig,  die  neutralen  Handelsschiffe  als  solche  zu  erkennen.
Die  Untersuchung  werde  in  den  meisten  Fällen  nicht  erfolgen  können,
weil  der  bei  einem  maskierten  englischen  Schiffe  zu  erwartende  Angriff
das  Unterseebootkommando  und  das  Boot  selbst  der  Gefahr  der  Vernichtung ­
  aussetzen  würde.  Die  Befehlshaber  deutscher  Unterseeboote
seien  angewiesen,  Gewalttätigkeiten  gegen  amerikanische  Handelsschiffe,
soweit  sie  als  solche  erkennbar  seien,  zu  unterlassen.
Wie  die  den  neutralen  Mächten  am  7.  November  1914  zugestellte  Erwiderung ­
  Deutschlands  auf  den  Protest  Englands  gegen  das  Legen  deutscher
Minen  in  der  Nordsee  erklärt,  wurden  im  deutschen  Sperrgebiet  allerdings ­
  Minen  gelegt,  hierbei  aber  die  Zulässigkeitsgrenzen  des  achten  Abkommens ­
  der  zweiten  Haager  Konferenz  vom  18.  Oktober  1907  über  die
Legung  von  unterseeischen,  selbsttätigen  Kontaktminen  nicht  überschritten. ­

Um  festzustellen,  worin  der  Vergeltungscharakter  der  deutschen
Kriegsgebietserklärung  gelegen  ist,  ist  es  erforderlich,  vorerst  die  Rechtslage ­
  hinsichtlich  der  Mi-nenlegung  und  der  Zerstörung  feindlicher ­
  und  neutraler  Handelsschiffe  festzustellen.
Was  zunächst  die  völkerrechtlichen  Schranken  der  Minenlegunig
anlangt,  so  sind  die  durch  das  achte  Abkommen  geschaffenen  allerdings
sehr  gering.  Die  Mine  als  Waffe  des  Seekriegs  hat  ihre  gefährliche  Eigenschaft ­
  darin,  daß  sie  jedes  Schiff,  gleichgültig  ob  feindlicher  oder
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  7
            
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