Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Das Wesen des Wirtsohaftskampfes. 
Der Wirtschaftskampf im Weltkriege oder Wirtschaftskrieg 
im engeren Sinne bedeutet gegenüber dem Wirtschaftskampfe des 
Imperialismus nur eine Fortsetzung des Kampfes in anderer Art. 
Während im Zollkriege und in den übrigen Ausschlußmitteln des wirt 
schaftlichen Imperialismus der Mitbewerber nur hinsichtlich einzelner 
Betätigungen seiner Volkswirtschaft beschränkt wird, wird durch die 
militärische Kriegserklärung der gesamte wirtschaftliche Verkehr vorerst 
tatsächlich gehemmt. Die Besonderheit aber, die der Weltkrieg brachte, 
bestand in der Steigerung der tatsächlichen Verkehrsunterbrechung zu 
einer durch privatwirtschaftliche Rechts verböte gesicherten Sperre. Dies 
geschah in weitem Umfange durch die Einbeziehung der Wirtschaft 
jedes im feindlichen Staatsgebiete Wohnhaften und jedes feindlichen 
Staatsangehörigen, ja sogar des Neutralen in die Verkehrssperre. Die 
Steigerung der schon im wirtschaftlichen Imperialismus vorgebildeten 
Ausschlußbestrebungen zu einem förmlichen System des privat 
wirtschaftlichen Kampfrechtes samt zivil- und straf 
rechtlichen Sanktionen war eine Besonderheit des Wirtschaftskrieges im 
engeren Sinne. 
Die andere Besonderheit war die Ausgestaltung der Seehandels 
sperre durch die Entente unter Durchbrechung der bisherigen 
Schranken des Prisenrechtes und die Vergeltung durch den Untersee 
bootkrieg. 
Dieser verschärfte Wirtschaftskampf während des Weltkrieges stand 
zunächst im Dienste der politischen Kriegsziele. Durch ihn sollte der 
Gegner wirtschaftlich soweit geschwächt werden, daß er seinen militärischen 
Widerstand auf geben muß. Er ist auf Seite der alliierten und assoziierten 
Mächte von Erfolg begleitet gewesen. Der militärische Zusammen 
bruch der Mittelmächte und der mit ihnen verbündeten Mächte ist zum 
guten Teil auf die Schwächung der wirtschaftlichen Widerstandskraft des 
Hinterlandes und schließlich auch der militärischen Front zurückzuführen. 
Der Wirtschaftskrieg verfolgte aber noch weitergehende Ziele. Es sollte 
das Wirtschaftsleben der Mittelmächte und ihrer Verbündeten derart ge 
schädigt werden, daß es auch nach Abschluß des militärischen Friedens 
durch die Fortdauer des Wirtschaftskrieges für längere Zeit oder gar 
dauernd außerstande gesetzt sein werde, den Wettbewerb in der 
Weltwirtschaft wieder aufzunehmen. Man hat im Hinblick auf dieses 
Ziel von einer besonderen Art des Wirtschaftskampfes, dem „Handels 
krieg“ gesprochen (Harms, Einführung zu Schuster-Wehberg, 
Wirtschaftskrieg 1, At. VII und Sicherungen 20). 
Es ist von Bedeutung, zu erkennen, daß der Wirtschaftskampf sich der 
Mittel wirtschaftlicher Gewalt bedient, mag sie nur tatsächlich geübt 
oder durch Rechtsformen geschützt sein. Der Staat schließt seine 
Grenzen durch den Kampfzoll, er duldet oder fördert die gewaltsame
	        
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