Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Der einseitige Wirtschaftsfriede. 
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Amerika die Durchführung der Grundsätze ihres Präsidenten 
Wilson, wie sie in den Verhandlungen über den Waffenstillstand von 
allen Teilen mit einem Vorbehalte der Entente hinsichtlich der Meeres 
freiheit als Grundlage angenommen worden waren, das allerdings nicht 
erreichte Ziel. Der Friede von Versailles wurde mit der Republik 
Deutschland, der Friede von St. Germain mit der Republik 
Österreich abgeschlossen. Für die Republik Österreich, die im fol 
genden als „Österreich“ bezeichnet werden soll, kam noch hinzu, daß 
die Liquidierung der österreichisch-ungarischen Monarchie und des 
Kaisertums Österreich einer Niederlage in einem Kriege mit den übrigen 
Nationalstaaten rechtlich gleichgehalten und nur in einigen Belangen 
ein Abstand von der Fiktion eines Kriegszustandes mit den 
neuen Nationalstaaten erreicht wurde. Jeder Vertrag tritt mit der 
Errichtung des ersten Ratifikationsprotokolls in Kraft; dies geschieht, 
sobald der Vertrag von Deutschland bzw. Österreich einerseits und drei 
der alliierten und assoziierten Hauptmächte andrerseits ratifiziert ist 
(D Art. 440, ö Art. 381). 
Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest, sowie 
alle anderen mit der raaximalistischen Regierung in Rußland abgeschlos 
senen Übereinkommen, somit auch deren Bestimmungen über die Be 
endigung des Wirtschaftskrieges werden für nichtig erklärt (D Art. 116 
Abs. 2, 292; ö Art. 87 Abs. 2, 244); die Rechte Rußlands auf alle 
Wiederherstellungen und Wiedergutmachungen werden Vorbehalten 
(D Art. 116 Abs. 3, ö Art. 87 Abs. 3). Im finanziellen Teil (X) ver 
zichten Deutschland und Österreich noch besonders auf alle Vorteile 
aus den Verträgen von Bukarest und Brest-Litowsk samt Zusatzver 
trägen (D Art. 269 Z. 6, Ö Art. 210 Z. 2). 
Der Wirtschaftskrieg, der aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrecht 
und der Seehandelssperre mit ihren Eingriffen in das Privatrecht bestand, 
ist in den Friedensschlüssen nicht einheitlich behandelt. Der 
privatwirtschaftliche Kampf erfährt im X. Teile beider Verträge eine 
einseitige Beendigung im Interesse der AAM, während der Wirt 
schaftskrieg zur See den Gegenstand einer beiderseitigen 
Beendigung mit Wiedergutmachung zugunsten der AAM nach dem 
VIII. Teile beider Verträge bildet. Deutschland und Österreich werden 
u. a. verpflichtet, allen Schaden am Eigentum der AAM und ihrer Staats 
angehörigen durch den Angriff zur See während des Kriegszustandes 
zu ersetzen (D Art. 232, Abs. 2, Ö Art. 178, Abs. 2; D und ö V1II/I 
Anhang I, Z 9). 
In der Frage der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges hat der 
Machtspruch der Sieger entschieden. Das privatwirtschaf t- 
üche Kampfrecht der AAM wird nicht als völkerrechtlich unzu 
lässig erachtet; die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte werden ihm
	        
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