Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

166  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

gleichgehalten.  Der  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne  wird  durch
außerordentliche  Kriegsmaßregeln  („mesures  exceptionelles",  „exceptional
war  measures")  und  Enteignungsanordnungen  („mesures  de  disposition",
„measures  of  transfer“)  bezeichnet  und  näher  beschrieben.  In  den  Beziehungen ­
  zwischen  den  AAM  einerseits  und  Deutschland  wie  Österreich
bzw.  deren  Staatsangehörigen  andrerseits  werden  die  vollzogenen
Maßnahmen  wechselseitig  als  endgültig  und  für  jedermann
bindend  angesehen  (D  Art.  297  d,  ö  Art.  249  d,  D  und  ö  X/IV  Anhang ­
  §  1);  es  werden  daher  auch  die  von  den  Mittelmächten  getroffenen
Vergeltungsmaßregeln  als  gültig  behandelt,  wenn  sie  auch  Gegenstand
der  Wiederherstellung  sind.  Nur  die  in  den  von  Deutschland  und  Österreich-Ungarn ­
  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten  („territoires
  envahis  ou  occupes",  „invaded  or  occupied  territories“)  getroffenen
Maßregeln  und  die  nach  dem  11.  November  1918  von  Deutschland  oder
nach  dem  3.  November  1918  von  Österreich-Ungarn  irgendwo  getroffenen
Kampfmaßregeln  werden  als  ungültig  erklärt  (D  und  ö  X/IV  Anhang ­
  §  1).  -v-Die
  AAM  wahren  sich  sogar  das  Recht,  alles  Eigentum,  alle  Rechte
und  Interessen  („propriete,  droits  et  interets“,  „property,  right  and
interests"),  die  am  Tage  des  Wirksamkeitsbeginnes  des  Friedens  in  ihren
Gebieten  Angehörigen  Deutschlands  oder  Österreichs  oder  den  von  ihnen
kontrollierten  Gesellschaften  gehören,  künftig  ohne  zeitliche  Begrenzung
zurückzubehalten  und  zu  liquidieren  (D  Art.  297  b,  ö  Art.  249  b).  Die  von
Deutschland  und  die  auf  dem  Gebiete  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  getroffenen  außerordentlichen  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen ­
  dagegen,  die  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen ­
  der  Angehörigen  der  AAM  oder  der  von  diesen  kontrollierten
Gesellschaften  betreffen,  werden  sofort  aufgehoben  oder,  sofern  die
Liquidation  nicht  beendet  ist,  eingestellt  (D  Art.  297a,  ö  Art.  249a).
Während  somit  der  militärische  Kriegszustand  nach  dem
Eingänge  der  Friedensschlüsse  ein  Ende  nehmen  soll,  kann  der  privatwirtschaftliche
  Krieg  in  einseitiger  Weise  zugunsten  der  AAM
weitergehen.  Es  kommt  nur  zu  einem  einseitigen  Wirtschaftsfrieden. ­

Der  Wirtschaftskrieg  zur  See,  der  sich  der  militärischen  Kampfmittel
bediente,  findet  dagegen  mit  dem  Friedensschlüsse  ein  beiderseitiges
Ende;  es  wird  auch  bei  ihm  kein  Unterschied  zwischen  den  Rechtsfolgen
völkerrechtlich  zulässiger  und  unzulässiger  Kampfmittel  gemacht.
Für  die  Regelung  des  Ausgleichsverfahrens  (Abschnitt  X/III)  des
Privatvermögens  in  Feindesland  (Abschnitt  X/IV),  der  Verträge,  der  Verjährung ­
  und  der  Urteile  (Abschnitt  X/V)  und  des  gewerblichen,  literarischen, ­
  wie  künstlerischen  Eigentums  (Abschnitt  X/VII)  bedeutet  der
Ausdruck  „während  des  Krieges"  für  jede  AAM  die  Zeit  vom
            
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