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Ausgangspunkte.'
Man war sich darüber klar, den Schiedsstellen staatliche Gerichtsgewalt
und ihren Entscheidungen materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
in allen am Eriedensschluß beteiligten Staaten zu verleihen.
Hinsichtlich der während des Krieges in Abwesenheit des geklagten
Ausländers ergangenen Gerichtsentscheidungen schien das Erreichbare
nur in der Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme
des Prozesses mit vorläufiger Einstellung der Vollstreckung gelegen zu
sein (Klein, Der wirtschaftliche Nebenkrieg 77).
Das deutsch-russische Schiedsverfahren.
Unter den Vierbundmächten, die den Hauptvertrag mit der russischen
föderativen Sowjetrepublik am 3. März 1918 abschlossen, hatte
Deutschland mit dem am 27. August 1918 abgeschlossenen Privatrechtsabkommen
für die zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten
zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen Schiedsgerichte vorgesehen.
Für die übrigen Mächte des Vierbundes war es bei der ordentlichen
Gerichtsbarkeit nach Landesrecht auch in Kriegsprivatrechtssachen
geblieben.
Diese Rechtsstreitigkeiten konnten der Zuständigkeit der nationalen
Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten
unterbreitet werden (Art. 13). Die Zuständigkeit war auf vermögensrechtliche
Ansprüche aus Verträgen, aus Wechseln oder Schecks und aus
Urheber- und gewerblichen Schutzrechten beschränkt, sofern diese vor
dem 1. August 1914 entstanden waren (Art. 14). Die Begründung der
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sollte durch den Kläger in der Klage
oder Widerklage, durch den Beklagten in der Klagebeantwortung erfolgen
(Art. 16).
Bei der Bildung der Schiedsgerichte hat sich das Privatrechtsabkommen
den vorerwähnten Vorschlägen über die g e m i s c h t e n Schiedsgerichte angeschlossen.
Es wurde je ein Schiedsgericht in Berlin und in Moskau in
Aussicht genommen (Art. 17). Für jedes Schiedsgericht sollte jeder Vertragsteil
je einen Richter und einen Stellvertreter und die dänische
Regierung aus der Zahl ihrer Staatsangehörigen einen Richter und einen
Stellvertreter mit den Geschäften des Präsidenten für drei Jahre ernennen.
Zum Richter konnte nur ernannt werden, wer die Befähigung hatte, in
seinem Heimatsstaate Mitglied eines Kollegialgerichtes höherer Instanz
zu sein.
Dem Vorschläge, geschäftlich unterrichtete Laien zuzuziehen, war die
Vereinbarung insofern gerecht geworden, als auf gutachtlichen Vorschlag
des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs, für jedes Schiedsgericht
ein Handelsrichter zu bestellen war (Art. 13). Es ist an