Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  Iß]

Jung  von  Embargo-  und  Prisenschiffen  in  den  Verträgen  mit  Rußland
geregelt.  Die  Schiffe  sollten  sofort  nach  der  Ratifikation  in  dem  Zustand
und  in  dem  Hafen,  in  dem  sie  sich  befinden  würden,  dem  Flaggenstaat
zur  Verfügung  gestellt  werden.  Befände  sich  ein  solches  Schiff  am
Tage  der  Ratifikation  auf  einer  Reise,  so  mußte  es  nach  deren  Beendigung ­
  und  nach  Löschung  der  an  dem  bezeichneten  Tage  vorhandenen
Ladung,  spätestens  aber  nach  einem  Monat  zurückgegeben  werden;  für
die  Zwischenzeit  war  die  höchste  Tageszeitfracht  zu  vergüten  (Russ.-D.
Z.  Art.  31,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  II,  Abs.  6  und  7).  Der  österreichungarische
  Vertrag  verpflichtete  überdies  zur  protokollarischen  Tatbestandsaufnahme, ­
  die  durch  den  zur  Übernahme  des  Schiffes  Bevollmächtigten
und  ein  Organ  der  Hafenbehörde  zu  erfolgen  hatte,  und  zur  Haftung
für  jeden  willkürlichen  oder  verschuldeten  Verzug.
In  den  Verträgen  mit  Rußland  wurde  auch  der  Ersatz  für  die  in
n  eutralen  Hoheitsgewässern  aufgebrachten,  mit  Beschlag
belegten  oder  versenkten  Handelsschiffe,  falls  sie  nicht  mit  ihren  Ladungen
zurückgegeben  wurden,  wechselseitig  zugesichert;  für  die  Zeit  bis  zur
Rückgabe  oder  Ersatzleistung  wurde  Entschädigung  gewährt  (Russ.-D.  Z.
Art.  30;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  5).
h)  Die  rechtliche  Natur  der  Wiederherstellung  und  Entschädigung.
Die  theoretische  Frage,  ob  aus  den  Staatsverträgen  nicht  nur  die
Staaten,  sondern  auch  die  einzelnen  Angehörigen  des  einen  Vertragsteils
unmittelbar  Rechtsansprüche  gegen  den  anderen  Staat  erwerben,  wird
in  der  völkerrechtlichen  Literatur  nicht  einheitlich  beantwortet.  Während
Heffter-Geffken,  v.  Martens,  Kaufmann,  Rehm  und
Köhler  eine  unmittelbare  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Staatsangehörigen ­
  vertreten,  geben  Jellinek,  Triepel,  Heilborn  und
Ullmann  nur  ein  rechtliches  Band  zwischen  den  Vertragsteilen  zu.
Für  die  hier  interessierende  Frage  des  Ersatzrechtes  bei  privatwirtschaftlichen
  Eingriffen,  kann  von  dem  Rechtsgrunde  des  Ersatzes  ausgegangen ­
  werden  (Hofer,  Landkriegsrecht  50,  T  h  i  e  b  e  r  g  e  r,  Wiener
Juristische  Blätter  vom  16.  Juni  1918,  47,  278).
Die  Brsatzpflicht  wegen  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes ­
  gründet  sich  darauf,  daß  der  feindliche  Ausländer  bei  dem  Eingriffe ­
  in  seine  Rechte  eine  Beschädigung  an  seinem  der  feindlichen
Staatsgewalt  anvertrauten  Vermögen  erleidet.  Sie  stützt  sich  hinsichtlich ­
  der  Hemmung  oder  des  Ausschlusses  des  privatwirtschaftlichen
  Verkehrs  auf  die  Verweigerung  der  nach  kontinentaler
Anschauung  gebotenen  Freiheit  des  privatwirtschaftlichen  Verkehres
auch  während  des  Krieges.  Es  handelt  sich  beim  Eingriff  in  bestehende
Privatrechte  um  eine  Verweigerung  des  völkerrechtlich
gebotenen  Schutzes  der  Privatrechte  und  bei  der
l-<enz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  ü
            
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