Der einseitige Wirtschaftsfriede.
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Amerika die Durchführung der Grundsätze ihres Präsidenten
Wilson, wie sie in den Verhandlungen über den Waffenstillstand von
allen Teilen mit einem Vorbehalte der Entente hinsichtlich der Meeres
freiheit als Grundlage angenommen worden waren, das allerdings nicht
erreichte Ziel. Der Friede von Versailles wurde mit der Republik
Deutschland, der Friede von St. Germain mit der Republik
Österreich abgeschlossen. Für die Republik Österreich, die im fol
genden als „Österreich“ bezeichnet werden soll, kam noch hinzu, daß
die Liquidierung der österreichisch-ungarischen Monarchie und des
Kaisertums Österreich einer Niederlage in einem Kriege mit den übrigen
Nationalstaaten rechtlich gleichgehalten und nur in einigen Belangen
ein Abstand von der Fiktion eines Kriegszustandes mit den
neuen Nationalstaaten erreicht wurde. Jeder Vertrag tritt mit der
Errichtung des ersten Ratifikationsprotokolls in Kraft; dies geschieht,
sobald der Vertrag von Deutschland bzw. Österreich einerseits und drei
der alliierten und assoziierten Hauptmächte andrerseits ratifiziert ist
(D Art. 440, ö Art. 381).
Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest, sowie
alle anderen mit der raaximalistischen Regierung in Rußland abgeschlos
senen Übereinkommen, somit auch deren Bestimmungen über die Be
endigung des Wirtschaftskrieges werden für nichtig erklärt (D Art. 116
Abs. 2, 292; ö Art. 87 Abs. 2, 244); die Rechte Rußlands auf alle
Wiederherstellungen und Wiedergutmachungen werden Vorbehalten
(D Art. 116 Abs. 3, ö Art. 87 Abs. 3). Im finanziellen Teil (X) ver
zichten Deutschland und Österreich noch besonders auf alle Vorteile
aus den Verträgen von Bukarest und Brest-Litowsk samt Zusatzver
trägen (D Art. 269 Z. 6, Ö Art. 210 Z. 2).
Der Wirtschaftskrieg, der aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrecht
und der Seehandelssperre mit ihren Eingriffen in das Privatrecht bestand,
ist in den Friedensschlüssen nicht einheitlich behandelt. Der
privatwirtschaftliche Kampf erfährt im X. Teile beider Verträge eine
einseitige Beendigung im Interesse der AAM, während der Wirt
schaftskrieg zur See den Gegenstand einer beiderseitigen
Beendigung mit Wiedergutmachung zugunsten der AAM nach dem
VIII. Teile beider Verträge bildet. Deutschland und Österreich werden
u. a. verpflichtet, allen Schaden am Eigentum der AAM und ihrer Staats
angehörigen durch den Angriff zur See während des Kriegszustandes
zu ersetzen (D Art. 232, Abs. 2, Ö Art. 178, Abs. 2; D und ö V1II/I
Anhang I, Z 9).
In der Frage der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges hat der
Machtspruch der Sieger entschieden. Das privatwirtschaf t-
üche Kampfrecht der AAM wird nicht als völkerrechtlich unzu
lässig erachtet; die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte werden ihm