Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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anzuvertrauen. Der Verkehr der regelmäßigen amerikanischen Passagier
dampfer werde unter bestimmten Bedingungen gewährleistet. Durch die
deutsche Bekanntmachung vom 24. März 1917 wurde das Sperrgebiet auf
das nördliche Eismeer ausgedehnt und durch die Bekanntmachung vom
2. Februar 1917 das Sperrgebiet gegenüber Holland derart abgeändert,
daß zwischen dem englischen und deutschen Sperrgebiete eine ungefähr
liche Fahrrinne offen blieb. Damit waren die sowohl von Deutschland
wie von Österreich-Ungarn angenommenen Beschränkungen des Unter
seebootkrieges wieder zurückgenommen. Es kam zur voraussetzungslosen
Zerstörung von feindlichen und neutralen Handelsschiffen ohne voran
gegangene Prüfung der Nationalität durch Anhaltung und Durchsuchung,
ohne Warnung und ohne Sicherung des Lebens der Mannschaften und
Passagiere. Infolge der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens nach über
liefertem Prisenrecht, war der unbeschränkte Unterseebootkrieg in seinem
ganzen Umfange nur mehr als Vergeltungs- bzw. Notstandsmaß
regel zu bewerten.
Im März 1917 beschloß auch die Regierung der Vereinigten Staaten,
auf alle amerikanischen Handelsschiffe, die durch die gesperrten Gebiete
zu fahren haben, eine bewaffnete Wache zum Schutze der Schiffe und des
Lebens der an Bord befindlichen Personen zu bringen.