Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben in Feindesland. 191
minions und Indiens bezahlt werden. Es tritt somit eine selbst mit der
Rechtsprechung der französischen, englischen und amerikanischen Gerichte
unzulässige Überwälzung des Risikos bei Schwankungen des
Wechselkurses vom Gläubiger auf den deutschen oder österreichischen
Schuldner ein (österreichische Denkschrift Bericht 1, 263). Bei der ur
sprünglichen Zahlbarkeit in einer anderen Währung muß eine Umrech
nung nach dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse stattfinden;
als solcher gilt der Durchschnittskurs der telegraphischen Überweisungen
der beteiligten AAM während des Monates, der der Eröffnung der Feind
seligkeit zwischen dieser Macht und Deutschland bzw. Österreich unmittel
bar voranging. Nur ein im Vertrage ausdrücklich festgesetzter Um
wandlungskurs bleibt aufrecht. Für die neugeschaffenen Mächte — nach
dem Vertrage mit Österreich nur Polen und die Tscheche-Slowakei —•
wird Währung und Umrechnungskurs durch die Kommission für die
Wiede rgutmachung bestimmt (D Art. 296, Abs. 3 d; ö Art. 248,
Abs. 3 d), es sei denn, daß die beteiligten Staaten vorher zu einem Ein
vernehmen gelangt sind. Diese Verweisung bedeutet wohl, daß für die
Umrechnung das von diesen Staaten selbst bestimmte Verhältnis ihrer
neuen Währung zur alten Währung maßgebend sein soll.
Der Ausgleich wird durch die Anmeldung der Forderungen beim
Amte des Gläubigers zur Mitteilung an das Amt des Schuldners behufs
Anerkennung oder Bestreitung eingeleitet. Für ungerecht
fertigte Anmeldung und Bestreitung sind Strafen festgesetzt (D und ö
X/XII, Anhang § 10). Das Schuldneramt teilt dem Gläubigeramt die an
erkannten und bestrittenen Forderungen unter Angabe der Gründe für
die Nichtanerkennung mit (Anhang § 5). Bei nicht rechtzeitiger Mit
teilung der Nichtanerkennung wird volle Anerkennung angenommen (An
hang § 7). Bei gänzlicher oder teilweiser Nichtanerkennung prüfen
beide Ämter die Forderung gemeinsam und unternehmen einen Ver
such zur gütlichen Einigung der Parteien (Näheres Anhang § 8).
Bei dessen Mißlingen entscheiden beide Ämter gemeinsam,
wogegen beiden Parteien die Berufung zusteht (Anhang § 20). In
den Fällen der Meinungsverschiedenheit der Ämter über den tatsäch
lichen Bestand der Schuld oder beim Streite zwischen Gläubiger und
Schuldner außerhalb des Amtes (Anhang § 16) entscheidet ein ver
einbartes Schiedsgericht oder bei fehlender Vereinbarung das g e-
lUl schte Schiedsgericht ohne weiteren Rechtszug (Anhang
§ 24). Die Vertragsteile verpflichten sich, die Entscheidungen als end
gültig anzuerkennen, und sie für ihre Angehörigen verpflichtend zu
''Gehen (Anhang § 24); auf Ansuchen des Amtes des Gläubigers wird
^ er Ball der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnorte des
c buldners unterbreitet (Anhang § 16).
Das Amt des Gläubigers bezahlt die vom Schuldneramt aner