Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Das  Wesen  des  Wirtsohaftskampfes.

Der  Wirtschaftskampf  im  Weltkriege  oder  Wirtschaftskrieg
im  engeren  Sinne  bedeutet  gegenüber  dem  Wirtschaftskampfe  des
Imperialismus  nur  eine  Fortsetzung  des  Kampfes  in  anderer  Art.
Während  im  Zollkriege  und  in  den  übrigen  Ausschlußmitteln  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  der  Mitbewerber  nur  hinsichtlich  einzelner
Betätigungen  seiner  Volkswirtschaft  beschränkt  wird,  wird  durch  die
militärische  Kriegserklärung  der  gesamte  wirtschaftliche  Verkehr  vorerst
tatsächlich  gehemmt.  Die  Besonderheit  aber,  die  der  Weltkrieg  brachte,
bestand  in  der  Steigerung  der  tatsächlichen  Verkehrsunterbrechung  zu
einer  durch  privatwirtschaftliche  Rechts  verböte  gesicherten  Sperre.  Dies
geschah  in  weitem  Umfange  durch  die  Einbeziehung  der  Wirtschaft
jedes  im  feindlichen  Staatsgebiete  Wohnhaften  und  jedes  feindlichen
Staatsangehörigen,  ja  sogar  des  Neutralen  in  die  Verkehrssperre.  Die
Steigerung  der  schon  im  wirtschaftlichen  Imperialismus  vorgebildeten
Ausschlußbestrebungen  zu  einem  förmlichen  System  des  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfrechtes  samt  zivil-  und  strafrechtlichen ­
  Sanktionen  war  eine  Besonderheit  des  Wirtschaftskrieges  im
engeren  Sinne.
Die  andere  Besonderheit  war  die  Ausgestaltung  der  Seehandelssperre ­
  durch  die  Entente  unter  Durchbrechung  der  bisherigen
Schranken  des  Prisenrechtes  und  die  Vergeltung  durch  den  Unterseebootkrieg. ­

Dieser  verschärfte  Wirtschaftskampf  während  des  Weltkrieges  stand
zunächst  im  Dienste  der  politischen  Kriegsziele.  Durch  ihn  sollte  der
Gegner  wirtschaftlich  soweit  geschwächt  werden,  daß  er  seinen  militärischen
Widerstand  auf  geben  muß.  Er  ist  auf  Seite  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  von  Erfolg  begleitet  gewesen.  Der  militärische  Zusammenbruch ­
  der  Mittelmächte  und  der  mit  ihnen  verbündeten  Mächte  ist  zum
guten  Teil  auf  die  Schwächung  der  wirtschaftlichen  Widerstandskraft  des
Hinterlandes  und  schließlich  auch  der  militärischen  Front  zurückzuführen.
Der  Wirtschaftskrieg  verfolgte  aber  noch  weitergehende  Ziele.  Es  sollte
das  Wirtschaftsleben  der  Mittelmächte  und  ihrer  Verbündeten  derart  geschädigt ­
  werden,  daß  es  auch  nach  Abschluß  des  militärischen  Friedens
durch  die  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  für  längere  Zeit  oder  gar
dauernd  außerstande  gesetzt  sein  werde,  den  Wettbewerb  in  der
Weltwirtschaft  wieder  aufzunehmen.  Man  hat  im  Hinblick  auf  dieses
Ziel  von  einer  besonderen  Art  des  Wirtschaftskampfes,  dem  „Handelskrieg“ ­
  gesprochen  (Harms,  Einführung  zu  Schuster-Wehberg,
Wirtschaftskrieg  1,  At.  VII  und  Sicherungen  20).
Es  ist  von  Bedeutung,  zu  erkennen,  daß  der  Wirtschaftskampf  sich  der
Mittel  wirtschaftlicher  Gewalt  bedient,  mag  sie  nur  tatsächlich  geübt
oder  durch  Rechtsformen  geschützt  sein.  Der  Staat  schließt  seine
Grenzen  durch  den  Kampfzoll,  er  duldet  oder  fördert  die  gewaltsame
            
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