Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. Iß]
Jung von Embargo- und Prisenschiffen in den Verträgen mit Rußland
geregelt. Die Schiffe sollten sofort nach der Ratifikation in dem Zustand
und in dem Hafen, in dem sie sich befinden würden, dem Flaggenstaat
zur Verfügung gestellt werden. Befände sich ein solches Schiff am
Tage der Ratifikation auf einer Reise, so mußte es nach deren Beendigung
und nach Löschung der an dem bezeichneten Tage vorhandenen
Ladung, spätestens aber nach einem Monat zurückgegeben werden; für
die Zwischenzeit war die höchste Tageszeitfracht zu vergüten (Russ.-D.
Z. Art. 31, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. II, Abs. 6 und 7). Der österreichungarische
Vertrag verpflichtete überdies zur protokollarischen Tatbestandsaufnahme,
die durch den zur Übernahme des Schiffes Bevollmächtigten
und ein Organ der Hafenbehörde zu erfolgen hatte, und zur Haftung
für jeden willkürlichen oder verschuldeten Verzug.
In den Verträgen mit Rußland wurde auch der Ersatz für die in
n eutralen Hoheitsgewässern aufgebrachten, mit Beschlag
belegten oder versenkten Handelsschiffe, falls sie nicht mit ihren Ladungen
zurückgegeben wurden, wechselseitig zugesichert; für die Zeit bis zur
Rückgabe oder Ersatzleistung wurde Entschädigung gewährt (Russ.-D. Z.
Art. 30; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 5).
h) Die rechtliche Natur der Wiederherstellung und Entschädigung.
Die theoretische Frage, ob aus den Staatsverträgen nicht nur die
Staaten, sondern auch die einzelnen Angehörigen des einen Vertragsteils
unmittelbar Rechtsansprüche gegen den anderen Staat erwerben, wird
in der völkerrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während
Heffter-Geffken, v. Martens, Kaufmann, Rehm und
Köhler eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung der Staatsangehörigen
vertreten, geben Jellinek, Triepel, Heilborn und
Ullmann nur ein rechtliches Band zwischen den Vertragsteilen zu.
Für die hier interessierende Frage des Ersatzrechtes bei privatwirtschaftlichen
Eingriffen, kann von dem Rechtsgrunde des Ersatzes ausgegangen
werden (Hofer, Landkriegsrecht 50, T h i e b e r g e r, Wiener
Juristische Blätter vom 16. Juni 1918, 47, 278).
Die Brsatzpflicht wegen des privatwirtschaftlichen Kampfrechtes
gründet sich darauf, daß der feindliche Ausländer bei dem Eingriffe
in seine Rechte eine Beschädigung an seinem der feindlichen
Staatsgewalt anvertrauten Vermögen erleidet. Sie stützt sich hinsichtlich
der Hemmung oder des Ausschlusses des privatwirtschaftlichen
Verkehrs auf die Verweigerung der nach kontinentaler
Anschauung gebotenen Freiheit des privatwirtschaftlichen Verkehres
auch während des Krieges. Es handelt sich beim Eingriff in bestehende
Privatrechte um eine Verweigerung des völkerrechtlich
gebotenen Schutzes der Privatrechte und bei der
l-<enz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. ü