Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  der  Guthaben  in  Feindesland.  JgQ

Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  haben  ein  zwangsweises ­
  Ausgleichsverfahren  („Systeme  de  compensation“,  „Clearing ­
  ofüce  System“)  für  Geldverbindlichkeiten  („Dettes“,  „Debts“)
geschaffen  und  es  in  den  Dienst  des  wirtschaftlichen  Sieges  der  AAM
gestellt  (D  und  ö  X/III).
Die  Einrichtung  von  Prüfungs-und  Ausgleichsämtern
(„offices  de  verification  et  de  compensation  pour  le  payement  et  le  recouvrement
  des  dettes  ennemies“,  „Clearing  office  for  the  Collection  and
payment  of  enemy  debts“)  tritt  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland
bzw.  Österreich  und  den  einzelnen  AAM  nach  Ermessen  der  betreffenden ­
  AAM  ein;  an  deren  innerhalb  eines  Monates  nach  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden  zu  erfolgende  Erklärung  der  Annahme  des
Ausgleichsverfahrens  ist  Deutschland  bzw.  Österreich  gebunden  (D  Art.
296,  Abs.  3e;  ö  Art.  248,  Abs.  3  e  u.  d,  Anhang  §  1).  Diese  einseitige
Bestimmung  wird  zur  Folge  haben,  daß  der  Zwangsausgleich  nur  im
Verhältnise  zu  denjenigen  AAM  erfolgt,  für  die  sich  auf  Grund  bilanzmäßiger ­
  Feststellung  rechnerisch  ein  Überschuß  ergibt  (Note  der  deutschen
Friedensdelegation  vom  29.  Mai  1919  Nachtrag).
.  Der  Ausgleich  bezieht  sich  auf  bestimmte,  durch  den  Krieg
beeinflußte  Geld  Verbindlichkeiten  zwischen  den  gegnerischen  Mächten
und  ihren  Angehörigen.  Als  solche  sind  in  den  Verträgen  erschöpfend
aufgezählt  (D  Art.  296,  Abs.  1,  Z.  1—4;  ö  Art.  248,  Abs.  1,  Z.  1—4);
1.  v  o  r  dem  Kriege  fällig  gewordene  Geldforderungen  der  einer  Vertragsmacht ­
  Angehörigen  mit  Wohnsitz  in  deren  Gebiet,  an  die  einer
gegnerischen  Macht  Angehörigen  mit  Wohnsitz  in  deren  Gebiet,
wenn  die  Ausführung  dieser  Geschäfte  oder  Verträge  ganz  oder  teilweise
infolge  des  Kriegszustandes  ausgesetzt  wurde;
2.  während  des  Krieges  fällig  gewordene  Geldforderungen  zu
Gunsten  der  im  Gebiete  einer  Vertragsmacht  wohnenden  eigenen  Staatsangehörigen ­
  aus  Geschäften  oder  Verträgen  mit  den  im  Gebiete
einer  gegnerischen  Macht  wohnenden  Staatsangehörigen  dieser  Macht,
^enn  die  Ausführung  ganz  oder  teilweise  infolge  des  Krieges  ausgesetzt
Wurde;
3.  vor  dem  Kriege  oder  während  des  Krieges  fällig  gewordene,
ßinem  Angehörigen  einer  Vertragsmacht  geschuldete  Zinsen  aus  den
v °n  einer  gegnerischen  Macht  ausgegebenen  (für  Österreich  „oder  übern0|
 uiueuen“)  Werten,  wenn  deren  Zahlung  an  die  Angehörigen  jener
^acht  oder  an  die  Neutralen  nicht  während  des  Krieges  ausgesetzt  wurde;
Ziusenf  orderungen  feindlicher  Inhaber  von  Staatspapieren  werden  sonach
mir  einbezogen,  wenn  auch  Angehörige  dieses  Staates  oder  Neutrale  diese
Zinsen  erhalten;
4:.  vor  dem  Kriege  oder  während  des  Krieges  fällige,  einem  Angehörigen
ei »er  Vertragsmacht  zahlbare  Kapitalsbeträge,  die  den  Gegen-
            
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