Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben in Feindesland. 191 
minions und Indiens bezahlt werden. Es tritt somit eine selbst mit der 
Rechtsprechung der französischen, englischen und amerikanischen Gerichte 
unzulässige Überwälzung des Risikos bei Schwankungen des 
Wechselkurses vom Gläubiger auf den deutschen oder österreichischen 
Schuldner ein (österreichische Denkschrift Bericht 1, 263). Bei der ur 
sprünglichen Zahlbarkeit in einer anderen Währung muß eine Umrech 
nung nach dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse stattfinden; 
als solcher gilt der Durchschnittskurs der telegraphischen Überweisungen 
der beteiligten AAM während des Monates, der der Eröffnung der Feind 
seligkeit zwischen dieser Macht und Deutschland bzw. Österreich unmittel 
bar voranging. Nur ein im Vertrage ausdrücklich festgesetzter Um 
wandlungskurs bleibt aufrecht. Für die neugeschaffenen Mächte — nach 
dem Vertrage mit Österreich nur Polen und die Tscheche-Slowakei —• 
wird Währung und Umrechnungskurs durch die Kommission für die 
Wiede rgutmachung bestimmt (D Art. 296, Abs. 3 d; ö Art. 248, 
Abs. 3 d), es sei denn, daß die beteiligten Staaten vorher zu einem Ein 
vernehmen gelangt sind. Diese Verweisung bedeutet wohl, daß für die 
Umrechnung das von diesen Staaten selbst bestimmte Verhältnis ihrer 
neuen Währung zur alten Währung maßgebend sein soll. 
Der Ausgleich wird durch die Anmeldung der Forderungen beim 
Amte des Gläubigers zur Mitteilung an das Amt des Schuldners behufs 
Anerkennung oder Bestreitung eingeleitet. Für ungerecht 
fertigte Anmeldung und Bestreitung sind Strafen festgesetzt (D und ö 
X/XII, Anhang § 10). Das Schuldneramt teilt dem Gläubigeramt die an 
erkannten und bestrittenen Forderungen unter Angabe der Gründe für 
die Nichtanerkennung mit (Anhang § 5). Bei nicht rechtzeitiger Mit 
teilung der Nichtanerkennung wird volle Anerkennung angenommen (An 
hang § 7). Bei gänzlicher oder teilweiser Nichtanerkennung prüfen 
beide Ämter die Forderung gemeinsam und unternehmen einen Ver 
such zur gütlichen Einigung der Parteien (Näheres Anhang § 8). 
Bei dessen Mißlingen entscheiden beide Ämter gemeinsam, 
wogegen beiden Parteien die Berufung zusteht (Anhang § 20). In 
den Fällen der Meinungsverschiedenheit der Ämter über den tatsäch 
lichen Bestand der Schuld oder beim Streite zwischen Gläubiger und 
Schuldner außerhalb des Amtes (Anhang § 16) entscheidet ein ver 
einbartes Schiedsgericht oder bei fehlender Vereinbarung das g e- 
lUl schte Schiedsgericht ohne weiteren Rechtszug (Anhang 
§ 24). Die Vertragsteile verpflichten sich, die Entscheidungen als end 
gültig anzuerkennen, und sie für ihre Angehörigen verpflichtend zu 
''Gehen (Anhang § 24); auf Ansuchen des Amtes des Gläubigers wird 
^ er Ball der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnorte des 
c buldners unterbreitet (Anhang § 16). 
Das Amt des Gläubigers bezahlt die vom Schuldneramt aner
	        
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