Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.

Die  rechtssetzenden  Aufgaben  des  Völkerbundes  hätten  in
der  Entwickelung  der  vorhin  erörterten  Grundsätze  für  die  Internationalisierung ­
  und  Sozialisierung  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  zu  bestehen.
Der  Umfang  und  Inhalt  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit  und  der
wirtschaftlichen  Gleichstellung  unter  den  Mitgliedern  wäre  derart  zu
umschreiben,  daß  es  möglich  würde,  durch  die  Anwendung  dieser  Grundsätze ­
  die  wirtschaftlichen  Streitigkeiten  zu  hemmen  und  dem  Rechte  vor
der  Gewalt  den  Vortritt  zu  verschaffen.  Es  muß,  wie  es  Wilson  als  erste
Grundlage  des  Völkerbundes  verlangt,  eine  Gerechtigkeit  sein,  die  k  e  i  n  e
Begünstigungen  kennt  und  keine  Abstufungen,  sondern
nur  gleiche  Rechte  für  alle  beteiligten  Völker.  Dies  schließt  nicht  aus,
daß  neben  den  allgemeinen  Interessen  noch  jene  Sonderinteressen  einzelner
Nationen  oder  Gruppen  von  Nationen  anerkannt  werden,  die  sich  mit  den
gemeinsamen  Interessen  aller  vertragen,  wie  es  auch  Wilson  hervorhebt.
Als  Organ  der  Rechtssetzung  wäre  die  Delegiertenversammlung ­
  des  Völkerbundes  zu  betrachten.  Für  die  Zusammensetzung  dieser
Versammlung  ist  die  Entscheidung  der  Vorfrage  maßgebend,  ob  sie  als
eine  Vereinigung  von  Regierungs-  oder  Volksvertretern  oder  von  beiden
zustande  kommt.  Van  Calker  empfiehlt  ein  gemischtes  System.
Der  Weltkonvent  wäre  nach  ihm  nicht  nur  aus  Vertretern  der  beteiligten
Regierungen,  sondern  zugleich  aus  Vertretern  der  Parlamente  im  Verhältnisse ­
  von  1  :2  zu  bilden,  wobei  die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Staates
nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Bevölkerungsziffer,  dem  räumlichen ­
  Umfang  und  anderen  Merkmalen  zu  bestimmen  wäre.  Die  Regierungsvertreter ­
  hätten  nach  ihrer  Instruktion,  die  Parlamentsvertreter
nach  ihrer  Überzeugung  abzustimmen  (Sicherungen  31—33).  Vom  Standpunkte ­
  der  Erhaltung  des  Wirtschaftsfriedens  aber  müßte  neben
den  politischen  Erwägungen  auch  den  wirtschaftlichen  Interessengruppen ­
  eine  Vertretung  gewährt  werden.  Die  Vertretung  jeder  Volkswirtschaft ­
  müßte  deren  tatsächlichen  Wirtschaftszustande  entsprechen. ­
  Die  Sozialisierung  der  Weltwirtschaft  dürfte  nicht  zur  wirtschaftlichen ­
  Bedrückung  einer  Mächtegruppe  durch  die  andere  mißbraucht
werden  können.  Dies  könnte  dadurch  erreicht  werden,  daß  für  die  Abstimmung ­
  über  wirtschaftliche  Fragen  den  einzelnen  Mächten
ein  gleiches  Stimmrecht  oder  doch  ein  Stimmenmaß  gewährt
würde,  das  nicht  allein  der  politischen  Machtstellung  eines
einzelnen  Mitgliedes  entspräche.
Die  schiedsrichterlichen  und  vetm  ittelnden  Aufgaben ­
  des  Völkerbundes  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  könnten  durch  Einsetzung ­
  eines  Schiedsgerichtes  und  eines  Verständigungsrates  erfüllt  werden.
Hierfür  sind  bereits  Vorschläge  im  allgemeinen  von  der  „B  r  i  t  i  s  h  L  e  a  gu  e
of  Nations  Society“  und  von  der  amerikanischen  „League  to
enforce  peace“  und  im  besonderen  vom  Entwürfe  des  Viscount  B  r  y  c  e,
            
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