Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.'

Man  war  sich  darüber  klar,  den  Schiedsstellen  staatliche  Gerichtsgewalt ­
  und  ihren  Entscheidungen  materielle  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit ­
  in  allen  am  Eriedensschluß  beteiligten  Staaten  zu  verleihen. ­

Hinsichtlich  der  während  des  Krieges  in  Abwesenheit  des  geklagten
Ausländers  ergangenen  Gerichtsentscheidungen  schien  das  Erreichbare
nur  in  der  Wiedereinsetzung  oder  Wiederaufnahme
des  Prozesses  mit  vorläufiger  Einstellung  der  Vollstreckung  gelegen  zu
sein  (Klein,  Der  wirtschaftliche  Nebenkrieg  77).

Das  deutsch-russische  Schiedsverfahren.
Unter  den  Vierbundmächten,  die  den  Hauptvertrag  mit  der  russischen ­
  föderativen  Sowjetrepublik  am  3.  März  1918  abschlossen,  hatte
Deutschland  mit  dem  am  27.  August  1918  abgeschlossenen  Privatrechtsabkommen ­
  für  die  zivil-  und  handelsrechtlichen  Streitigkeiten
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  Schiedsgerichte  vorgesehen. ­
  Für  die  übrigen  Mächte  des  Vierbundes  war  es  bei  der  ordentlichen ­
  Gerichtsbarkeit  nach  Landesrecht  auch  in  Kriegsprivatrechtssachen
geblieben.
Diese  Rechtsstreitigkeiten  konnten  der  Zuständigkeit  der  nationalen
Gerichte  entzogen  und  der  Entscheidung  von  Schiedsgerichten
unterbreitet  werden  (Art.  13).  Die  Zuständigkeit  war  auf  vermögensrechtliche ­
  Ansprüche  aus  Verträgen,  aus  Wechseln  oder  Schecks  und  aus
Urheber-  und  gewerblichen  Schutzrechten  beschränkt,  sofern  diese  vor
dem  1.  August  1914  entstanden  waren  (Art.  14).  Die  Begründung  der
Zuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  sollte  durch  den  Kläger  in  der  Klage
oder  Widerklage,  durch  den  Beklagten  in  der  Klagebeantwortung  erfolgen
(Art.  16).
Bei  der  Bildung  der  Schiedsgerichte  hat  sich  das  Privatrechtsabkommen
den  vorerwähnten  Vorschlägen  über  die  g  e  m  i  s  c  h  t  e  n  Schiedsgerichte  angeschlossen. ­
  Es  wurde  je  ein  Schiedsgericht  in  Berlin  und  in  Moskau  in
Aussicht  genommen  (Art.  17).  Für  jedes  Schiedsgericht  sollte  jeder  Vertragsteil ­
  je  einen  Richter  und  einen  Stellvertreter  und  die  dänische
Regierung  aus  der  Zahl  ihrer  Staatsangehörigen  einen  Richter  und  einen
Stellvertreter  mit  den  Geschäften  des  Präsidenten  für  drei  Jahre  ernennen.
Zum  Richter  konnte  nur  ernannt  werden,  wer  die  Befähigung  hatte,  in
seinem  Heimatsstaate  Mitglied  eines  Kollegialgerichtes  höherer  Instanz
zu  sein.
Dem  Vorschläge,  geschäftlich  unterrichtete  Laien  zuzuziehen,  war  die
Vereinbarung  insofern  gerecht  geworden,  als  auf  gutachtlichen  Vorschlag
des  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen  Organs,  für  jedes  Schiedsgericht ­
  ein  Handelsrichter  zu  bestellen  war  (Art.  13).  Es  ist  an ­
            
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