Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen,  179

Teiles  bilden  nach  den  Verträgen  von  Versailles  und  St.  Germain  den  Gegenstand ­
  einer  Sonderregelung  im  VII.  Abschnitt  des  X.  Teiles
unter  Vorbehalt  der  übrigen  Bestimmungen.  Es  wird  die  Wiederherstellung ­
  gegenseitig  gewährt.
Die  Rechte,  wie  sie  gemäß  den  internationalen  Konventionen  von
Paris  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  von  1883  samt  Vereinbarung ­
  von  1891  und  Bern  für  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  von  1886  samt  Abänderungen  von  1908  und  1914  (D  Art.
286;  ö  Art.  237,  239)  umschrieben  sind,  werden  für  Deutschland  zugunsten
der  bei  Kriegsbeginn  in  ihrem  Genuß  stehenden  Personen  oder  ihrer
Rechtsnachfolger  („beneficiaires  ou  leur  ayant  droits“,  „persons  entitled,
to  the  benefit  of  them  or  their  legal  representatives“)  wiederhergestellt ­
  („retablis  ou  restaures“,  „reestablished  or  restored“).  Österreich
wird  außerdem  verpflichtet,  dem  Berner  Abkommen  und  der  Vereinbarung
beizutreten,  bis  dahin  aber  die  literarischen  und  künstlerischen  Werke
von  Angehörigen  der  AAM  durch  dem  Abkommen  entsprechende  Verfügungen ­
  zu  schützen,  mindestens  aber  in  gleichem  Maße  wie  am  28.  Juli
1914.  Unter  den  „ayants  droit“  des  französischen  Textes  werden  diejenigen, ­
  die  gesetzlich  die  Berechtigten  vertreten,  deren  Rechte  sie  durch
Rechtsnachfolge  oder  irgendeine  andere  regelmäßige  Übertragung  erworben ­
  haben,  unter  den  „legal  representatives“  des  englischen  Textes
Erben,  Vollstrecker  und  Verwalter  verstanden  (Note  der  AAM  vom
16.  Juni  1919  an  die  deutsche  Friedensdelegation).
Es  werden  sogar  über  alle  Vorschläge  und  selbst  über  die  Absichten
der  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  und  von  Bukarest  hinausgehend
die  Rechte,  die  während  des  Krieges  auf  Grund  eines  Ansuchens  um  den
Schutz  des  gewerblichen  Eigentums  oder  der  Veröffentlichung  eines  literarischen ­
  oder  künstlerischen  Werkes  hätten  erlangt  werden  können,
zugunsten  der  Personen,  die  darauf  Anspruch  haben  würden,  anerkannt
und  festgesetzt  (D  Art.  306,  Abs.  1;  ö  Art.  258,  Abs.  1).
Die  Gegenseitigkeit  der  Wiederherstellung  wird  jedoch  durch
mehrere  Vorbehalte  zugunsten  der  AAM  eingeschränkt.  Zunächst  sind
die  Rechte,  die  in  der  vollzogenen  oder  kommenden  Liquidation
feindlicher  Unternehmungen  inbegriffen  sind,  den  allgemeinen  Bestimmungen ­
  über  das  Vermögen  in  Feindesland  unterworfen  (D  Art.  306
letzter  Absatz,  ö  Art.  249  letzter  Absatz,  D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  15).
Es  findet  daher  hinsichtlich  dieser  Rechte  die  Wiederherstellung  nur  einseitig ­
  zugunsten  der  Rechte  der  AAM  statt;  nur  diese  haben  Anspruch ­
  auf  Entschädigung  durch  Deutschland  bzw.  Österreich  wegen
deren  Kriegsmaßregeln;  die  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen
Rechte  der  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs  unterliegen  der
vorbehaltenen  Zurückbehaltung  und  Liquidation  der  AAM  auch  nach
dem  Friedensschlüsse  (D  Art.  297  a,  b,  e;  ö  Art.  249  a,  b,  e).
            
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